Na,Reinigung gehört doch zur Wartung. Das ist ja der Hauptteil der Wartung.
Und wer das zahlt ? Der das vertraglich muss,also was steht im Vertrag drin ?
Da das die eigene Wandtherme ist,könnte man die Kosten sowieso voll auf den Mieter umlegen. So wäre es auch egal,ob vertraglich dem Mieter die Wartung in Eigenverantwortung und Direktbezahlung an Heizungsbauer auferlegt wurde.
Oder ob Vermieter das bestellt und bezahlt und dann später in Nebenkosten umlegt.
Problem ist aber,wenn bei Wartung Reparaturen(keine Verschleißteile,wie Düsen oder Zündsicherung) durchgeführt werden müssen. Die trägt nur der Vermieter !
Wenn im Mietvertrag Bezug auf die BetrkVO genommen wird (wie in allen mir bekannten Formularverträgen), muss sonst nichts drinstehen. Dann kann der Gesamtbetrag auf den Mieter umgelegt werden.
im Mietvertrag ein Obergrenze angegeben sein müsse
Bis vor kurzem war das tatsächlich noch die Allgemeine Rechtsauffassung (gem. einem BGH Urteil von 1991)
Allerdings hat der BGH inzwischen seine frühere Meinung revidiert
> BGH, Urteil v. 7.11.2012, VIII ZR 119/12 http://www.anwalt.de/rechtstipps/wartungsklauseln-in…
Verschleißteile,wie Düsen oder Zündsicherung) durchgeführt
werden müssen. Die trägt nur der Vermieter !
Moin, halte ich für strittig, Weil Düsen oder Filter wie auch Zünder verschmutzen und die Reinigung teuerer ist als der Austausch würde man da vor Gericht vermutlich nciht mit Durchkommen, da ja beim regelmäßigen Austausch kein Substanzsschaden vorlag.
cu
Ich hatte die Antwort genau so gelesen wie du. Allerdings kamen mir beim mehrfachen Lesen dann doch Zweifel, ob nicht doch genau das Gegenteil gemeint sei.
Ich plädiere für die Auffassung: Verschleisteile sind Gegenstand der Wartung und können Umgelegt werden.