Kosten für Rauchwarnmelder (RWM)

Mein Vermieter hat mir eine „Ankündigung von baulichen Maßnahmen und Umlage zukünftiger Betriebskosten“ zukommen lassen.Darin wird angekündigt, dass die Wohnung mit VdS-geprüften Rauchwarnmeldern ausgestattet wird. Die Geräte werden angemietet. Die Mietkosten betragen pro Gerät und Jahr 3,71 Euro und die jährliche Wartung 4,47 Euro im Jahr.
Ich habe bereits auf meine Kosten VdS-geprüfte Rauchwarnmelder angeschafft und installiert.

Nun meine Frage dazu:
Kann ich der Installation der Geräte widersprechen?Warum sollte ich für Geräte Miete bezahlen, wenn ich selbst welche bereits gekauft habe?Danke und schöne Weihnachten.

Hallo TiVeKro,
Der Mieter muss die Installation dulden und die Kosten dürfen auf die Miete umgelegt werden. Ob welche schon vorhanden sind, ist unerheblich.
Dem Vermieter geht es ehe um Haftungsfragen gegenüber der Versicherung bzw. gesetzliche 
Verpflichtung aber auch um Schutz des Eigentums. Nicht jeder Mieter kann die Funkion gewärleisten. 
Um Kosten zu sparen, würde ich versuchen den Vermieter, für die Funtion veratwortlich zu sein, zu überzeugen.
Um ganz sicher zu sein Mieterschutzbund oder Rechtsanwalt fragen.
Gruss
Jürgen

Ich habe bereits auf meine Kosten VdS-geprüfte Rauchwarnmelder angeschafft und installiert.

Schön, aber wie kannst du die jährliche sachkundige Wartung und Funktionskontrolle nachweisen?

Hallo,

das Hauptproblem ist für den Vermieter, dass der Gesetzgeber den Mieter an sich für unmündig und unfähig hält, sich selbst um seine eigene Sicherheit zu sorgen bzw. dass die Lobbyisten da ganze Arbeit geleistet haben.

Sowohl für Vermieter als auch für Mieter ist das schlimme und kostenträchtige an der ganzen Sache nicht die eigentliche Nachrüstpflicht (gut es dürfen nur bestimmte Geräte verwendet werden) sondern die jährliche Pflicht zur Wartung/Funktionskontrolle (gemäß DIN sowieso) - deren ordnungsgemäße Erfüllung ist zu dokumentieren, die Dokumentation ist im Schadensfall vorzulegen - und zur fachkundigen Wartung/Funktionskontrolle ist ein Lehrgang abzusitzen, dann gibt es den Schein gegen entsprechende Teuros.

Zudem ist zwar in einigen Bundesländern durch nochmalige Änderung der jeweiligen Landes-Bauordnung zwischenzeitlich doch der Besitzer (Bewohner) und nicht mehr der Eigentümer zuständig. Allerdings ist das nicht in allen Bundesländern so. Und trotz allem bleibt letztendlich am Vermieter die Kontrollpflicht darüber hängen, dass die Besitzer die Wartungs/Prüfpflicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Letzendlich gilt eine Landesbauordnung aber nur für Neubau/Umbau und zudem geht Bundesrecht vor Landesrecht: nach Bundesrecht ist der Vermieter zur Nachrüstung verpflichtet und daher auch dazu berechtigt.

Noch dazu ist es leider so, dass die Nutznießer dieser neuen Einnahmequelle (Schornsteinfeger, Ablesefirmen etc.) die geforderte Wartung/Prüfung nur für solche Geräte übernehmen, die sie auch selbst verkauft haben. Wir haben bei uns eine lange Liste abgeklappert - keiner das für Fremdgeräte ausführen.

