Kosten für ein Angebot rechtens - KEIN Kostenvas

Mein Problem:

Ich habe eine Firma beauftragt, mir ein Angebot zuzuschicken, was den Einbau einer Heizungsanlage angeht. (Insges. habe ich 4 Firmen beauftragt) Alle 4 Firmen kamen vorbei und haben sich vor Ort einen Überblick gemacht und mir darauf hin ein Angebot zukommen lassen. Keine der Firmen wollte eine Aufwandsentschädigung bis auf eine. Die will gleich 500€. Dazu muss ich aber sagen, dass ich vorher NICHT darüber informiert wurde, dass das Angebot mich etwas kosten würde.
Ist das rechtens?? Ich mein, man muss sich ja vor Ort ein Bild machen, also der reine Weg zu mir kann doch keine 500€ kosten??

Hallo Hasipe,

wenn ich für jedes meiner Angebote 500 € berechnen würde, könnte ich ohne weiteres gut davon leben. Fazit: wenn das nicht vorher vereinbart wurde, nicht zahlen., bzw. sollte es das günstigste Angebot sein, bei der Auftragserteilung diese Summe sofort abziehen.

Das kommt ja noch hinzu. Es war bei weiem das teuerste, weshalb ich es nicht

angenommen habe, was ich ihm sofort mitteilte.

Hallo Hasipe,

wenn ich für jedes meiner Angebote 500 € berechnen würde,
könnte ich ohne weiteres gut davon leben. Fazit: wenn das
nicht vorher vereinbart wurde, nicht zahlen., bzw. sollte es
das günstigste Angebot sein, bei der Auftragserteilung diese
Summe sofort abziehen.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich kein Fachmann auf diesem Gebiet bin, ich kann lediglich auf meine eigenen Erfahrungswerte zurück greifen.

Wichtig ist, ob sie vorab irgend etwas unterschrieben haben, und möglicherweise das Kleingedruckte nicht gelesen haben. Haben Sie das nicht getan, sehe ich keine Veranlassung den geforderten Betrag zu zahlen. Wir haben selber eine Firma und es ist absolut nicht üblich eine Aufwandsentschädigung für ein Angebot zu fordern, auch wenn dadruch beispielsweise Fahrtkosten entstehen.
Ich würde Ihnen empfehlen, dieser Firma schriftlich mitzuteilen, dass sie nicht beabsichtigen den geforderten Betrag zu bezahlen, da es darüber keinerlei Abmachung gibt. Teilen sie der Firma weiterhin mit, dass, wenn man in dieser Angelegenheit zu keiner Einigung kommt, Sie sich gezwungen sehen, diese Angelegenheit Ihrem Rechtsschutz zu übergeben. Bleiben Sie höflich, sachlich und beschränken sich auf das Wesentliche. Meistens wirkt das. Sollte sich die Firma nicht einsichtig zeigen, muss sie das Geld einklagen, was sie sicherlich nur dann machen werden, wenn sie 100%ig im Recht sind, dazu müsste es aber etwas schriftliches geben.
Mit freundlichen Grüßen
Janina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

meiner meinung nach hätte die Fa. schon im voraus darauf hinweisen müssen das es kostenpflichtig ist wen sie ein Angebot ausarbeiten !Leider kann ich dir rechtliche situation nicht beschreiben.

Guten Tag, natürlich kann man nicht gelassen sein, wenn die Erstellung eines Angebots 500 Euro kostet. Grundsätzlich sind bei Voranschlägen Kostenerstattungen möglich insbesondere bei Reparaturen, was allerdigs hier nicht greift. Voraussetzung einer Kostenübernahme durch den „Kunden“ ist die Kenntnis dieser. Nach Treu und Glauben hat der Angebotsersteller bei Nichtvergabe durch sie (im Regelfall werden Kosten bei Auftragsvergabe an ihn diese wegfallen),sie über anfallende Kosten zu informieren. Unterlässt er dieses, kann er nicht im Nachhinein Aufwendungen fordern. Teilen sie der Firma schriftlich mit, dass Kosten für die Erstellung eines Angebots nicht vereinbart waren. Sie können diesen Fall auch der Handwerkskammer zutragen, insbesondere, was die Höhe des Angebots betrifft. Viel Glück.

