Unser Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung erstellt und schon wieder den Ölpreis genommen, für den er JETZT getankt hat, also nicht den, für den wir auch Öl verbraucht haben. Als ich ihn darauf hingewiesen habe, bekam ich zur Antwort, das würde ja preislich nicht so viel aus machen (ist klar bei dem Ölpreis im Moment!?!), außerdem könne er ja auch mal Kosten in Rechnung stellen für seine Arbeit, uns die Nebenkosten zu erstellen. Diese Äußerung empfinden wir als unverschämt und wissen, nicht, ob dies so gerechtfertigt ist.
Weiterhin steht die Einliegerwohnung seit 1 Jahr leer und wir bekommen nun den Schornsteinfeger und die Wartung der Anlage komplett in Rechnung gestellt, weil wir die Anlage ja ausschließlich alleine nutzen würden.
Ist das alles wirklich zulässig?
Wie lange haben wir Zeit, gegen Nebenkostenabrechnungen vorzugehen? Können wir auch noch die von vergangenem Jahr anfechten?
Hallo Laramaus,
die Berücksichtigung von Öleinkäufen in der Heizkostenabrechnung hat nach dem first-in-first-out-prinzip zu erfolgen. Der Restbestand ist abzuziehen, denn es dürfen nur die Öleinkäufe umgelegt werden, die auch verbraucht wurden. Der nicht verbrauchte Vorrat hat zunächst der Vermieter zu tragen.
Die Frage ob es viel oder weniger ausmacht ist völlig unerheblich. Die abrechnung muss richtig sein und nicht ungegefähr richtig.
Kosten, die für die Erstellung der Heizkostenabrechnung entstehen, sind nach HKVO umlegbar. Wenn der Vermieter die Abrechnung selbst macht, kann er auch nichts umelgen (es entstehen keine Kosten). Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung an sich ist orginäre Aufgabe des Vermieters. Evtl. entstehende Kosten hierfür sind nicht umlagefähig, solange und soweit nicht vertraglich vereinbart. Auch hier gilt, seine eigene Arbeit kann er sich auf jeden Fall nicht bezahlen lassen.
Die Kosten für BSFM und Wartung sind den Ölkosten zuzuschlagen und dann nach den maßgeblichen Umlageschlüsseln umzulegen. Mindestens 30 % höchstens 50 % der Kosten sind als Grundkosten nach qm zu verteilen: je nach angewandtem Umlageschlüssel fallen auf die Einliegerwohnung mindestens dieser Anteil, wenn tatsächlich gar kein Verbrauch stattgefunden ´hat.
Der Mieter hat 12 Monate nach Zustellung der Betriebskostenabrechnung Zeit Einwände vorzubringen. § 556 (3) BGB.
Bei einer formell unwirksamen Abrechnung könnte die Ausschlussfrist 3 Jahre nach § 195 BGB bestehen. Dazu sagt das Gesetz nichts aus und darüber gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung.
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum die Abrechnung vorlegen. Es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Um das genau zu beurteilen, braucht es also nähere Angaben.
Hoffe die gemachten Antworten sind erschöpfend und eindeutig
liebe Grüße
freix
Vielen Dank Für die Antwort. Wir haben heute dem Vermieter einen Brief geschrieben und sind auf das Ergebnis sehr gespannt.
gerne, und viel Erfolg, den Sie auch gerne mitteilen dürfen 
Vielen Dank Für die Antwort. Wir haben heute dem Vermieter
einen Brief geschrieben und sind auf das Ergebnis sehr
gespannt.
tja, der Erfolg ist von einem Mißerfolg gekrönt. Der Vermieter ist sauer und fühlt sich verarscht, weil angeblich beim Einzug festgelegt wurde, dass der Tank bei Einzug voll ist und beim Auszug auch wieder voll übergeben werden soll. An eine solche Absprache können wir uns aber leider nicht erinnern. Wir wissen nur, dass wir uns gegen das selbst Betanken gewehrt haben, weil ja noch eine Einliegerwohnung dazugehört und wir nicht dafür eine Nebenkostenabrechnung erstellen wollten (Mieter = Sozialhilfeempfänger). Daher haben wir gebeten, dass der Vermieter tankt.
Würde es diese Absprache geben, vor allem in schriftlicher Form, dann könnte ich ja alles nachvollziehen. Dann wäre es ja richtig, dass wir jede Tankrechnung so bezahlen, wie betankt wurde.
Jetzt wissen wir gar nicht mehr, was wir machen sollen, zumal wir im September/Oktober sowieso ausziehen werden und jetzt natürlich nicht wissen, was da noch alles auf uns zukommen könnte, was der Vermieter uns da anlastet . . . . .
gerne, und viel Erfolg, den Sie auch gerne mitteilen dürfen