Hier sind ein paar weiterführende Infos (wobei ich aufgrund der ständigen Änderungen nicht für absolute Aktualität gewährleiste!):
http://www.nachdenkseiten.de/?p=17238
http://www.rauchmelderpflicht.eu/rauchmelder-pflicht…
euphorischer äußern sich natürlich diejenigen zum Thema, die daran verdienen
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/impressum/
(über „home“ zu den eigentlichen Infos)

Ein sehr interessantes aber auch nervenaufreibendes Thema - letztlich bleibt wohl auch hier nur die zukünftige Rechtsprechung abzuwarten.

Eine für den Mieter kostengünstige Lösung gibt es derzeit nur, wenn der Vermieter bereit ist dafür das Risiko zu tragen.

FROHES FEST
Rudi

Hallo TiVeKro,
klar bekommen Sie auf Ihre klare Frage auch eine klare Antwort.

Da ich nicht weiß, aus welchem Bundesland Sie kommen, werde ich dieses Thema für alle Bundesländer beantworten, sofern dort die gesetzliche Rauchmelderpflicht besteht. Es ist also zunächst einmal festzustellen, wer nach dem jeweiligen Gesetzestext überhaupt zuständig für die Montage ist und wer zuständig für die Wartung ist. Das ist nämlich in den Bundesländern unterschiedlich, aber zur Beantwortung Ihrer Frage wichtig.

In den Bundesländern Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, und zwar sowohl für die Ausstattung als auch für die Wartung. Hier steht es dem Vermieter natürlich frei, sich für einen Kauf von Rauchwarnmeldern (und nachstehender Wartung) zu entscheiden oder für Mietgeräte. Beim Kauf kann er -nach aktueller Rechtssprechung- lediglich 11% jährlich auf die Mieter umlegen (Modernisierungsklausel), bei Mietgeräten die kompletten Kosten. Wartungskosten trägt grundsätzlich immer der Mieter.
In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern ist grundsätzlich der Vermieter zur Ausstattung verpflichtet. Für die Wartung ist der Mieter zuständig, außer der Vermieter übernimmt diese Pflicht. Also kann der Vermieter bei der Wartung entscheiden, ob er diese selbst durchführt, bzw. beauftragt, oder ob er das dem Mieter überlässt. Bei den Kosten verhält es sich ebenso wie bei den zuvor benannten Bundesländern, ebenso bei der Entscheidung des Vermieters zu Kauf- oder Mietgeräten.

Die Ausnahme beim Gesetzestext zur gesetzlichen Rauchmelderpflicht ist Nordrhein-Westfalen. Das ist nämlich das einzige Bundesland, in dem der Vermieter grundsätzlich zur Ausstattung verpflichtet ist und der Mieter ist grundsätzlich für die Wartung verantwortlich. Der Vermieter kann sich also bei der Ausstattung für eine der Varianten Kauf- oder Mietgerät entscheiden, muss sich bei der Wartung aber immer das Einverständnis seines Mieters einholen, falls er hierfür z.B. eine Firma beauftragen möchte. Sobald dem Mieter in NRW Kosten für die Wartung entstehen, muss er sich zuvor schriftlich damit einverstanden erklärt haben, denn er könnte ja auch die Wartung selbst machen. Dann würden dem Mieter in NRW nämlich gar keine Wartungskosten entstehen. Aber aufgepasst: Das gilt nur dann, wenn der Vermieter sich nach dem 01.04.2013 für einen solchen Wartungsservice entscheidet, zuvor abgeschlossene Wartungsverträge darf er immer auf die Mieter umlegen.

Die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Sachsen haben bisher noch gar kein Gesetz zur Rauchmelderpflicht und daher ist es dem Vermieter -ohne Einverständnis des Mieters- hier auch nicht möglich, die Kosten auf den Mieter umzulegen. Weder für die Ausstattung noch für die Wartung.

Kurz um: Ob Ihr Vermieter so einfach die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern auf die Betriebskosten umlegen kann, ist von dem Bundesland abhängig, in dem Sie wohnen.

