Ich habe einen Vorbescheid mit allen zugehörigen Unterlagen (Lageplan,Grundrissvorschläge, Schnitt, Fragenkatalog zur Bebauung, Stellungsmaßnahme der Gemeinde und den Antrag auf Vorbescheid) ausgearbeitet.
Dieser wurde vom zuständigen Lndratsamt bearbeitet und soweit genehmigt.
Ich möchte jetzt die Kosten für meine arbeit stellen.
Hierbei kannn ich doch die LPH 1-2 anwenden.
Für die Anrechenbaren Kosten kann ich doch die Rohbaukosten (errechnet cbm Umbauterraum 924cbm*310€ = 286440€)annehmen?
Dies wäre dann:
Honorarzone 2
Grundlagenermittlung 3% 825,22€
Vorplanung 7% 1925,51€
Das ergibt eine Summe von 2750,73€
Ja. Trotzdem ist es eine eigenartige Frage. Hatten Sie denn gar keinen Architektenvertrag abgeschlossen, da wird das Honorar doch schon geklärt, zumal es inzwischen frei aushandelbar ist.
Es ist geschickt, sich bei der Rechnungsstellung auf die HOAI, und dort auf die genauen Paragrafen zu beziehen, damit ist Ihre Rechnung besser belegt und für den Bauherrn nachvollziehbarer.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Look
Architekt, Dipl.-Ingenieur
Ja, selbstverständlich, wenn Sie die Bedingungen der HOAI, d.h. die entsprechenden Architektenleistungen nach den geforderten Standards geliefert haben. Ich kenne Ihre Arbeit ja nicht. Nur dass etwas genehmigt wurde, reicht nicht aus.
M.E. ist die Honorarberechnung für diese Leistung richtig. Ich habe auch schon einen Prozess diesbezüglich gewonnen, jedoch hast Du Dich in der Gebäudeklasse geirrt. Bei einem Wohnhaus handelt es sich um mindestens die Gebäudeklasse 3, also gibts mehr Honorar.