Da die Anfrage gelöscht wurde, hier noch einmal in geänderter Form:
Ein Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung erstellt und schon wieder den Ölpreis genommen, für den er JETZT getankt hat, also nicht den, für den die Mieter auch Öl verbraucht haben. Als der Vermieter darauf angesprochen wurde, bekam der Mieter zur Antwort, das würde ja preislich nicht so viel aus machen (ist klar bei dem Ölpreis im Moment!?!), außerdem könne er ja auch mal Kosten in Rechnung stellen für seine Arbeit, uns die Nebenkosten zu erstellen. Diese Äußerung empfinden die Mieter als unverschämt und sie wissen, nicht, ob dies so gerechtfertigt ist.
Weiterhin steht die Einliegerwohnung seit 1 Jahr leer und die Mieter bekommen nun den Schornsteinfeger und die Wartung der Anlage komplett in Rechnung gestellt, weil diese die Anlage ja ausschließlich alleine nutzen würden.
Ist das alles wirklich zulässig?
Wie lange haben die Mieter Zeit, gegen Nebenkostenabrechnungen vorzugehen? Können sie auch noch die von vergangenem Jahr anfechten?
Ein Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung erstellt und schon
wieder den Ölpreis genommen, für den er JETZT getankt hat,
also nicht den, für den die Mieter auch Öl verbraucht haben.
Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die bei dem Vermieter tatsächlich angefallen sind, also nicht diejenigen, die fiktiv anfallen würden, wenn die Brennstoffe verbraucht werden.
Ob diese der Höhe nach zutreffen, ist im Rahmen der Einsichtnahme in die Belege festzustellen.
Weiterhin steht die Einliegerwohnung seit 1 Jahr leer und die
Mieter bekommen nun den Schornsteinfeger und die Wartung der
Anlage komplett in Rechnung gestellt, weil diese die Anlage ja
ausschließlich alleine nutzen würden.
Das kommt auf den konkreten Fall an, Leerstandskosten müssten jedoch herausgerechnet werden.
Wie lange haben die Mieter Zeit, gegen Nebenkostenabrechnungen
vorzugehen? Können sie auch noch die von vergangenem Jahr
anfechten?
§ 566 Abs. 3 Satz 5 BGB:
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Gruß
Dea
Korrektur
Ist ist natürlich § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.