Kosten für Seniorenresidenz sind höher als Rente

Hallo zusammen,
mich interessiert folgendes:

Der Enkel als amtlich bestellter Vormund mietet seine zeitweilig demente Großmutter in einer Seniorenresidenz in der Nähe seines eigenen Wohnortes ein. Kosten für die Unterbringung 3500.- Euro pro Monat bei Pflegestufe 1. Die Seniorin verfügt über eine Rente von 1300.- Euro pro Monat + Zulagen der Kranken- bzw. Pflegekasse. Unterdeckung bereits zu Beginn mehrere Hundert Euro pro Monat.
Die gesamten Ersparnisse der Seniorin sind nach einem knappen Jahr aufgebraucht.
Die schon anfänglich evidente Unterdeckung wird bei etwaigen weiteren Pflegestufen noch viel dramatischer, denn die Residenz verlangt bei Pflegestufen 2 + 3 wesentlich höhere Aufschläge, als die Pflegeversicherung zahlt.
Seniorin lebt dank des Enkel-Vormundes also seit Tag 1 weit über ihre Verhältnisse.
Nun hatte der Vormund die Hoffnung, dass die Kinder der Seniorin die Differenz zahlen. Doch das Amtsgericht sagte: Erst mal Auto verkaufen, Vermögen zu Geld machen. Eventueller Zeitgewinn für den Vormund dadurch: Zwei bis vier Monate. Falls er das Auto überhaupt rasch genug verkaufen kann.
Doch was kommt danach? Wer zahlt dann weiterhin die Vollpension einer Seniorin, deren Einkommen zwar für ein Wohnheim oder ein Pflegeheim, nicht aber für eine vornehme „Residenz“ ausreicht.
Der Staat?
Die Verwandten ersten Grades?
Der Vormund nach dem Grundsatz „wer bestellt, bezahlt“?
Muss die Seniorin in „ein billiges Loch“ umgesiedelt werden, wie der Vormund befürchtet?
Gibt es überhaupt billige Löcher?
Falls ja: Ist das Leben dort drin lebenswert?
Falls auch ja: Wo und wie findet man die?
Was gilt überhaupt als angemessen?

Ihre Antworten würden mich sehr interessieren.

Danke und Gruß vom Tintling

Hi,

zunächst einmal: es gibt keinen Vormund, heutzutage gibt es Betreuer. Es gibt auch gravierende Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen Betreuungsrecht. Der Betreuer kann nicht, sofern nicht Geschäftsunfähigkeit vorliegt, über den Kopf des Betreuten entscheiden.

Sind sämtliche Vermögenswerte aufgebraucht, muß der Betreuer für die Betreute einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Das Sozialamt prüft dann, ob und in welcher Höhe evtl. durch Angehörige eine Unterhaltspflicht besteht. Ebenso prüft das Amt ob die Betreute in den letzten 10 Jahren größere Schenkungen getätigt hat und ob dieses Geld wiedergeholt werden kann.

Früher war es so, daß auch Sozialhilfeempfänger sich das Heim aussuchen konnten. Ob eine superteure Luxusresidenz bezahlt werden würde, wage ich allerdings zu beweifeln.

Gruß
Tina

Hallo,

es steht jedem frei, sich auch einen Heimplatz zu suchen, der nur zeitlich befristet finanzierbar ist. Aber wenn das Vermögen aufgebraucht ist, ist es weg, und dann muss man sehen, wie es weiter geht. Ein Anspruch auf Sozialhilfe/Grundsicherung muss dadurch noch lange nicht begründet sein. Der besteht nur dann, wenn in absoluten Zahlen die Einkünfte unter das entsprechende Niveau sinken, und nicht alleine deshalb, weil die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

Daher kann es natürlich Sinn machen, zu klären, ob entsprechende Ansprüche bestehen könnten, die dann ggf. auch dazu führen würden, dass die bisherige Unterbringung weiterhin finanzierbar bliebe. Davon auszugehen ist hier aber nicht, wenn wir hier von einer Einrichtung mit Sätzen sprechen, die sich offenbar gerade nicht auf diesem Niveau bewegen.

Und dies wird auch bei einer Inanspruchnahme der Kinder nicht anders aussehen, denn auch die werden nur auf diesem Niveau in Anspruch genommen. Nur wenn diese freiwillig bereit sind, etwas über dieses Maß zuzuschießen, wird die bisherige Unterbringung längerfristig möglich sein.

Und ja, damit stellt sich dann die Frage des Umzugs in eine preiswertere Einrichtung ganz konkret. Und die Frage stellt sich, ob man hier aufgrund der Einkommenssituation und mit den Kindern ggf. einen Kompromiss finden kann, eine zwar günstigere, aber nicht unbedingt Einrichtung auf Sozialhilfeniveau zu finden, oder ob es dann wirklich auf dieses Niveau hinauslaufen wird.

BTW: Natürlich sollte man zügig daran gehen, noch die letzten Werte zu versilbern, und dann schnell und proaktiv einen ggf. notwendigen Wechsel in eine andere Einrichtung angehen. Denn auch bei günstigeren Einrichtungen gibt es durchaus Unterschiede in der Qualität und Wartelisten.

Gruß vom Wiz

@Wiz und @Engelchen
Hallo Ihr Beiden,
vielen Dank für Eure Antworten.

Neuester Stand der behördlichen Auskünfte ist, dass die Dame in ihrer Residenz bleiben darf, weil nach diesem einen Jahr ihrer dortigen Anwesenheit bereits ein Gewohnheitsrecht greift.
Die Kosten für die Unterbringung, so das Sozialamt, lägen im üblichen Rahmen, eine Unterdeckung sei also grundsätzlich erstattungsfähig.
Die zusätzlichen, also nicht durch Rente und PV gedeckten Kosten fordert das Sozialamt nun von den Verwandten ersten Grades, also von den Kindern zurück, soweit diese leistungsfähig sind.
Diese Leistungsfähigkeit wird detailliert überprüft, sobald das Netto-Einkommen 1500.- Euro im Monat übersteigt.
Liegt dieser Fall vor, wird vom Sozialamt ermittelt, was nach Abzug der Kosten (Wohnkosten, Auto etc.) zum Leben übrig bleibt. Davon wird von dem/den Auszusaugenden zur Deckung der Unterbringungskosten der Seniorin der zumutbare Betrag eingefordert. Logischerweise solange, wie die Dame (76) lebt.

Gruß vom Tintling.