Servus,
Was aber den Kommentar Wokos nicht entkräftet…
Ich wiederhole: Wenn ein selbständiger Buchführungshelfer nur das tut, was er tun darf, dann ist das keine komplette FiBu, sondern nur die Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle.
Damit kann niemand was anfangen, FiBu ist was anderes.
Und die fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der steuerberatenden Berufe.
aber wenn ich in deren
Gebührentabelle schaue denke ich über manches anders.
Mhm. Wenn Du unter dem Mindestwert 2/10 nach Tabelle C bleiben willst, wird gelten: „Wer mit Erdnüssen bezahlt, darf nicht überrascht sein, wenn er dann von Affen umgeben ist“.
Falls die laufenden Aufzeichnungen für eine Bilanz & GuV benötigt werden, kannst Du Dich drauf verlassen, dass der Jahresabschluss auf der Basis eines Buchführungshelfer-Werkes sehr viel teurer wird, schlicht weil auf diese Weise sehr viel FiBu-Arbeit in den JAB verschoben wird.
Und falls es um eine 4/3-Gewinnermittlung geht: Ohne zutreffende Verbuchung von (z.B.) Telefon-, Kfz- und Homeoffice-Nutzung taugt die auch nicht so sehr viel. Und das sind mehr als drei Buchungen - vieles, was die Werte beeinflusst, kann man nur kennen, wenn man die laufende FiBu in der Hand hat.
Wieauchimmer - sicher hast Du Recht, wenn Du sagst, dass es Buchführungshelfer gibt, die die beschriebene FiBu für weniger als 50 € / Monat machen. Und auch, wenn Du sagst, dass es haufenweise Buchführungshelfer gibt, die mehr tun als das, was sie dürfen - zumindest solange, bis sie erwischt werden (ein griechisches „Lohnrechenzentrum“ bei uns im Haus ist an einem Montagmorgen um drei in der Nacht ausgezogen: das war ein Spaß für die Mandantschaft nachher…).
Da gilt dann halt quidquid agis, prudenter agas et respice finem.
Schöne Grüße
MM