Kosten für Kläranlage

Hallo Ihr Lieben, ich wollte mich auch mal wieder zu Wort melden - heute mit folgender Frage:

Ein Mieter wohnt seit sieben Jahren in seiner Whg., bei Abschluss des Mietvertrages sind alle zu zahlenden Nebenkosten schriftlich im Vertrag fixiert worden. Damals gab es am Haus noch eine Kläranlage, die einmal im Jahr abgefahren wurde. Dann wurden Auflagen gemacht, nach denen eine neue Klärgrube mit Pumpe gebaut werden mussten. Anfang 2001 wurde das Ding eingebaut und angeschlossen. Irgendwann im August 2002 bekam der Mieter seine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001. In dieser tauchten plötzlich die Positionen „Wartung Klärgrube“ und „Betriebskosten Klärgube“ auf. Ebenso in den Nebenkostenabrechnungen für 2002 und 2003. Ist der Mieter verpflichtet, diese Kosten zu zahlen? Er ist nie vorab informiert worden darüber, dass diese Kosten anfallen werden und ausser Wasser- und Müllgebühren sind im Mietvertrag keine anderen Nebenkosten aufgeführt. Für Eure Antworten danke ich Euch im Voraus - kommt alle gut ins neue Jahr!!!

Micha

Weil, was nicht im Vertrag steht, das dann zur NettoMiete dazugehört also abgegolten ist, mit der NettoMietzahlung.
Es werden nur die Posten der Nebenkosten fällig, die auch benannt sind.
Hat man jedoch in der Vergangenheit solche Zahlungen geleistet, dann wird man wohl weiter zahlen müssen.
Wohnt man im gleichen Haus, wie der Vermieter (2Fam Haus), sollte man sich das überlegen ob sich ein Streit lohnt denn den verliert man über kurz oder lang.
Ein gutes 2005
Jakob

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Hallo Ihr Lieben, ich wollte mich auch mal wieder zu Wort
melden - heute mit folgender Frage:

Ein Mieter wohnt seit sieben Jahren in seiner Whg., bei
Abschluss des Mietvertrages sind alle zu zahlenden Nebenkosten
schriftlich im Vertrag fixiert worden. Damals gab es am Haus
noch eine Kläranlage, die einmal im Jahr abgefahren wurde.
Dann wurden Auflagen gemacht, nach denen eine neue Klärgrube
mit Pumpe gebaut werden mussten. Anfang 2001 wurde das Ding
eingebaut und angeschlossen. Irgendwann im August 2002 bekam
der Mieter seine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001. In
dieser tauchten plötzlich die Positionen „Wartung Klärgrube“
und „Betriebskosten Klärgube“ auf. Ebenso in den
Nebenkostenabrechnungen für 2002 und 2003. Ist der Mieter
verpflichtet, diese Kosten zu zahlen? Er ist nie vorab
informiert worden darüber, dass diese Kosten anfallen werden
und ausser Wasser- und Müllgebühren sind im Mietvertrag keine
anderen Nebenkosten aufgeführt. Für Eure Antworten danke ich
Euch im Voraus - kommt alle gut ins neue Jahr!!!

Hallo Micha,

diese Kosten muss der Mieter tragen. Die Kosten der Kläranlage wurde letztlich immer umgelegt. Diese Umlage entspricht einer Entsorgung in öffentliche Kläranlagen hinsichtlich der Umlagen. Werden durch behördliche Auflagen Kosten geändert oder erhöhen sich diese, so kann der Vermieter diese Kosten an den Mieter weitergeben. Bei Wasserkosten sind sicher auch die Kosten der Entwässerung/Abwasser vereinbart. es geht also hier nicht - wie an anderer Stelle ein user erklärt - dass längere Zahlungen als Anerkennung gelten, sondern dass es sich hier um eine Änderung einer ohnehin gültigen Vereinbarung handelt auf die der Vermieter keinen Einfluss hat.

