Kosten für Anzeigenschaltung Hausmeister über NK abrechnen

Ist es zulässig, Kosten die zur Einstellung eines neuen Hausmeisters entstehen (Anzeigenschaltung) auf die Mieter als Nebenkosten umzulegen?

Nö, das ist Verwaltung und diese Kosten sind mit in der Kaltmiete einkalkuliert.

auch kein schönes Wochenende

Ich kann mich der Antwort von Naseweis nur anschließen,

Schönen Gruß und schönes Wochenende

Hallo!

Ich weiss es nicht mit absoluter Sicherheit, würde ausm Bauch raus aber auch sagen, dass das keine umlagefähigen Nebenkosten sind.

hallösche. meiner meinung nach haben diese kosten nichts mit nebenkosten zu tun. nebenkosten die sie meinen ( hausmeisterkosten) sind kosten, die allgemein auch nur für hausmeister und deren arbeit bzw. der materialkosten zu verwenden sind. mit dem schalten einer anzeige, ist der (ein) hausmeister noch nicht eingestellt und damit kann das auch nicht auf die (den) mieter umgelegt werden. als hausmeister kann ich sagen, dass viele vermieter versuchen, anfallende, nicht umlegbare kosten auf die mieter abzuwälzen. meist mit fadenscheinigen argumenten. nein. sie müssen ja auch nicht eine anzeige mit finanzieren, die z.b. eine ausschreibung zur modernisierung beinhaltet. sicherlich kann es dazu auch andere meinungen geben. wie gesagt. ist das meine auffassung. ganz sicher gehen kann man da nur durch eine rechtsberatung beim anwalt. mein tip! vielleicht legen die mieter zusammen und lassen sich da beraten. gruß und schönes wochenende

ja natürlich,wenn ein Hausmeister benötigt wird sind auch diese Kosten als Einstellungskosten mit in die Nebenkostenabrechnung aufzunehmen.
Sorry aber das gehört zu den laufenden Nebenkosten.
Da steh ich wohl alleine ander Hausmeister und Wohnungsbesitzerfront.Lass dich mal von einem Anwalt aufklären.

Hallo

Ich steh zwar auch an der „Wohnungsbesitzerfront“, versuche aber trotzdem das Recht neutral zu sehen :wink: (und auch das Wort „Front“ stört mich schon)

Für mich besagt die Betriebskostenverordnung hier klar: NEIN, Anzeigenkosten zwecks Suche eines Hausmeisters gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

aus dem Wortlaut der > BetrKV:
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

14. die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft;