Hallo Guido,
und die Rechnung des Hotels als Beleg mitschicken?
Das hängt davon ab was vereinbart ist.
Vergesen wir mal B. Was ich meinem Auftraggeber in Rechnung stelle hängt:
a) Von der vertraglichen Gestaltung ab - da kann auch stehen, daß der Auftraggeber für die Spesen eine Pauschale zahlt. Was die Sache sehr vereinfacht! Ich mußte übrigens bisher nie Drittrechnungen vorlegen. Der Auftraggeber hat ja meine Rechnung als Beleg. Aber es könnte natürlich sein, daß ein Auftraggeber mir nicht traut.
b) Von meiner Fairness - wenn vereinbart ist, daß ich nur die tatsächlich enstandenen Kosten erstattet bekomme, so ist das zumindest auf die Übernachtung bezogen klar: Dann berechne ich nur den Netto-Betrag …
Müsste B nun die Kosten für die Übernachtung als „netto“
ansetzen, da er ja die MwSt. der Hotelrechnung bei seinem FA
gegenrechnen kann? Oder müsste B die Rechnung in Form von
Summe für den Vortrag netto + Summe für die Übernachtung netto
- Summer für Frühstück netto zzgl. der jeweiligen MwSt. (19% ;
7%) angeben
Uuups- jetzt sehe ich wo Bs Problem ist. Also ich muss natürlich auf meinen Rechungsbetrag wieder die USt draufschlagen.
Also z.B. Honorar = 800,00 EUR
- Spesen = 200,00 EUR
Rechungsbetrag = 1.000,00 EUR
- MwSt 19% = 190,00 EUR
Zu Zahlen = 1.190,00 EUR
Die verminderte Steuer gilt IMHO nur für die Hotels. Ich rechne jedenfalls immer 19% - ist auch kein Problem, wenn der Empfänger Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist er es nicht, sollte die Hotel-Rechnung lieber auf den Auftraggeber lauten - dann hat er etwas weniger Kosten durch den verminderten Steuersatz.
c) Mahlzeiten sind ein besonderes Problem, da nicht ganz klar ist ob sie betriebliche Kosten oder privates Vergnügen sind. Hier treffe ich klare Vereinbarungen - am besten eine Spesenpauschale, ggf. in Anlehnung an die steuerlichen Pauschalen.
d) Klare Vereinbarung sind auch bei anderen Reisekosten vorteilhaft. Muss ich z.B. den Preis-Vorteil aus meiner Bahncard an den Auftraggeber (der sich ja an den Kosten für diese nicht beteiligt hat) weitergeben? Um Probleme zu vermeiden sollte man hier vereinbaren, daß z.B. die Kosten einer Bahnfahrt 2 Klasse zum Normalpreis erstattet werden. Benötigt der Auftraggeber einen Nachweis, so bekommt er die Preisaukunft der Bahn und nicht meine Fahrkarte. (Wg. USt sh. b)
So ich hoffe da sind ein paar Anregungen drin, die auch B nützlich sind.
LG Conrad