Kosten für Ablesung beim Auszug

Hallo,

ist es rechtens, im Mietvertrag festzulegen, dass beim Auszug der ausziehende Mieter für die Kosten der Ablesung der Zählerstände aufkommen muss?

Danke für Eure Einschätzung.

Grüße,
Mike

Hi Mike,

stoere mich ein bischen daran, dass dies vertraglich vereinbart wird. Wenn der Auszug eine Sonderablesung bedeutet, dann zahlt es derjenige, der die Sonderablesung beantragt. Der Mieter kann auch bis zum naechsten Ablesezeitpunkt warten - dann wuerde ich aber im, von VM & M gemeinsam erstellten & unterschriebenen Auszugsprotokoll die Zaehlerstaende festhalten. Wenn die Ablesung ueber eine Firma erfolgt, kann mein meistens in diesem Fall auch die Werte selbst ablesen & dort zur Abrechnung hinschicken - spart die Kosten fuer den Monteur, der zur Ablesung kommt.

Gruss
G

Hallo
im Prinzip ja:

Das AG Schöpfheim war der Ansicht, daß die Kosten nicht im Rahmen einer Gesamtabrechnung allen Mietern auferlegt werden können, da diese nutzerbezogen ermittelbar sind. Die Kosten seien daher grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen (AG Schöpfheim - Az: C 85/99).
Dieser Ansicht widersprach das AG Hamburg, nach dessen Urteil die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel auf sämtliche Mieter zu verteilen und nicht als Nutzerwechselgebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden dürfen (AG Hamburg - Az: 45 C 1787/94).
Nach Ansicht des LG Berlin (Az: 62 S 230/02) sind die Kosten vom Verursacher zu tragen. Hat der Mieter gekündigt, zahlt die Kosten der Mieter; hat der Vermieter gekündigt, zahlt der Vermieter.
Das AG Bielefeld hingegen vertrat die Auffassung, daß die Kosten einer Zwischenablesung nicht vom Mieter verlangt werden können, da es sich bei diesen Kosten um Verwaltungskosten handele. Zudem müsse der Vermieter damit rechnen, daß Mieter vor Ablauf einer Abrechnungsperiode ausziehen (AG Bielefeld - Az: 12 C 184/99).
Die Auffassung des AG Coesfeld hingegen geht in die andere Richtung; dort war man der Ansicht, daß die Kosten der Zwischenablesung auf den weichenden Vormieter umlagefähig sind (AG Coesfeld - Az: 4 C 508/94).

In der mietrechtlichen Literatur folgt z.B. der renommierte Kommentar von Schmidt-Futterer, Mietrecht (8. Aufl. 2003, § 9b HeizKostVO RandNr. 15), ebenfalls dem Verursacherprinzip und will die Kosten bei nahtlosem Übergang der Nutzung anteilig nach der Nutzungsdauer auf Vor- und Nachmieter verteilen.

Damit existieren in dieser Hinsicht in höchsten Maße unterschiedliche Rechtsauffassungen. Mit der Formulierung

„Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen.
Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenabrechnung nebst Zwischenablesung trägt der Mieter.“

§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Gruß

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