Kosten für Hausübertragung an Kinder-absetzbar?

Hallo, haben letztes Jahr unser Haus an die zwei Kinder übertragen. Kann man diese Kosten vom Notar bei der Steuer irgendwo absetzen? Und wenn ja wo?
Hab online nur für gewerbliche Immobilien etwas gefunden.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar

Hallo,

nein, Nebenkosten einer Schenkung sind nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer „absetzbar“.

Gruß

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Echt??? Jetzt bin ich ja baff…jeder kann sonst immer jeden Mist absetzen. Jetzt hätte ich mal was…na gut, kann man dann wohl nicht ändern…

Hallo,

das ist ein Trugschluss. Im Grunde gibt es zwei Arten von „absetzen“: Werbungskosten und Sonderausgaben.

Sonderausgaben sind im Grunde und vereinfacht gesagt die Ausgaben, die der Staat fördern bzw. bei denen er unterstützen möchte: Spenden, außergewöhnliche Belastungen durch Krankheit und Tod, Altersvorsorge, Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Den Komplex können wir hier ausschließen.

Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erzielung von (zu versteuerndem) Einkommen notwendig sind: Kosten für die Fahrt zur Arbeit, Arbeitszimmer, Zinsaufwendungen für vermietete Immobilien, Personalsaufwand für Mitarbeiter bei selbständiger Tätigkeit usw.

Da die Gebühren für Notar, Gericht usw. nicht zu Einkommen führen, sind sie auch nicht absetzbar. Anders wäre das bzw. wird das, wenn die Kinder das Haus irgendwann verkaufen bzw. dieses vermieten. Dann erhöhen Notargebühren & Co. die Anschaffungs(neben)kosten und mindern damit den zu versteuernden „Gewinn“ aus dem Verkauf bzw. aus der Vermietung (durch Abschreibung der Anschaffungsnebenkosten).

Gruß
C.

Allerdings nur, wenn es Anschaffungs(neben)kosten der Kinder wären. Wenn eine Schenkung vorliegt, gibt es keine Anschaffungskosten, höchstens die weitergeführten historischen Anschaffungskosten, aber dazu gehören die Notargebühren der Übertragung auch nicht. Außerdem müssten die Kinder die Kosten auch selbst getragen haben, Drittaufwand (Aufwand der Eltern) ist nicht „absetzbar“.

Ich ging davon aus, dass Notar, Amtsgericht und Grunderwerbsteuer von den „Erwerbern“ getragen wurden, was die Veranstaltung dann zu einem teilentgeltlichen Erwerb machen würde. Aber das geht hier ja jetzt auch zu weit, zumal das ganze ja erst relevant gibt, wenn es weitere Rechtsgeschäfte (Vermietung, Verkauf) gibt. Bis dahin gibt es erst einmal nichts „abzusetzen“.

Warum das so ist und warum das auch so richtig ist, war der Kern meiner vorherigen Ausführungen.

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