Hallo zusammen,
folgendes Konstrukt kam mir in den Sinn, vielleicht kann mir
jemand helfen, dieses Gedankenspiel zu klären.
Herr X erhält die Nachricht, dass sein Vater vor ca 4 Wochen
gestorben sei und dass er nun binnen 7 Tagen die Bestattung
organisieren soll (Bundesland Berlin).
Wie war denn die Leiche bisher aufbewahrt? i.d.R. verfügt die Stadt die (kostengünstigere) Variante der Bestatung, entweder Erdbestattung oder Verbrennung, wenn Familienangehörige nicht auffindbar sind bzw.
Die Stadt versucht dann über die Einwohnermeldeämter ehemals bekannter Familienangehörigen diese auffindbar zu machen; dies kann schon einmal bis zu 4 Monaten dauern.
Herr X hat seit fast 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem
Vater. Die Ehe der Eltern wurde geschieden. Der Vater war grob
gewalttätig und übersiedelte nach Berlin, um keinen Unterhalt
für Herrn X während dessen Kindheit bezahlen zu müssen.
Herr X hatte unter seinem Vater schwer zu leiden. Durch die
Weigerung des Vaters, Unterhalt zu bezahlen verbrachte er
seine Kindheit in Armut.
Könnte es in diesem Fall möglich sein, die Übernahme der
Bestattungskosten auszuschlagen?
Es gibt ein höchstrichterliche Rechtssprechung, wonach einem Familienangehörigen die Bestattungskosten nicht auferlegt werden können, aber dafür ist der geschilderte fiktive Fall nicht (hart) genug; die Ausnahme des BGH war sexueller Mißbrauch durch den Vater.
Wie wäre die Vorgehensweise :in so einem Fall? (Achtung in Berlin müsste die Regelung :Bezüglich Bestattungskosten nicht an das Erbe gebunden :sein…)
Vermutlich würde die Stadt die Bestattung in Auftrag geben und dann versuchen, die Kosten ersetzt zu bekommen.
Ob die geschilderten Umstände für die Stadt ausreichend wären, von den Bestattungskosten abzusehen, ist immer eine Entscheidung des Sachbearbeiters.
Desweiterein hätte Herr X keinerlei Nachricht bezueglich einer
eventuellen Erbschaft erhalten.
Wenn keine Familienangehörigen direkt auffindbar sind, wird ein Nachlaßverwalter eingesetzt; dieser überprüft das „Vermögen“ des Verstorbenen und versucht ebenfalls, evtl. Erben ausfindig zu machen.
Dann wird/werden die Erben angeschrieben und über die Vermögensvehältnisse aufgeklärt.
Unabhängig davon, ob das Erbe ausgeschlagen wird, bleibt es den Familienangehörigen dennoch vorbehalten, persönliche „Andenken“ des Verstorbenen annehmen zu wollen.
Die Wahrscheinlichkeit einer Ueberschuldung des Vaters von
Herrn X wäre sehr hoch. Ab wann würde die Frist für die
Prüfung und eventuelle Ausschlagung der Erbschaft beginnen?
Erst einmal müssten die Erben ausfindig gemacht und dann nachweislich informiert werden, erst dann beginnt eine Frist.
Bei Erhalt der Todesnachricht oder müsste dort eine
Benachrichtigung kommen.
Die Todesnachricht alleine beinhaltet keine rechtliche Prüfung , ob man Erbe sein könnte oder nicht.
Wann würde eine Nachricht bezüglich einer Erbschaft :normalerweise kommen?
Evtl. von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, aber i.d.R. wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, der das prüft (bereits oben beschrieben)
Schönen Tag noch und frohe Ostern.
Vielen Dank für Eure freundlichen und hilfreichen Antworten
LG