Ein Angebot ist eine Werbung für das Unternehmen und ist kostenlos.

Für einen Kostenvoranschlag darf ein Handwerker kein Geld verlangen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Handwerker mit dem Kunden vereinbart hat, dass dieser den Voranschlag bezahlen muss. Dieses muss der Betrieb aber beweisen.

Handwerker dürfen die Kosten für einen Voranschlag auch nicht in ihrem Kleingedruckten verstecken und argumentieren, der Kunde habe ja unterschrieben. Eine solche Klausel ist unwirksam (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 19 U 57/05).

Die Stiftung Warentest hatte dieses Problem behandelt und kam zu dem v. g. Ergebnis.

Gruesse Barbara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Hasipe (hier Auszüge von einer KFZ-Werkstatt), gilt aber für Handwerker allgemein. Also Zahlung wiedersprechen, Mahnungen wiedersprechen, Zahlungsbefehlen wiedersprechen… Kommt es vors Gericht wird der Handwerker wohl abblitzen und muß selber sämtliche Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten…) tragen. Das wird er sich wohl 2x überlegen!!! Frag sonst mal auch bei einer Handwerkskammer nach, die werden mit Sicherheit Auskunft geben können. Grüße Gabriela

Kostenlos für den Kunden
Für einen Kostenvoranschlag darf ein Handwerker kein Geld verlangen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Handwerker mit dem Kunden vereinbart hat, dass dieser den Voranschlag bezahlen muss.
Die Werkstatt/Handwerker muss die Vergütungsvereinbarung beweisen, hat sie aber nichts Schriftliches muß auch nicht bezahlt werden!
Handwerker dürfen die Kosten für einen Voranschlag auch nicht in ihrem Kleingedruckten verstecken und argumentieren, der Kunde habe ja unterschrieben. Eine solche Klausel ist unwirksam (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 19 U 57/05).

Vielen Dank, für die lieben tollen Antworten… is so fies, wenn man sich eigentlich
im recht fühlt, aber denn doch so verunsichert wird…
DANKE

Hallo,

das ist schon etwas merkwürdig. natürlich dürfen auch Angebote/Kostenvoranschläge was Kosten aber 500 € sind ja Wucher. Am Besten der Rechnung sofort widersprechen und eine Kostenaufschlüsselung verlangen.
Es kann nicht sein ,dass ihnen im nachhinein Kosten untergejubelt werden.

Wenn Sie noch mehr infos hätten kann ich mehr sagen

LG Mario

Hallo,
sorry für die späte Antwort aber ich war dienstlich unterwegs.
Zu Deinem Problem, Du schreibst Du wurdest vorher nicht über die Aufwandsentschädigung informiert. Wie lief das ab, per Mail?
Oft haben solche Anbieter in der Mail einen kleinen Anhang, der mit einer Antwort bestätigt wird. Ja ich akzeptiere ihre Bedingungen, usw. leider meistens auch nur nebenbei angefügt und nicht gleich sichtbar.
Sollte das nicht der Fall sein, bist Du nicht verpflichtet diesen Betrag zu zahlen.
Hoffe, ich konnte ein wenig helfen-wenn auch leicht verspätet.

Gruß
hutsch

ie müssen die 500€ nur bezahlen, wenn zwischen Ihnen und der Heizungsfirma ein Vertrag zustande gekommen ist.

Es ist die Frage, ob sie mit Ihrer Anfrage ein „Auftrag“ gegeben haben, ein kostenpflichtiges Angebot zu erstellen.
Eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) unterscheidet sich von einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages dadurch, dass kein Rechtsbindungswille vorliegt.
Haben Sie den Heizungsbauer lediglich aufgefordert , ein Angebot abzugeben, ist kein Vertrag zustande gekommen.
Haben Sie der Firma jedoch angeboten, fÜr ein Angebot zu zahlen, so wÄre Durch die Annahme Heizungsbauers ein Vertrag zustande gekommen.

Das scheint aber nicht so, da ja auch die anderen Anbieter nichts haben wollen.
Ich kenne jetzt aber die genauen HintergrÜnde nciht und kann nicht beurteilen, ob Ihrerseits ein Angebot /fÜr ein Angebot zu zahlen) oder lediglich eine Offerte zur Abgabe eines Angebotes vorliegt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]