Du schreibst selbst immer, daß nur Posten abgerechnet werden
dürfen, die auch genannt sind im Vertrag. Hier fehlte, daß
auch die Kosten der Kläranlage umgelegt werden sollen. Was
jetzt ? müssen die Nebenkosten jetzt alle benannt werden oder
nicht.
Das möchte ich doch gern wissen.
Deshalb hatte ich geraten auf´s zahlen zu vberzichten denn
wenn 1mal gezahlt dann mglw akzeptiert, für die Zukunft.
Jakob
Hallo Günter, bitte Posting nochmals lesen
„„Er ist nie vorab informiert worden darüber, dass diese
Kosten anfallen werden und ausser ###Wasser- und
Müllgebühren### sind im Mietvertrag keine anderen Nebenkosten
aufgeführt““
Hallo Jakob,
eben, ich habe gelesen. Und schon früher waren - zwar in
anderer Form - die Kosten der Kläranlage umgelegt worden. Dies
ist bei der Bewertung dieser Änderung, die behördliche
Ursachen hat, zu berücksichtigen. Du darfst es ruhig anders
sehen, ich richte mich an die geltende und praktizierte
Rechtsprechung, denn sie ist Bestandteil meiner täglichen
Arbeit.
Hallo jakob,
ich glaube Du verkennst hier die Rechtslage. Der Mieter hat bisher die Kosten der Kläranlage getragen. Diese Kosten sind umgelegt worden. Nun wird durch behördliche Einflussnahme das Verfahren zur Entsorgung der Kläranlage geändert. Diese bedeutet klar und deutlich, dass die bisher anfallenden Kosten künftig nur auf einer anderen Basis abgerehncet ( umgelegt ) werden. Eine solche Änderung ist möglich, denn es werden letztlich keine neuen Kosten eingeführt, sondern das Kind bekommt nur einen anderen Namen und sicher führt es auch zu Mehrkosten.
Würde man Deinem Gedankengang folgen, dann hätte der Mieter weiterhin die Kosten der Kläranlage zu zahlen. Etwas anderes ist nach Deiner Auffassung nicht vereinbart. Nachdem nun durch behördliche Weisung eine Änderung erfolgt ist, keine direkten Kosten einer Kläranlage mehr anfallen, müsste letztlich nun der Mieter keine Umlage für seine Abwasser zahlen. Dieser Meinung ist nicht beizutreten und sie kann auch nicht aus einem gesunden Rechtsempfinden heraus so gedeutet werden. Also nochmals. Hier geht es weiterhin primär um die Entsorgung des Abwassers. Es ist sekundär völlig wurscht, ob nun die Kosten über die Hauskläranlage gehen oder z.B. ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz vorgenommen werden muss. Die Kosten der Entsorgung bleiben als Abwasser bestehen.
Das Thema ist also das Abwasser, dessen Entsorgung umlagefähig über die Hauskläranlage vereinbart ist. Solche Änderungen können, in Einzelfällen müssen diese durch behördlich Anordnung vorgenommen werden. Die Vereinbarung der Abwasserentsorgung bleibt bestehen. Die Ursache ist das Abwasser, nicht die Kläranlage. Betrachte es mal aus der Sicht. Dann kannst Du meiner Auffassung folgen.
Gruss Günter und einen guten Rutsch