hallo liebe zahnweise,
bin in einer pkv und an meinem gebiss muss so einiges
repariert werden (= 4 mal inlays). als ich vor weihnachten
‚notfallhalber‘ bei einem neuen ZA war habe ich ihn gebeten
mir nicht nur beim notfall zu helfen sondern auch um einen
kostenvoranschlag, was er für o.g. behandlung nehmen würde.
wir hatten dann vereinbart, dass er mir davon zwei gibt,
einmal für ‚billigeres‘ material, einmal für teureres.
als ich jetzt seine rechnung bekomme wundert mich, dass er für
die beiden kostenvoranschläge insg. 58.- euronen haben will.
bisher habe ich alle kostenvoranschläge für umsonst
bekommen…
hatte ich bisher nur glück?
Servus Stefan,
ja - hattest Du. Hier ein Auszug aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
002 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung
1,0fach 2,3fach 3,5fach
5,06 11,64 17,71
… wobei man sagen muß, daß es (für Zahersatz) noch eine doppelt so teure Position gibt (die Nr. 003)
Auf Deiner Rechnung muß aber Leistungsnumme, Leistungstext und Steigerungssatz drauf sein, sonst kannst Du Dein Geld behalten.
sollte ich in zukunft vorher fragen, ob und was er dafür will?
aber v.a.: ist das OK so = darf der das? … beim handwerker
bekomme ich noch umfangreichere kostenvoranschläge auch
umsonst bzw. wenn, dann werden abfalende kosten vorher
abgesprochen …
Handwerker haben auch keine - vom Staat festgelegte - Gebührenordnung, Ärzte und Zahnärzte schon. Also er darf das nicht nur, die Preise sind in einem ‚von-bis-Rahmen‘ per Verordnung festgelegt. Billiger als zum 1fachen Satz darf er es nicht machen. Wenn er ein kompletter Nullchecker ist, darf er Dir’s allerdings schenken. Dann gibt’s ihn halt nicht lange
ja … und der posten in der rechnung heisst nicht
‚kostenvoranschlag‘ sondern ‚detallierter heil- und
kostenplan‘…so weit ich weiss fachchines. für
kostenvoranschlag (genauso wie die ‚ausführliche beratung,
auch mitteles fernsprecher‘).
Das hat juristische Gründe. Kostenvoranschläge macht man im Werkvertragsrecht - und ist damit zur Gewährleistung verpflichtet. (Zahn)ärzte schulden nur die Bemühung ‚nach den anerkannten Regeln der Kunst‘. Das ist ein Dienstvertrag (ohne Gewärleistungsverepflichtung). Damit das jedem klar ist (wie klar, sieht man an Dir), wird der Begriff ‚Kostenvoranschlag‘ vermieden.
vielen dank für erfahrungsberichte und mit mir geteiltes
wissen!
stefan
Ich fürchte, Du bist jetzt voll informiert und hältst bereits die Advocard in der Hand :-0
Kai