Liebe Leute, wie wäre folgender hypothetischer Fall zu bewerten?
In einem Mietvertrag von 2001 ist als Wohnungszubehör ein Anschluss an das Breitbandkabelnetz vermerkt, ein Gemeinschaftsantennenanschluss für Hörfunk/Fernsehen jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Anzunehmen ist, dass im Jahre 2001 ein Gemeinschaftsantennenanschluss der normale(?) Weg einer Hörfunk- und Fernsehversorgung war.
Der Vermieter informiert, dass die Versorgung mit Fernsehen und Radio „in Zukunft direkt über den Vermieter“ sichergestellt wird - was impliziert, dass dies in der Vergangenheit nicht der Fall war. Die Kosten dafür würden gemäß neuer Betriebskostenverordnung direkt umgelegt und mit der Betriebskostenabrechnung abgerechnet
Frage: Kann der Mieter darauf beharren, dass die Versorgung mit Hörfunk/Fernsehen nicht Bestandteil seines Mietvertrages (ausweislich der ausdrücklichen Verneinung eines Antennenanschlusses für diesen Zweck) ist und er entsprechend die Umlegung der Kosten nicht akzeptiert?
Herzlichen Dank für Einschätzungen,
fret