Kosten für Straßenreinigung nach Verkehrsunfall

Hallo.

Angenommen Herr X ist laut Polizei Verursacher eines Verkehrsunfalls, bei dem auch Öl ausläuft. Die Polizei ruft deshalb einen Einsatzwagen der Stadt, um die Straße zu säubern. Herr X bekommt im Folgenden einen Bescheid von der Stadt, dass er den Kostenersatz der Sonderreinigung öffentlichen Straßenraumes zu tragen habe, da er als Verursacher laut Landesgesetz (ich nehme als Ort Nordrhein-Westfalen an) haftungsplfichtig sei.

Herrn X erscheint die Rechnung jedoch unangemessen hoch. Er ist zwar damit einverstanden, das Ölbindemittel zu bezahlen, jedoch scheint ihm insbesondere auch die Länge des Einsatzes nicht korrekt bemessen zu sein.

Herrn X wird in dem Schreiben von Seiten der Stadt ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Hat Herr X mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, wenn sein Widerspruch abgelehnt wird?

Andere Frage: Herr X ist haftpflichtversichert (sowohl über die gesetzliche Kfz-Hapftlicht, als auch über eine Privat-Haftpflicht). Würde eine der beiden Versicherungen den Einsatz bezahlen? Schließlich hat Herr X ja quasi der Stadt einen Schaden zugefügt, welche die beauftragte Firma ‚behoben‘ hat. Kann die Stadt in diesem Fall rechtlich als Person angesehen werden, der ein Schaden entstanden ist?

MfG
Robert

Hi,

Hat Herr X mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, wenn sein
Widerspruch abgelehnt wird?

Nein.

Andere Frage: Herr X ist haftpflichtversichert (sowohl über
die gesetzliche Kfz-Hapftlicht, als auch über eine
Privat-Haftpflicht). Würde eine der beiden Versicherungen den
Einsatz bezahlen? Schließlich hat Herr X ja quasi der Stadt
einen Schaden zugefügt, welche die beauftragte Firma ‚behoben‘
hat. Kann die Stadt in diesem Fall rechtlich als Person
angesehen werden, der ein Schaden entstanden ist?

Die Kosten werden wie alle anderen im Zusammenhang mit dem Unfall von der Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugs getragen. Die Privathaftpflicht kommt in Betracht, wenn der Unfallverursacher kein pflichtversichertes Fahrzeug geführt hat.

Zur Höhe der Kosten: Meist ist da nichts zu machen, Fehler passieren aber überall und Kostensatzungen müssen auch nicht zwangsläufig rechtskonform sein. Einen evtl. Fehler der Beamten kann man relativ leicht selbst überprüfen, wenn man den Bescheid mit der Rechtsgrundlage vergleicht (die im Bescheid angegeben sein müßte). Für den zweiten Fall ist anwaltlicher Rat sicher wertvoll…

Gruß Stefan

Herrn X erscheint die Rechnung jedoch unangemessen hoch. Er

Wie kann er das beurteilen ?

ist zwar damit einverstanden, das Ölbindemittel zu bezahlen,
jedoch scheint ihm insbesondere auch die Länge des Einsatzes
nicht korrekt bemessen zu sein.

Ist er dabei geblieben und hat auf die Uhr geschaut ?

Andere Frage: Herr X ist haftpflichtversichert (sowohl über
die gesetzliche Kfz-Hapftlicht, als auch über eine
Privat-Haftpflicht).

Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, da hat die Privathaftpflicht nichts zu suchen. Die KFZ-Haftpflicht ist hier zuständig und zahlt auch die Reinigungsarbeiten. Die KFZ-Versicherung kann auch beurteilen, ob die Kosten angemessen sind. Die erhalten nämlich zahlreiche Rechnungen für Straßenreinigung.

Hallo Robert,

als Halter eines Kraftfahrzeuges haftet man generell für Schäden durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges,da ein Kraftfahrzeug als generell
„Gefährlich“ gilt (sogenannte Gefährdungshaftung).Aus diesem Grunde
muß ja auch für jedes Kfz. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Pflichtversicherung).
Daher mußt du dich selber auch nicht um die Korrektheit der Rechnung kümmern,da dieses die Aufgabe der Kfz-Haftplichtversicherung ist.
Laut Pflichtversicherungsgesetz ist sie nämlich dazu verpflichtet:

a) berechtigte Ansprüche zu befriedigen
b) unberechtigte Ansprüche abzuwehren

mfg

Wieder ein neues Wort gelernt?
Hallo,
mit Gefährdungshaftung hat dieser Fall nun gar nichts zu tun. Die bezieht sich nämlich auf die verschuldensunabhängige Haftung. Hier hat aber offensichtlich ein Verschulden vorgelegen.

Allerdings hast Du damit:

Daher mußt du dich selber auch nicht um die Korrektheit der
Rechnung kümmern,da dieses die Aufgabe der
Kfz-Haftplichtversicherung ist.

recht.

Gruß
Axel

Forentroll mal Zucker geb…*g*…
o.w.T.

Hallo,

Hallo,
mit Gefährdungshaftung hat dieser Fall nun gar nichts zu tun.
Die bezieht sich nämlich auf die verschuldensunabhängige
Haftung. Hier hat aber offensichtlich ein Verschulden
vorgelegen.

Nur mal ne Frage: Woraus geht das denn zweifelsfrei hervor? Worin liegt das Verschulden des Halters/Versicherungsnehmers an dem Ölunfall?

Allerdings hast Du damit:

Daher mußt du dich selber auch nicht um die Korrektheit der
Rechnung kümmern,da dieses die Aufgabe der
Kfz-Haftplichtversicherung ist.

recht.

Gruß
Axel

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo,

Nur mal ne Frage: Woraus geht das denn zweifelsfrei hervor?

Zitat, erster Satz des Ausgangspostings:
‚Angenommen Herr X ist laut Polizei Verursacher eines Verkehrsunfalls, bei dem auch Öl ausläuft.‘

Worin liegt das Verschulden des Halters/Versicherungsnehmers
an dem Ölunfall?

Indem er laut obiger Aussage die Störung / Zerstörung des Behälters mit dem Öl verursacht hat?

Was genau würdest Du da anders interpretieren?

Gruß
Axel

1 Like

Kommt auch Inhalt? Oder wieder nur heiße Luft? owT
-nix-

Doch…

mit Gefährdungshaftung hat dieser Fall nun gar nichts zu tun.

Aber hallo, und wie er damit zu tun hat.

Gefährdungshaftung bedeutet soviel wie verschuldensunabhängige Haftung. Das schließt aber natürlich nicht aus, dass ein Verschulden vorliegt. Das Ergebnis wäre absurd: Der Anspruch bestünde nur, wenn der Verursacher keine Schuld trägt.

Wichtiger noch: Der Sinn und Zweck von Gefährdungshaftung ist es ja nicht zuletzt, schwierige Schuldfragen zu umgehen. Das kann man nicht, wenn man ein Nichtvorliegen von Schuld zur Tatbestandsvoraussetzung macht. In den einschlägigen Normen der Gefährdungshaftung steht also keineswegs geschrieben, dass kein Verschulden liegen darf.

Levay

Hallo,

Hallo,

Nur mal ne Frage: Woraus geht das denn zweifelsfrei hervor?

Zitat, erster Satz des Ausgangspostings:
‚Angenommen Herr X ist laut Polizei Verursacher eines
Verkehrsunfalls, bei dem auch Öl ausläuft.‘

Eben: „laut Polizei“. Damit ist mitnichten verbindlich festgestellt, wie die Schuldfrage zu beantworten ist.
Um aber allen weiteren Spekulationen in die eine wie in die andere Richtung zuvor zu kommen: es ist zu wenig über die tatsächlichen Umstände bekannt, als dass sich hier eine definitive Aussage treffen ließe.
Wichtig und entscheidend ist eh nur die Aussage, dass die Kfz-Haftpflicht für die gestellten Ansprüche zuständig ist (wurscht, ob aus der Verschuldens- oder der Gefährdungs-Haftung heraus).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo,

Gefährdungshaftung bedeutet soviel wie verschuldensunabhängige
Haftung.

Hatte ich auch geschrieben.

Das schließt aber natürlich nicht aus, dass ein
Verschulden vorliegt. Das Ergebnis wäre absurd: Der Anspruch
bestünde nur, wenn der Verursacher keine Schuld trägt.

Ein Anspruch kann doch aber nicht doppelt vorliegen, oder?

Andererseits hast Du natürlich recht, daß man die Gefährdungshaftung nicht ganz außen vor lassen darf. Da hatte ich zu kurz gedacht - es könnte sich ja aus dieser eine Teilschuld für den Unfallgegner des Verursachers ergeben.
Oder habe ich das noch immer nicht richtig verstanden?

Gruß
Axel

Hallo!

Ein Anspruch kann doch aber nicht doppelt vorliegen, oder?

Da kann ich glaube ich ein Missverständnis aufklären. Das moderne Recht unterscheidet sich vom römischen Recht u.a. durch das anspruchsrechtliche Denken im Gegensatz zum aktionenrechtlichen Denken des römischen Rechts. Du denkst aktionenrechtlich ohne es zu wissen :smile:

Vereinfacht erklärt ist das so:
Wenn also z.B. der Lenker der KFZ Halter ist und einen Unfall verschuldet, dann kann der Geschädigte gegen den Lenker sowohl aus der Verschuldenshaftung als auch aus der Gefährdungshaftung seinen Anspruch geltend machen. Es bleibt aber immer noch ein Anspruch, der aber zwei Anspruchsgrundlagen hat. Man kann ihn daher auch nur einmal einklagen - das Gericht kann dann entweder die eine oder die andere Rechtsgrundlage oder aber auch beide Rechtsgrundlagen als Begründung heranziehen.

Gruß
Tom

Ein Anspruch kann doppelt vorliegen, ja. Sogar drei- oder vierfach. Wenn die Ansprüche auf dasselbe gerichtet sind, dann erlöschen aber alle mit Erfüllung.

Also:

X hat gegen Y einen Anspruch auf Zahlung von 100 Euro aus § 1.

X hat gegen Y denselben Anspruch auf Zahlung von 100 Euro aus § 2.

Y zahlt 100 Euro an X. Die Ansprüche erlöschen.

Solche Anspruchskonkurrenzen gibt es sehr oft. Ich nenne dir ein konkreteres Beispiel: X leiht Y eine Sache, die ihm gehört. Nach Ende der vereinbarten Leihfrist hat er einen Anspruch auf Rückgabe der Sache und zwar aus

§ 604 I BGB: Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

und aus

§ 985 BGB: Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Hier erkennt man sehr gut, dass mit Rückgabe der Sache beide Ansprüche erfüllt werden oder genauer: ein Anspruch, der sich auf zwei Normen stützt.

Levay

Danke, das konnte ich nachvollziehen! (o.w.T.)
-nix-

Danke! (o.w.T.)
-nix-