ich habe eine hypotetische Frage bezüglich der Anbringung von Sonnen- und Mückenschutz bei neuen Fenstern.
Nehmen wir an, der Vermieter (V) möchte in seiner Wohnanlage (>30 Einheiten) neue Kunststoff-Fenstern einbauen lassen. Nehmen wir weiter an, der Mieter (M) hatte an den alten Holz-Fenstern einen Sonnenschutz (geschraubt) und einen Mückenschutz (geklebt) angebracht.
Weiter nehmen wir an, V teilt M mit, dass nach dem Einbau der neuen Fenster kein anderer Sonnen- bzw. Mückenschutz als der vom Anbieter der Fenster lieferbare und vom V ausgesuchte Schutz erlaubt sei.
Ist dies rechtlich haltbar? Auch dann, wenn der neue Sonnenschutz z.B. nicht mehr am Fenster sondern an der Wand befestigt wird und von V damit nur aus Gründen der optischer Sicht von außen abgelehnt wird?
Nehmen wir zusätzlich an, V geht wie oben beschrieben vor, verlangt von M aber, er soll den neuen, von V gewünschten und ausschließlich zugelassenen Schutz selbst bezahlen.
Ist dies rechtlich zulässig? Muß M wirklich die Kosten übernehmen oder auf den Schutz verzichten?
Ich danke im Voraus für recht viele und zutreffende Zuschriften.
Weiter nehmen wir an, V teilt M mit, dass nach dem Einbau der
neuen Fenster kein anderer Sonnen- bzw. Mückenschutz als der
vom Anbieter der Fenster lieferbare und vom V ausgesuchte
Schutz erlaubt sei.
Ist dies rechtlich haltbar? Auch dann, wenn der neue
Sonnenschutz z.B. nicht mehr am Fenster sondern an der Wand
befestigt wird und von V damit nur aus Gründen der optischer
Sicht von außen abgelehnt wird?
Ja, denn
hafte dr Hersteller für sein Produkt
Ist das Fenster Eigentum des Vermieters und der Mieter muss dies einfach hinnehmen.
Nehmen wir zusätzlich an, V geht wie oben beschrieben vor,
verlangt von M aber, er soll den neuen, von V gewünschten und
ausschließlich zugelassenen Schutz selbst bezahlen.
Ist dies rechtlich zulässig? Muß M wirklich die Kosten
übernehmen oder auf den Schutz verzichten?
Soweit im Mietvertrag bzw. sonstige Vereinbarungen kein Sonnsschutz als Vertragsgegenstand vermerkt ist, dann muss der Mieter die Kröte schlucken.
Christians Antwort ist m.E. richtig. Das mit der Herstellerhaftung bei den Fenstern würde natürlich nur gelten, wenn die Fenster tatsächlich beklebt oder mit Schrauben versehen würde.
Allerdings hat der VM bei aussen angebrachten Gegenständen immer ein Wörtchen mitzureden. Grundsätzlich muss er also - wie Christian sagt - nicht zustimmen.
Da der VM die Möglichkeit eines Sonnen-/Mückenschutzes nicht generell unterbinden will, gesteht er zu, dass der Mieter sich beim Fensterhersteller versorgen kann.
Natürlich ist es aber nicht Sache des VM kostenmäßig für solchen Schutz Sorge zu tragen. Der Mieter könnte ersatzweise innen Sonnen- und Mückenschutz anbringen. Diesen Einbau kann er ja problemlos bei Auszug wieder beseitigen und von außen ist keine Beeinträchtigung des allgemeinen Bildes zu sehen.
trifft dies auch auf einen Mückenschutz zu, der von innen an das Fenster geklebt (jederzeit wiederabnehmbar) ist? Wichtig ist hierbei die Frage ob der Vermieter alleine aus optischen Gründen einen derartigen Schutz verbieten darf?
Danke für die Antwort.
Joachim
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
nein, innen ist es Sache des Mieters. Da darf er solche Maßnahmen mit Sicherheit treffen, insbesondere da sie ja wieder zu entfernen sind, so schrieb ich es ja auch schon im ersten Beitrag.
Außen darf ein Einzelner nicht den Gesamtcharakter der Wohnanlage ändern. Teilweise wird auch von „erheblicher“ optischer Beeinträchtigung gesprochen, hier würde man sich evtl. streiten (müssen), was erheblich ist und was nicht. Die Frage ist natürlich, ob man sich auf einen solchen Streit einläßt wegen eines Betrages der doch sicherlich nicht so hoch sein würde, das ein solcher Streit gerechtfertigt sein würde. Mal abgesehen vom zerütteten Verhältnis zwischen VM und Mieter.
Der hier angenommene VM ist ja immerhin so einsichtig, dass er Sonnenschutz (außen angebracht) erlaubt. Er diktiert eben nur die Bedingungen. In einem solchen Fall ist kühle Überlegung und ein spitzer Bleistift gefragt.
Will man auf dem schmalen Pfad der „erheblichen optischen Beeinträchtigung“ tatsächlich wandern kann es zu „erheblichen finanziellen Einbußen“ durch Anwälte und Gerichte kommen.
Nur damit ich es richtig verstehe, innen ist also erlaubt, auch wenn dies dann, da es sich ja um ein Fenster handelt, auch von außen zu sehen ist?
Wie ist das mit Fliegengittern, die von innen gegen das geöffnete Fenster (Rahmen) geklebt werden und sich dann, bei geschlossenem Fenster, vor der Scheibe, also außen befinden?
Danke für die Antwort.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
alles was innen ist, ist erst mal „Eigentum“ des Mieters oder, besser ausgedrückt, gemieteter Wohnraum des Mieters. Hier kann er - sofern keine Schäden an der Mietsache entstehen - dekorationstechnisch erst mal machen was er will. Wie das dann von außen aussieht… Die Fensterdekoration durch Gardinen etc. ist ja immer Geschmackssache. Wenn ich da manchmal sehe, was da so hängt, brrrr. Mein Chef auf der anderen Seite versteht überhaupt nicht, dass viele meiner Kollegen/innen und ich keinerlei Gardinen vor den Fenstern haben. Das findet er absonderlich!
Zurück zum Thema:
Jein deswegen, weil mir bei näherem Überlegen - auch durch deine erneute Frage - klar geworden ist, das ein Fliegengitter g a n z innen am Fenster ja überhaupt keinen Sinn macht. Mindestens muss es in den Innenrahmen des geöffneten Fensters eingeklebt werden.
Das wäre ja erst einmal noch innen, aber grenzwertig. Wahrscheinlich wird niemand ernsthaft eines Fliegengitters wegen einen Rechtsstreit vom Zaun brechen würde (hoffentlich nicht!).
Besser wäre es jedoch den VM zu fragen, ob er dagegen etwas hätte. Mir ist nichts bekannt, welches ein Verbot begründen würde, aber leider ist mir auch keine Stelle bekannt, die explizit eine Erlaubnis erteilt.
Genausogut könnte der Vermieter vorschreiben: „Sie dürfen keine Bilder an die Wand hängen, keine Schränke an der Wand fixieren, keine Lampen an der Decke andübeln etc.“ - genauso schwachsinnige wie nichtige Forderungen.
Was du hier postulierst, sind vielleicht die feuchten Wunschträume so manch eines Vermieters - mit der Realität haben sie jedenfalls nichts zu tun.