Sollten Sie in einem Bundesland wohnen, indem der Mieter die Wartung selbst macht/machen kann, dann müssen Sie allerdings unbedingt auf die Einhaltung der Nachweispflicht achten, Versicherungen können ohne diese Nachweise ihre Leistung verweigern. Solche Rauchmelder Wartungs-Hefte gibt es von „clevercheck“ (7 Euro, gilt für Montage + 4 Jahre Wartungsnachweis; inkl. Rauchmelder-Prüfspray kostet es ca. 13 Euro) zu kaufen, erhältlich z.B. bei Amazon, warnmelder24.de oder safetydetec.

Um Ihre Frage nun auch abschließend zu beantworten: NEIN. Der Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter können Sie nicht widersprechen. In keinem Bundesland! Der Wartung eventuell schon, wie in meinen Ausführungen beschrieben. Ob Sie selbst Geräte gekauft und ordnungsgemäß montiert haben oder nicht, das spielt keine Rolle. Der Vermieter hat die Pflicht und auch das Recht zur Ausstattung nach seinem Belieben. Hierzu braucht er eigentlich auch gar nicht Ihr Einverständnis, deshalb wundert mich etwas seine Aufforderung hierzu. Ein Grund dafür könnte sein, dass Sie in NRW wohnen, denn dort hätten SIE die Hoheit über die Wartung. Diese könnte Ihr Vermieter mit Ihrem Einverständnis an sich reißen wollen, da es wahrscheinlich keine Firma geben wird, die Leihgeräte ohne Wartungsvereinbarung montiert. Aber nur so hätte Ihr Vermieter die Möglichkeit, die gesamten Kosten (auch für die für ihn verpflichtende Ausstattung) auf Ihre Betriebskosten umzulegen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte. Antworten zu Ihrer Frage können Sie übrigens auch über warnmelder-info.de bekommen, kostenlos und anonym (Sie brauchen weder Name noch Adresse o.ä. nennen) beantwortet von einem Serviceteam der Marktführer-Firma in Rauchmelder-Montagen. Einige haben damit schon richtig gute Erfahrungen gemacht, also einfach mal Frage dort einstellen, falls Sie sich nicht sicher sind.

Viel Erfolg und beste Weihnachtsgrüße aus Berlin!

Wer für die Installation usw. zuständigt ist, ist in der Landesbauordnung festgelegt worden. Dies ist von Land zu Land unterschiedlich , Rauchwarnmelder gibt es in zwei wesentlichen Ausführungen. a) Rauchwarnmelder und b) Rauchwarnmelder mit erweitertem Funktionsumfang. Version a) ca. 5 bis ca.10 Euro Version b) ca. 20 Euro bis ca. 40 Euro. Rauchwarnmelder sind wartungsfrei, wenn das Auswechseln der Batterie nicht dazu gezählt wird. Version a) hat eine ALKALINE Battrie, die nach ca. 2 Jahren ausgetauscht wird. Dies wird von jedem Rauchwarnmelder akustisch angezeigt. Es gibt aber Rauchwarnmelder mit Lithiumbattrien, die nach ca. 10 Jahren ausgetauscht werden. Bei der Version b) ist dies nicht möglich. Ween ein Fachfirma tatsächlich nur die Alarmtaste für ein Funktionsprüfung wie der Bestzer des Rauchwarnmelders, dann ist die Prüfung nur zu 50 % erfolgt. Eine 100%-Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn eine Rauchkammerprüfung (im Rauchwarnmelder das Hauptbestandteil) vorgenommen wird und der Alarm damit ausgelöst wird.  Dies Prüfung dauert je Rauchwarnmelder abermindesten 30 Minuten und muss nicht jedes Jahr durchgeführt werden.  Alle 5 Jahre wäre dies aber ratsam duchzuführen. Dies kann durchaus ein „Geldmaschine“ werden. Was wurde wie von wem namentlich (nicht die allein die Firma, sondern der vollstängige Name des Prüfers !) geprüft? Wichtig ist die Protokollierung Vorort.   Nicht im nachhinein! Protokolbestandeteil sollte die Montagebestätigung gemäß www(dot)vds-home(dot)de sein.