Gruss Günter und einen guten Rutsch ins Jahr 2005

Hallo Micha,

diese Kosten muss der Mieter tragen. Die Kosten der Kläranlage
wurde letztlich immer umgelegt. Diese Umlage entspricht einer
Entsorgung in öffentliche Kläranlagen hinsichtlich der
Umlagen. Werden durch behördliche Auflagen Kosten geändert
oder erhöhen sich diese, so kann der Vermieter diese Kosten an
den Mieter weitergeben. Bei Wasserkosten sind sicher auch die
Kosten der Entwässerung/Abwasser vereinbart. es geht also hier
nicht - wie an anderer Stelle ein user erklärt - dass längere
Zahlungen als Anerkennung gelten, sondern dass es sich hier um
eine Änderung einer ohnehin gültigen Vereinbarung handelt auf
die der Vermieter keinen Einfluss hat.

Gruss Günter und einen guten Rutsch ins Jahr 2005

Hallo Günter,

erstmal Danke für Deine Antwort - aber… es ist ja nicht so, dass der Mieter sich weigert, die Klärschlammabfuhr zu zahlen. Allerdings wurden die Kosten für Wartung und Strom (zum Betrieb der Anlage) nie angekündigt, sondern einfach wie selbstverständlich abgerechnet. Das Ding wurde im März 2001 eingebaut, im Sommer 2001 zog ein weiterer Mieter mit in das Haus ein. Auch dieser hat diese „neuen“ Kosten nicht mit ihm Mietvertrag. Micha

Hallo Günter, bitte Posting nochmals lesen

„„Er ist nie vorab informiert worden darüber, dass diese Kosten anfallen werden und ausser ###Wasser- und Müllgebühren### sind im Mietvertrag keine anderen Nebenkosten aufgeführt““

Jakob

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Hallo Günter, bitte Posting nochmals lesen

„„Er ist nie vorab informiert worden darüber, dass diese
Kosten anfallen werden und ausser ###Wasser- und
Müllgebühren### sind im Mietvertrag keine anderen Nebenkosten
aufgeführt““

Hallo Jakob,

eben, ich habe gelesen. Und schon früher waren - zwar in anderer Form - die Kosten der Kläranlage umgelegt worden. Dies ist bei der Bewertung dieser Änderung, die behördliche Ursachen hat, zu berücksichtigen. Du darfst es ruhig anders sehen, ich richte mich an die geltende und praktizierte Rechtsprechung, denn sie ist Bestandteil meiner täglichen Arbeit.

Gruss Günter

Du schreibst selbst immer, daß nur Posten abgerechnet werden dürfen, die auch genannt sind im Vertrag. Hier fehlte, daß auch die Kosten der Kläranlage umgelegt werden sollen. Was jetzt ? müssen die Nebenkosten jetzt alle benannt werden oder nicht.
Das möchte ich doch gern wissen.
Deshalb hatte ich geraten auf´s zahlen zu vberzichten denn wenn 1mal gezahlt dann mglw akzeptiert, für die Zukunft.
Jakob

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Du schreibst selbst immer, daß nur Posten abgerechnet werden
dürfen, die auch genannt sind im Vertrag. Hier fehlte, daß
auch die Kosten der Kläranlage umgelegt werden sollen. Was
jetzt ? müssen die Nebenkosten jetzt alle benannt werden oder
nicht.
Das möchte ich doch gern wissen.
Deshalb hatte ich geraten auf´s zahlen zu vberzichten denn
wenn 1mal gezahlt dann mglw akzeptiert, für die Zukunft.
Jakob

Hallo Günter, bitte Posting nochmals lesen

„„Er ist nie vorab informiert worden darüber, dass diese
Kosten anfallen werden und ausser ###Wasser- und
Müllgebühren### sind im Mietvertrag keine anderen Nebenkosten
aufgeführt““

Hallo Jakob,

eben, ich habe gelesen. Und schon früher waren - zwar in
anderer Form - die Kosten der Kläranlage umgelegt worden. Dies
ist bei der Bewertung dieser Änderung, die behördliche
Ursachen hat, zu berücksichtigen. Du darfst es ruhig anders
sehen, ich richte mich an die geltende und praktizierte
Rechtsprechung, denn sie ist Bestandteil meiner täglichen
Arbeit.

Hallo jakob,

ich glaube Du verkennst hier die Rechtslage. Der Mieter hat bisher die Kosten der Kläranlage getragen. Diese Kosten sind umgelegt worden. Nun wird durch behördliche Einflussnahme das Verfahren zur Entsorgung der Kläranlage geändert. Diese bedeutet klar und deutlich, dass die bisher anfallenden Kosten künftig nur auf einer anderen Basis abgerehncet ( umgelegt ) werden. Eine solche Änderung ist möglich, denn es werden letztlich keine neuen Kosten eingeführt, sondern das Kind bekommt nur einen anderen Namen und sicher führt es auch zu Mehrkosten.

