angenommen jemand leitet aus einem Gerichtsbeschluß (Kostenfestsetzung Verfahren) die Pfändung ein, es wird eine Zwangsvollstreckung seitens eines anderen Gerichtes (Wohnort des Schuldners) beschlossen.
Der Schuldner gibt gegenüber dem Gericht bekannt, dass er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren befindet.
Daraufhin hebt das Gericht die Zwangsvollstreckung auf.
Dem Gläubiger wird mitgeteilt, dass er die Kosten zu tragen hat.
Der Gläubiger ließ über seinen Anwalt vollstrecken der ihn im Verfahren vertreten hat und der offene Betrag ist Teil seiner Anwaltskosten.
Die Forderung belief sich auf 232 €.
Welche Kosten kommen nun auf den Gläubiger zu?
Kann er diese Kosten dem Schuldner später „in Rechnung“ stellen?
bekam denn der Gläubiger keine Nachricht des Insolvenzverwalters ?..
Wenn Ja,dann muss der Gläubiger nämlich auch diese unnötigen
Vollstreckungskosten selber tragen.
der Gläubiger muss diese Kosten auch tragen, wenn er keine Nachricht bekommen hat, denn die Eröffnungsbeschlüsse sind öffentlich ujnd es gehört zum Handwerk des Anwalts, dass er vor der Vollstreckung erstmal im Insolvenzregister nachschaut. Die 12 Euro netto, die er für die Vollstreckung abrechnen könnte, sollte der Anwalt dem Mandanten daher erlassen.
der, der die Pfändung oder zwangsvollstreckung einleitet, trägt auch die Kosten des Verfahrens zunächst. Sicherlich werden diese beim Schuldner draufgerechnet, aber wenn dieser nichts hat, muss zunächst der hinhalten, der den Vollstreckungsauftrag gibt.
Macht das der Gläubiger über einen Anwalt, sind auch die Anwaltskosten nach dem RVG, mit 0,3 nach § 13 RVG.
Befindet sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren, dann ist eine Vollstreckung ohnehin aussichtslos soweit die Forderung in das Verfahren fällt.
Dann war die ganze Pfändung ja unnötig, d.h. der Anwalt hätte ja fahrlässig gehandelt in dem er die Vollstreckung beauftragt hat, ohne hier genau geprüft zu haben, ob diese zulässig ist. Dann kann man an seine Betriebshaftpflicht herantreten und die Kosten ersetzt verlangen.
Die Forderung ist, natürlich theoretisch, zwar vor Beginn der Wohlverhaltensphase entstanden, aber Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ist die Forderung nun verfallen, kann sie erst mit Ende des kompletten Insolvenzverfahrens „geholt“ werden oder wie sieht es nun mit der Forderung aus?
Gruß
Bori
Die Forderung ist, natürlich theoretisch, zwar vor Beginn der
Wohlverhaltensphase entstanden, aber Monate nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.
Während der Wohlverhaltensphase darf gegen den Schuldner nicht vollsteckt werden. Das Vollstreckungsverbot gilt auch für Forderungen, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden.