Kosten für Löschungsbewilligung der Grundschuld

Hallo!

Nach Tilgung der Grundschuld erhielten wir von der Bank einen Brief mit der Löschungsbewilligung und einem Begleitschreiben, dass die Bank für die Erstellung der Löschungsbewilligung die entstandenen Kosten von uns haben möchte.

Nun hat ja das BGH mit Urteil III ZR 199/01 entschieden, dass eine Deaktivierungsgebühr bei Mobilfunkverträgen unzulässig ist (Richtung: Verträge müssen auch enden können, ohne das für die Beendigung Kosten berechnet werden …)

Durch die Zahlung der letzten Hypothekenraten ist ja der Vertrag beendet.

Dürfen uns - unter Anwendung dieses Urteils [alt: § 9 AGB; neu: § 307 Inhaltskontrolle Abs. 1) usw.] - denn für die Löschungsbewilligung Kosten berechnet werden?

http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html

Die Bank ist eine Aktiengesellschaft und hat uns natürlich vor 9 Jahren bei Vertragsabschluss auch ihre damaligen AGBn unterschreiben lassen. Ob durch das geänderte BGB v. 2.1.2002 bestimmte AGBn unzulässig sein könnten?

Was meint Ihr?

Herzlichen Dank!

Black Eddy

Hallo!

Nach Tilgung der Grundschuld ist es nicht zwingend nötig die Grungschuld zu löschen. Mann kann sie eingetragen lassen um später noch einen Kredit zu bekommen das kann muss aber nicht für das Haus sein (zB. für ein Auto).

Wenn die Grundschuld aber gelöscht wird kostet das und das ist auch nicht zu ändern.
Ps. das mit dem Hänyvertrag ist eine andere Sache und nicht vergleibar,
Grüsse Ingo

Das ist leider nicht vergleichbar.

Für die Löschung einer GS müssen 2 Beamte einen Stift schwingen und nen Stempel drunter setzen im Grundbuch. Das kostet Geld und du hast es zu zahlen.

Eine GS ist eine abstrakte Forderung und hat erst mal nix mit einer Hypothek zu tun.

Mit dem Deaktivierungsgebühren beim Mobilfunk hat das erst recht nix zu tun.

Das kannst du leider vergessen.

Gruß Ivo

Hallo!

Vielleicht habe ich mich nicht so klar ausgedrückt:

Die Bank hat bei ihrem Notar die Unterschriften der Unterschriftsberechtigten der Bank am 18. Juni 2002 beglaubigen lassen. Dafür hat der Notar der Bank eine Kostennote über EUR 56,55 (Geschäftswert: DM 100.000) überreicht.

Der Notar hat die Beglaubigung der Unterschriften und die Löschungsbewilligung mit farbiger Kordel gebunden und gesiegelt. Auf der Löschungsbewilligung ist der Hinweis: „Kosten übernehmen wir nicht.“ Das Formblatt ist im Mai 1998 gedruckt worden. Einer der Unterschriftsberechtigten hat am 15. Juni 2002 unterschrieben.

Ich weiss natürlich, dass ich die Unterschriften meiner Frau und mir auf der Löschungsbewilligung öffentlich beglaubigen muss (ggf. kostenpflichtig).

Ich weiss auch, dass die Grundbuchstelle des Amtsgerichts für die Löschung Gebühren erhebt (Ich glaube, 1/2 des Betrages der Hypothekeneintragung!).

Aber die Bank (hier: die kontoführende, nicht die hypthekenführende Stelle) hatte mir in mehreren Telefongesprächen erläutert, ich hätte nur Kosten für Beglaubigung unserer Unterschriften und für die Grundbuchstelle zu tragen, denn für die Löschung bedürfe es keines Notars.

Unabhängig davon, dass die Bank die Unterschriften ihrer Mitarbeiter beglaubigen ließ: Warum hat sie das beim Notar gemacht, der EUR 56,55 berechnet´(nach dem Geschäftswert), statt z. B. der Stadtverwaltung, die nur ca. EUR 10 (Betrag weiss ich nicht genau) nimmt.

Äußerst hilfsweise sei angenommen, dass die Unterschriftsbeurkundung der Bankmitarbeiter kostenpflichtig ist mit EUR 56,55. Warum berechnet sie dann insgesamt EUR 131,55, also EUR 75,00 zusätzlich?

Darum geht es mir!

Habt Ihr jetzt Ideen?

Herzlichen Dank!

Black Eddy

Hi,

deutlich wirds bei der Urteilsbegründung. Der Moblfunkkunde hat keinen Vorteil, der Provider sichert sich durch Sperrung der Karte usw.
Im Gegensatz dazu hier, der Bank ist egal, ob die Grundschuld stehen bleibt - hier ist es ureigenstes Interesse des Immobilienbesitzers, das die Grundschuld gelöscht wird, daher greift das Urteil für Dein Beispiel nicht.

Gruß,
Micha

Mißverständnisse
Hallo,

bevor eine Grundschuld gelöscht werden kann, muß der bisherige Grundschuldinhaber rechtsverbindlich sein Einverständnis erklären. Genau das ist die Löschungsbewilligung.

Dies vorab.

Ich weiss natürlich, dass ich die Unterschriften meiner Frau
und mir auf der Löschungsbewilligung öffentlich beglaubigen
muss (ggf. kostenpflichtig).

Nein, die Unterschriften müssen beurkundet sein und das geht nur beim Notar.

Unabhängig davon, dass die Bank die Unterschriften ihrer
Mitarbeiter beglaubigen ließ: Warum hat sie das beim Notar
gemacht, der EUR 56,55 berechnet´(nach dem Geschäftswert),
statt z. B. der Stadtverwaltung, die nur ca. EUR 10 (Betrag
weiss ich nicht genau) nimmt.

Die Unterschriften der Mitarbeiter sind bei dem Notar hinterlegt und nicht bei der Stadtverwaltung, dem Pfarrer oder der Polizei. Das Verfahren sieht so aus: Die Mitarbeiter (2 Prokuristen) unterschreiben die Bewilligung, das Ganze geht per Post/Kurier an den Notar, der schlägt die Unterschriften in seinen Unterlagen nach und bestätigt die Übereinstimmung mit den niedergelegten Unterschriften. Die Bankmenschen hätten auch zum Notar fahren können, aber das wäre für Dich wohl ein bißchen sehr viel teurer geworden.

Äußerst hilfsweise sei angenommen, dass die
Unterschriftsbeurkundung der Bankmitarbeiter kostenpflichtig
ist mit EUR 56,55. Warum berechnet sie dann insgesamt EUR
131,55, also EUR 75,00 zusätzlich?

Da solltest Du mal auf den Verwendungszweck der Gebührenbelastung schauen. Das werden Bankgebühren für die Löschungsbewilligung sein, das sollte aber genauer eräutert sein. Im übrigen dient die Löschung der Grundschuld bzw. Ausfertigung der Löschungsbewilligung Deinem Schutz liegt also in Deinem Interesse.

Gruß
Christian

Nachtrag

Das werden Bankgebühren für die
Löschungsbewilligung sein, das sollte aber genauer eräutert
sein.

Es kann auch gut sein, daß es sich dabei um weitere fremde Gebühren handelt, z.B. einen Kurier.

Hallo, Christian,

Du hast es ganz gut erläutert!

Die Notarkosten sind:

Geschäftswert: EUR 51.129,19
§ 45 I Beglaubigung EUR 36,75
§ 55 begl. Abschrift EUR10,00
§ 136 I1 Schreibgebühren EUR 2,00
Zwischensumme: EUR 48,75
16 % MWSt. EUR 7,80
Rechnungsbetrag: EUR 56,55

Die zusätzlichen EUR 75 der Bank sind nicht detailliert.
Was ist üblich bzw. was würde Deine Bank berechnen?

Im Brief stand:
„Die für die Erstellung der Löschungsbewilligung entstandenen Kosten in Höhe von EUR 131,55 haben wir heute, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, von Ihrem Girokonto … mittels Lastschrift eingezogen.“

Mir geht es darum, dass vorher keine Rede war von Kosten, die die Bank für die Löschungsbewilligung jetzt berechnet. Uns liegt keine Preisliste vor, aus der die EUR 75 hervorgehen. Natürlich haben wahrscheinlich alle Banken in ihren AGBn stehen, dass sie die ihnen von anderen entstandenen Kosten an den Kunden weiter berechnen.

Wärest Du so nett, mir das noch zu erläutern?

Herzlichen Dank!

Black Eddy

Hallöchen,

Die zusätzlichen EUR 75 der Bank sind nicht detailliert.
Was ist üblich bzw. was würde Deine Bank berechnen?

ist zwar nicht ganz mein Ressort, aber letztes Jahr haben wir in einem ähnlichen Fall einen Betrag von über DM 250 belastet. Dabei handelt es sich zwar um einen Firmenkunden, aber das ändert an der Sache nichts. Insofern scheint mir die Gebühr sich durchaus im üblichen Rahmen zu bewegen.

Mir geht es darum, dass vorher keine Rede war von Kosten, die
die Bank für die Löschungsbewilligung jetzt berechnet. Uns
liegt keine Preisliste vor, aus der die EUR 75 hervorgehen.

Es gibt einen vorgeschriebenen Preisaushang in dem die Preise für die gängigsten Vorgänge im Privatkundengeschäft aufgeführt sein müssen. Die Anfertigung einer Löschungsbewilligung gehört nicht dazu, insofern steht dies auch nicht in dem Preisaushang. Eine Gebühr zu belasten, ohne daß die Höhe vorher bekannt war, ist nicht gerade die feine Art. Es kann allerdings sein, daß die Gebühr in ähnlicher (weil damals noch in DM) Höhe in Eurem ursprünglichen Kreditvertrag auftaucht. Wenn nicht, würde ich mal mit der Bank sprechen und mir die Hintergründe der Gebühren erläutern lassen. Sind die Erklärungen nicht plausibel, würde ich die Kürzung der Gebühren verlangen. Aber damit wir uns recht verstehen: Arbeit muß bezahlt werden. Die Frage ist halt nur, ob sie nicht zu hoch bezahlt wird.

Natürlich haben wahrscheinlich alle Banken in ihren AGBn
stehen, dass sie die ihnen von anderen entstandenen Kosten an
den Kunden weiter berechnen.

In der Tat ist das so. Die AGB sind innerhalb der Institutsgruppen (Sparkassen, Banken, Genossenschaftsbanken) einheitlich. In allen findet sich ein entsprechender Passus.

Gruß
Christian

@Christian:
Ich habe mit der Bank gesprochen und erwähnt, dass ich in einem Internet-Forum (ohne w-w-w zu erwähnen) gepostet hätte. Ich würde die EUR 75 für zu hoch halten. Kurze Zeit später rief die Bank zurück und schlug vor, mir EUR 25 zu erstatten. Ich bin damit einverstanden.

Somit hat sich mein Posting auch finanziell gelohnt.

Ich danke Dir recht herzlich für Deine Hilfe!

Black Eddy

na,…
…das ist ja mal eine erfreuliche Nachricht. Da zeigt sich mal wieder, daß sich meckern meist mehr lohnt, als schweigendes leiden. :wink:

Gruß
Christian

P.S.
Glaub´ mir, Du hast jetzt einen Banker in ein schweres seelisches Dilemma versetzt. Einerseits ist man als Bankmensch froh, wenn man einen Kunden glücklich gemacht und trotzdem noch was verdient hat. Andererseits mußte er Geld rausrücken und das macht ein Banker mindestens genauso ungern, wie Onkel Dagobert :wink: