Kosten für ein Gartenzaun Vermieter o. Mieter ?

Hallo,

ich habe mir eine Doppelhaushälfte angemietet, bei der Anmietung befand sich das Haus noch in der Bauphase. Nun ist der Bau abgeschlossen und der Rasen gesät. Allerdings wurde das Grundstück nicht abgetrennt. Gegenüber von der Doppelhaushälfte, also nach dem Rasen kommt ein Gefälle und dann ein Bach.

Da ich zwei Kinder habe, das jüngste ist 2,5 Jahre alt, muss aus Sicherheitsgründen der Garten von dem Gefälle durch ein Zaun getrennt werden.

Der Hausverwalter konnte auf die Frage, ob dort noch ein Zaun gezogen wird, keine Antwort geben.

Vorab würde es mich interesseiren ob ich die Kosten übernehmen muss, den Zaun ziehen muss und darf? Ob ich die freie Wahl habe welchen Zaun ich ziehe, sollte es in meiner Pflicht liegen.

Vielen Dank im Voraus.

MoinMoin!
Sie sind MIETER der Immobilie, dürfen also nichts baulich verändern.
Sprechen Sie mit dem EIGENTÜMER der Immobilie oder seinem ausweislichem (!) Vertreter. Nur er kann entscheiden, ob eine bauliche Änderung oder Investition (Zaun) gemacht wird oder nicht. In gegenseitiger Absprache VM/M kann dann über die Kosten- und/oder Gestaltungsbeteiligung verhandelt werden.
Gruß
MK

NEIN!
Zeitweilige Nutzer dürfen fremdes Eigentum sorgfältig nutzen und pünktlich die Mietschuld bezahlen! Bauliche Veränderungen sind immer Sache des Eigentümers und bedürfen der Genehmigung dieses. Fast immer müssen bauliche Veränderungen bei Auszug zurückgebaut werden, auch wenn das die meisten Mieter nie einsehen weil nach deren Meinung sich die Immobilie verbesserte.
Noch schönen Pfingstmontag wünscht der BernburgerKerl

Danke für die Antworten

Danke nochmal für die schnelle Antwort, leider aber nicht ganz richtig s. u.
Gefahrenbereiche

Räumlich erstreckt sich die Sicherungspflicht des Vermieters auf das gesamte Haus nebst Grundstück und Wohnung, also auch Zugangswege, Hinterhof, Keller und Dachboden. Diese Bereiche muss er so absichern, dass bei ihrer Nutzung andere nicht gefährdet werden. Dies gilt für Mieter, deren Angehörige, Besucher und Passanten, die den Gehweg vor dem Haus benutzen. Kann er die Gefahrensituation nicht gänzlich vermeiden, trifft ihn gegebenenfalls zumindest eine Warnpflicht, beispielsweise wegen einer bestehenden Sturz- oder Dachlawinengefahr.