Hallo,
In einem Mietvertrag ist vereinbart, dass die Pflege für den Garten zu übernehmen ist. Den allgemein bekannten „Rasen mähen, Unkraut jäten etc.“ Passus.
Nichts konkretes. Ist ein Einfamilienhaus.
Gem. Informationen die allgemein im Internet zur Verfügung stehen, ist der Vermieter nicht Weisungsberechtigt über das „Wann, Wie und Wo“
Der Vermieter hatte Anfang des Jahres eine Frist gesetzt, es müsse unbedingt die Beete von Unkraut befreit werden - bis Juni. Das war nicht in Ordung aber dem wurde damals zugestimmt. Allerdings wurde bis dato nur teilweise das Unkraut gejätet.
Nun beruft sich der Vermieter auf diese Absprache und den Mietvertrag und möchte einen Gärtner beauftragen.
Grund sei die „Verwilderung“ und der Mieter müsse den Garten so weiterführen, wie er ihn bei Einzug vorgefunden hätte.
Des Weiteren will der Vermieter nun die Beete pflegeleichter machen und im Prinzip alles mit Rasen überdecken - die Kosten für diese Arbeiten sei zu 100% vom Mieter zu tragen
Fragen:
- Wann liegt eine „Verwilderung“ eigentlich vor?
- Hat der Vermieter das Recht einen Gärtner auf Kosten des Mieters ohne Mitspracherecht zu beauftragen?
- Liegt nicht auch eine Änderung des Gartencharacters vor, wenn es keine Beete mehr gibt und daher der Mieter nicht verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen?
- Ist in diesem Fall nicht soger der Mieter ersteinaml zu befragen?
- Müsste der Mieter, gesetz dem Fall das die Beete erhalten blieben und vom Gärtner vom Unkrauf befreit würden, diese Kosten übernehmen (also praktisch die nicht nachgekommenen Pflichten des Mieters erfüllt)?