Dipl.-Ing Thomas Klein

P.S Das Aussaugen von Staub aus der Rauchkammer eines Rauchwarnmelders mit einem Staubsauger, halte ich unnötig besser noch für unsinnig, da die Funktionsprüfung mit der Alarmtaste ohnehin mindestens 2 mal im Jahr vor dem Urlaub im Sommer und vor Weihnachten erfolgen sollte. Hersteller geben auch monatlich an. Dies halte ich für übertrieben.

NRW
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
RLP
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
Hessen
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Wo steht hier irgendetwas über DIN oder Kurse oder sonstwas beim Drücken des Selbsttestes oder beim Auswechseln der Batterie?

vnA

Was könnte den Vermieter davon abhalten Wartungspflichten mietvertraglich auf den Mieter zu übertragen. Zumindest bei Neuverträgen würde mich das interessieren. Wo im übrigen steht, dass ich Wartungen zu dokumentieren habe und wie (Spray) ich dies durchzuführen habe? Ein Druck auf den Selbsttest sehe ich da durchaus als ausreichend an, oder brauche ich dazu eine Ausbildung?

vnA

Irgendwie differiert deine Aussage mit dem hier
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/home/gesetzge…

vnA

Willkommen in Absurdistan!

Ein Druck auf den
Selbsttest sehe ich da durchaus als ausreichend an, oder
brauche ich dazu eine Ausbildung?

Du hattest wohl gehofft, man würde jetzt sagen: Nein, natürlich nicht.

Dem ist nicht so.
Es gibt die „geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder DIN 14676“.

Und je nach Bundesland kann es also durchaus so sein, dass einmal im Jahr der Mieter einen Tag Urlaub nehmen darf, damit die geprüfte Fachkraft die vier Melder der Wohnung testet (5 Minuten) und der Mieter dann die 20€ für die Prüfung und die 16€ Jahresmiete bezahlen darf.

Vier preiswerte, neue Rauchwarnmelder MIT Zulassung kosten weniger als Miete und Wartung.

Aber scheinbar lässt sich nur so die Verbreitung von RWM durchsetzen, von alleine kommen die Wenigsten auf die Idee, sich welche zu beschaffen.


Noch mehr OT:
Was meinst du, wie hoch der Prozentsatz von RWM-Inhabern an Anti-Atom-Demos ist? Und wie hoch ist das Risiko in D, in der eigene Bude zu ersticken, im Verhältnis zum Super-GAU in D?

Herzlichen Dank für eure Informationen.

Zuerst die wichtigste Info dazu: ich wohne in Bayern.

Und nachdem ich mal gerechnet habe, werde ich diesen VdS-Lehrgang für 270 Euro (netto) selbst ablegen. Dieser gilt fünf Jahre. Bei geschickter Planung der Prüfungen ergibt sich ein Zeitraum von sechs Jahren. Bei fünf RWM in einer Wohnung ergeben sich Prüfkosten i.H.v. 132,30 Euro auf die sechs Jahre. Ich wohne in einem Haus mit vier Einheiten …

Und das Geld für die Miete der Geräte spare ich mir auch.

Mal sehen, ob ich das so durch bekomme :wink:

Vielen Dank und schöne Restweihnachten,
TiVeKro

RWM ist eine sinnvolle Einrichtung. Bei mir hängen die schon erheblich länger als es gesetzliche Pflicht ist. Wenn man beruflich ab und zu einen Brandort besuchen darf, hat man kurz über lang Rauch-, Wärme-, Temperaturdifferenz-, Gas- oder sonstige Melder sowie Feuerlöscher und ähnliches.

Weiterhin bezweifle ich auch nicht, dass es die " geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder DIN 14676" gibt.

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…
Seite 5 linke Spalte ganz unten.

Ich bezweifle lediglich, dass ich als Eigentümer verpflichtet bin einen derart sündhaft teuren Dienst zu nutzen.

vnA

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…

So als Lektüre, was Fachkraft angeht.

vnA

Hallo,

Ich habe bereits auf meine Kosten VdS-geprüfte Rauchwarnmelder
angeschafft und installiert.

Nun meine Frage dazu:
Kann ich der Installation der Geräte widersprechen?Warum
sollte ich für Geräte Miete bezahlen, wenn ich selbst welche
bereits gekauft habe?Danke und schöne Weihnachten.

Angenommen es kommt zu einem Brand etc. und deine Geräte versagen aus unerfindlichen Gründen.
Ich wette, dass du dann an den VM mit Forderungen herantrittst, weil er seiner gesetzlichen Pflicht zur Installation nicht nachgekommen ist:wink:
Ausreden, weshalb du für deine Eigeninstallation nicht haftest, werden schnell gefunden.

Gruß:
Manni

Ich weiss nicht woher du deine Texte hast - Quelle hast du ja leider nicht angegeben.
Ich weiss aber, dass du sehr gern alles hinterfragst und überall deinen Senf dazu gibst, aber nicht so gern eigenes beiträgst.
Du weisst aber selbst, dass wir in Deutschland leben und dass hier alles feinst geregelt ist.

Zur HBO gilt selbstverständlich noch die HE-HBO und hier dann:

„13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandset-
zung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676 (Ausgabe August 2006) als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Februar 2009) geregelt.“

HE-HBO auf den Seiten der Hessischen Landesregierung oder im Fachbuchhandel.

Somit wäre dir dann auch die Querverbindung zur DIN 14676 und DIN EN 14604 hergestellt, die du ja offensichtlich in der Zwischenzeit schon gefunden hast.
Die „Abprüflisten“ für die jährliche „Wartung/Prüfung der Betriebsbereitschaft“ darfst du dann gern selbst beitragen …

jetzt du wieder … :wink:

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t…
§13 Abs 5 LBO-HE (oder ist das nicht die aktuelle?)

Bezüglich der genannten DIN steht mir zZt das Druckexemplar nicht zur Verfügung. Daher verweise ich auf
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source
Seite 5 linke Spalte ganz unten.

Aber du kannst sicher sein, dass ich mir im neuen Jahr die Druckversion ansehen werde. Du darfst aber gerne zwischenzeitlich die entsprechende Textzeile aus der DIN zitieren, dass ein Vermieter zur Beauftragung eines Fach… was auch immer verpflichtet ist.

Aber du erlaubst doch bitte ein weiteres Hinterfragen meinerseits: Du findest es also nicht richtig, dass ich als Vermieter hinterfrage ob ich meinen Mietern in Zeiten in denen die Nebenkosten zur 2. Miete geworden sind, zusätzlich jedes Jahr hunderte von Euro in Rechnung stelle für Überprüfungen, die sie selbst auch erledigen können?

Bisher habe ich in dieser Diskussion noch keine Quelle für die Überprüfungspflicht durch Fachpersonal erhalten. Auch von dir nur der nichtssagende Verweis auf irgendeine DIN. Nenne den genauen Text der DIN. Nenne auch die Quelle für alle anderen Bundesländer für die die He-HBO nicht gilt.

vnA

Du findest es also nicht richtig, dass ich als Vermieter hinterfrage ob ich meinen Mietern in Zeiten in denen die Nebenkosten zur 2. Miete geworden sind, zusätzlich jedes Jahr hunderte von Euro in Rechnung stelle für Überprüfungen, die sie selbst auch erledigen können?

Wie könnte ich, bisher hattest Du noch kein Wort davon geschrieben.
Im übrigen teile ich da Deine Ansicht - da wir als Vermieter aber, egal wie wir die Vorschriften umsetzen, letztendlich immer noch die Plicht am Hals haben, zu überwachen und zu kontrollieren, ob der Mieter die jährliche Prüfliste auch ordentlich abgearbeitet hat, bringen jegliches Hinterfragen da nicht weiter. Als Vermieter darfst Du nur entscheiden, ob Du das Haftungsrisiko auf eigene Kappe eingehst und so dem Mieter Kosten einsparst.

