Hallo!
Nach Tilgung der Grundschuld erhielten wir von der Bank einen Brief mit der Löschungsbewilligung und einem Begleitschreiben, dass die Bank für die Erstellung der Löschungsbewilligung die entstandenen Kosten von uns haben möchte.
Nun hat ja das BGH mit Urteil III ZR 199/01 entschieden, dass eine Deaktivierungsgebühr bei Mobilfunkverträgen unzulässig ist (Richtung: Verträge müssen auch enden können, ohne das für die Beendigung Kosten berechnet werden …)
Durch die Zahlung der letzten Hypothekenraten ist ja der Vertrag beendet.
Dürfen uns - unter Anwendung dieses Urteils [alt: § 9 AGB; neu: § 307 Inhaltskontrolle Abs. 1) usw.] - denn für die Löschungsbewilligung Kosten berechnet werden?
http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html
Die Bank ist eine Aktiengesellschaft und hat uns natürlich vor 9 Jahren bei Vertragsabschluss auch ihre damaligen AGBn unterschreiben lassen. Ob durch das geänderte BGB v. 2.1.2002 bestimmte AGBn unzulässig sein könnten?
Was meint Ihr?
Herzlichen Dank!
Black Eddy