Bleibt Person A/B nichts anderes übrig als den Betrag zu
bezahlen?
Mfg Flo
Dass so schön Paragraphen zitiert werden, könnte auch ein Einschüchterungsversuch rein, ohne dass man zahlen müsste.
Aber ich weiß das nicht, ich bin kein Anwalt!
Bleibt Person A/B nichts anderes übrig als den Betrag zu
bezahlen?
Mfg Flo
Dass so schön Paragraphen zitiert werden, könnte auch ein Einschüchterungsversuch rein, ohne dass man zahlen müsste.
Aber ich weiß das nicht, ich bin kein Anwalt!
Ja auf die Kosten wird hingewiesen.
Ich habe in dem anderen Artikel gelesen, dass die Anbieter meist
kurz vor dem Gerichtstermin doch abspringen, weil man ja keinen Ruf verlieren will oder sowas…
Ist da was dran?
Flo
LOL
Sorry, dass ich so spät antworte:
Auf unserer Seite ist eine Anmmeldung unter 18 nicht möglich
Offensichtlich ja doch.
Wir verweisen auf § 269, StGB - Fälschung beweiserheblicher
Daten.
Völliger Blödsinn!
daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte
Urkunde vorliegen
würde,
Die wissen vermutlich nicht mal, was eine unechte oder verfälschte Urkunde überhaupt ist. Das muss auch nicht jeder wissen, das ist nicht sehr leicht zu verstehen, aber dann sollte man damit nicht rumtönen.
In der Überlassung des mit dem Internet verbundenen Computers
an einen
Minderjährigen
wird eine konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten
für dessen
rechtsgeschäftliches Tun gesehen.
Ja nee, is’ klar.
Aus einer verobjektivierten Sichtweise wird der Anschein
gesetzt,
dass seine Willenserklärungen Gültigkeit haben sollen.
Kann man vortrefflich auch anders sehen.
Sollte es so sein, dass Ihr minderjähriges Kind sich ohne Ihr
Wissen Zugang
zum Internet verschafft hat,
so ist darin eine Auffsichtspflichtverletzung zu erkennen.
Nein.
Damit bleibt die Forderung als Schadensersatzanspruch gegen
Sie aufrecht.
Das sowieso nicht, weil der Schadensersatz hier in anderer Höhe bestehen würde.
Zudem verweisen wir auf §110, BGB !
Aus den von mir schon genannten Gründen nicht einschlägig.
Unter diesen Umständen können wir Ihre Einwendung nicht
nachvollziehen.
Die können sicher nicht mal ihren eigenen Text nachvollziehen.
Bleibt Person A/B nichts anderes übrig als den Betrag zu
bezahlen?
Doch.
Levay
Hallo!
Dass das mit § 269 StGB absoluter Blödsinn ist, da sind wir uns wohl einig, dass das mit der Internetnutzung als Generaleinwilligung quatsch ist, das ist auch klar.
Bleibt allerdings die Frage, was wir denn mit dem Betrugsvorwurf machen, denn man kann sich definitiv bei dieser Seite fiktiven Seite, die www.xxx.de heißt, oder einfach www.lebenserwartung.de nur anmelden, wenn man volljährig ist oder es zumindest zu sein vorgibt. Und wie wir alle wissen, kann es ein Betrug sein, wenn man über Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Vertrag täuscht, wenn diese in der eigenen Person begründet sind, wozu auch die Geschäftsfähigkeit gehört.
Jetzt kann man sich natürlich auch fragen, ob das nicht eine Nötigung sein kann, wenn man in einer solchen letzten Zahlungsaufforderung wild mit Strafnormen um sich wirft, aber wie ich oben schonmal erwähnt habe, ich halte mich nun mal lieber hier raus.
Was mich aber noch interessieren würde: Wie sieht denn die Lebenserwartung aus? Die Mühlen der Justiz mahlen ja bekanntlich manchmal recht langsam. Wer weiß, ob man da den Ausgang eines Rechtsstreits gemessen an der berechneten Lebenserwartung überhaupt noch erleben wird.
Gruß,
Florian.
Ihr seid echt super, dass ihr euch solche Mühe macht =)
Danke!!!
Aber was würdet ihr denn jetzt an meiner Stelle machen (ich bin Person A).
Ich weiß man sollte normal nicht so fragen, aber ich habe ja schließlich schon den Fall in der gewünschten Form gebracht…
Mfg Flo
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