Nenne den genauen Text der DIN. Nenne auch die Quelle für alle anderen Bundesländer für die die He-HBO nicht gilt.
Du darfst aber gerne zwischenzeitlich die entsprechende Textzeile aus der DIN
zitieren, dass ein Vermieter zur Beauftragung eines Fach… was auch immer verpflichtet ist.

Warum sollte ich? Außerdem ist doch klar, dass es das wortwörtlich als „der Vermieter ist verpflichtet …“ natürlich so nicht gibt. Ansonsten: DIN 14676 Ausgabe September 2012 - unter Punkt 7.
Ich überlasse gern Dir einen konstruktiven Beitrag dazu :wink:

Du darfst auch gerne raten, an wem die Kosten von durch Fehlalarme ausgelöste Feuerwehreinsätze hängenbleiben, wenn der Vermieter nicht fachgerechten Einbau und Betrieb nach dem Stand der Technik bzw. Erfüllung seiner Kontrollpflichten nachweisen kann …

Und da Du nun doch mal gesagt hast, worum es Dir geht: für den Vermieter finde ich es viel wichtiger, sein persönliches Risiko abzuklären - das Statement des GdV lässt hoffen :wink:
http://www.rauchmelderpflicht.eu/versicherung-ohne-r…

Gruß Rudi

Ob ich als Vermieter überhaupt in der Pflicht bin, entscheidet die DIN und die Einführung der DIN.
Ich hatte gesagt, dass mir die DIN in Schriftform (im Gegensatz zu dir) nicht vorliegt. Ein Link deinerseits gibt es auch nicht.
Alles was ich im Netz lese ist
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/fachberater/n…
https://www.google.de/search?noj=1&site=webhp&source…
wenn es hoch kommt das Wort „Empfehlung“

Da du mit deinen Quellen auch recht nebulös umgehst, wird meine Antwort erst im neuen Jahr erfolgen können. Du bist aber nicht daran gehindert Punk 7 mal zu zitieren. Das dürfte den Beuth-Verlag in seinem Urheberrecht nicht zu sehr schädigen.

Was mich noch interessiert ist deine Meinung zu He-HBO 13.5.3 und wie diese deiner Meinung nach die Prüfpflicht beeinflusst. Abgesehen davon frage ich mich gerade in welchen Bundesländern die DIN 14676 auch wirklich eingeführt ist. Denn nicht eingeführt ist auch nicht verpflichtend. Bleib nur Hessen von allen Bundesländern?

vnA

Alle Antworten der Mitbeteiligen sind richtig
da es im Ernstfall um wichtige Haftungsfragen geht, würde ich alles dem Vermieter etc Verwalter organisieren lassen
Lauberalle Verwalter in Dresden

In Abschnitt 6 der DIN 14676 Ausgabe September 2012 ist die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern geregelt. Dort sind die verbindlichen Fristen, der Umfang und die Handlungsvorschrift bei Feststellung von Mängeln festgelegt. Weiterhin ist festgelegt, dass das Ergebnis der Überprüfung und Maßnahmen zu dokumentieren ist.
Abschnitt 7 der DIN ist überschrieben mit: Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer. Dort sind Aussagen über Kompetenznachweis und den zu verwendenden Aufgaben- und Fragenkatalog geregelt. Wichtig ist im Rahmen der Diskussion folgender Satz: „Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen“

Fazit: Ein Mieter darf sehr wohl, auch ohne eine entsprechende Ausbildung, seine Rauchwarnmelder prüfen. Er hat dabei natürlich die Herstellerangaben einzuhalten und seine Tätigkeit - wie auch immer - zu dokumentieren.

Einen Link zur DIN gibt es nicht, da der Beuth-Verlag vom Verkauf des Druckwerkes lebt und peinlichst darauf achtet, dass der Text nicht im Internet zugänglich ist.

vnA