Würde man Deinem Gedankengang folgen, dann hätte der Mieter weiterhin die Kosten der Kläranlage zu zahlen. Etwas anderes ist nach Deiner Auffassung nicht vereinbart. Nachdem nun durch behördliche Weisung eine Änderung erfolgt ist, keine direkten Kosten einer Kläranlage mehr anfallen, müsste letztlich nun der Mieter keine Umlage für seine Abwasser zahlen. Dieser Meinung ist nicht beizutreten und sie kann auch nicht aus einem gesunden Rechtsempfinden heraus so gedeutet werden. Also nochmals. Hier geht es weiterhin primär um die Entsorgung des Abwassers. Es ist sekundär völlig wurscht, ob nun die Kosten über die Hauskläranlage gehen oder z.B. ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz vorgenommen werden muss. Die Kosten der Entsorgung bleiben als Abwasser bestehen.

Das Thema ist also das Abwasser, dessen Entsorgung umlagefähig über die Hauskläranlage vereinbart ist. Solche Änderungen können, in Einzelfällen müssen diese durch behördlich Anordnung vorgenommen werden. Die Vereinbarung der Abwasserentsorgung bleibt bestehen. Die Ursache ist das Abwasser, nicht die Kläranlage. Betrachte es mal aus der Sicht. Dann kannst Du meiner Auffassung folgen.

Gruss Günter und einen guten Rutsch

Hallo jakob,

ich glaube Du verkennst hier die Rechtslage. Der Mieter hat
bisher die Kosten der Kläranlage getragen. Diese Kosten sind
umgelegt worden.

Da war ich mir nicht im klaren, darum hatte ich das im ersten Posting überhaupt in der Sache als Eventualfall aufgezeigt.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Deshalb wäre es von Vorteil wenn Folgepostings zustimmend nachgefügt werden, so das zutrifft was geschrieben wurde und nur mit völlig anderer Sichtweise direkt unter die Frage geschrieben würden.

Dann ist das nicht so verwirrend.
Niemand stört sich dann daran, wenn man den Titel dann in „Zusammengefasst“ ändert.

Ich wünsche Dir und deinen Lieben und Allen hier ein gesundes frohen 2005
Jakob

Nun wird durch behördliche Einflussnahme das
Verfahren zur Entsorgung der Kläranlage geändert. Diese
bedeutet klar und deutlich, dass die bisher anfallenden Kosten
künftig nur auf einer anderen Basis abgerehncet ( umgelegt )
werden. Eine solche Änderung ist möglich, denn es werden
letztlich keine neuen Kosten eingeführt, sondern das Kind
bekommt nur einen anderen Namen und sicher führt es auch zu
Mehrkosten.

Würde man Deinem Gedankengang folgen, dann hätte der Mieter
weiterhin die Kosten der Kläranlage zu zahlen. Etwas anderes
ist nach Deiner Auffassung nicht vereinbart. Nachdem nun durch
behördliche Weisung eine Änderung erfolgt ist, keine direkten
Kosten einer Kläranlage mehr anfallen, müsste letztlich nun
der Mieter keine Umlage für seine Abwasser zahlen. Dieser
Meinung ist nicht beizutreten und sie kann auch nicht aus
einem gesunden Rechtsempfinden heraus so gedeutet werden. Also
nochmals. Hier geht es weiterhin primär um die Entsorgung des
Abwassers. Es ist sekundär völlig wurscht, ob nun die Kosten
über die Hauskläranlage gehen oder z.B. ein Anschluss an das
öffentliche Abwassernetz vorgenommen werden muss. Die Kosten
der Entsorgung bleiben als Abwasser bestehen.

Das Thema ist also das Abwasser, dessen Entsorgung umlagefähig
über die Hauskläranlage vereinbart ist. Solche Änderungen
können, in Einzelfällen müssen diese durch behördlich
Anordnung vorgenommen werden. Die Vereinbarung der
Abwasserentsorgung bleibt bestehen. Die Ursache ist das
Abwasser, nicht die Kläranlage. Betrachte es mal aus der
Sicht. Dann kannst Du meiner Auffassung folgen.

Gruss Günter und einen guten Rutsch