Kosten für Umzug ins Ausland

Hallo zusammen,

ich bin im Veranlagungszeitraum 2004 von Deutschland in die Schweiz gezogen. Nun habe ich an diversen Stellen im Netz (u.a. hier) gelesen, dass ich den sogenannten Ausstattungsbeitrag als Werbungskosten geltend machen kann (Ausstattungsbeitrag in der Auslandsumzugskostenverordnung §12 definiert).
Nun sagt aber die Lohnsteuerrichtlinie 41, Absatz2, dass gerade der §12 der Auslandsumzugskostenverordnung nicht gilt, mithin also kein Ausstattungsbeitrag angesetzt werden darf.

Soweit eigentlich alles klar - verwundern tut mich nur, dass ich so oft vom Ausstattungsbeitrag lese. Kann mir vielleicht jemand sagen, wie es sich mit den Werbungskosten bei Auslandsumzug verhält?
Danke und Gruss

Kai

Hi !

R 41 Abs. Satz 1 LoStR in der derzeitigen Fassung:

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11, 12 AUV sowie Maklergebühren für eine eigene Wohnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten; dabei sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu beachten.

hab mal die meiner Meinung nach wichtigen Punkte dieses Satzes markiert. Danach hat dieses Vorschrift also lediglich ihren Sinn darin, die Höhe der absetzbaren Werbungskosten zu begrenzen.
Liegen also die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 11 AUZ über der Pauschale, so dürfen in diesem Fall auch diese Kosten abgezogen werden. In den anderen Fällen ist dies nämlich nicht möglich.

obiges ist lediglich meine Meinung. habe nicht in Kommentare oder Rechtsprechung geguckt, ob ed dazu auch andere Auffassungen gibt. Es könnte daher sicherlich noch ein Streitpunkt werden.

BARUL76

Hallo Kai,

so wie ich deinen Fall verstehe, musst du für 2004 noch in Deutschland eine Steuererklärung abgeben, wo aber deine Einkünfte in der Schweiz noch in der deutschen Steuererklärung angegeben werden müssen, Stichwort Progressionsvorbehalt.
Das kann man aber nur entscheiden, wenn du uns erzählst, was für Einkünfte du dort erzielst.

Da die Werbungskosten (der Umzug) aber mit den schweizerischen Einkünften zusammenhängen, vermindern die Umzugskosten die schweizerischen Einkünfte und damit den Progressionsvorbehalt, nicht (!) die deutschen Einkünfte !

Gruß

Peter

Hi,

der Ausstattungsbeitrag ist nicht abzugsfähig, da es so in den LStRichtlinien steht und dies wiederum aufgrund von BFH Rechtsprechung so gesehen wird. Die Ausstattung der Wohnung gruppiert der BFH in seiner Rechtsprechung als Kosten der Lebensführung ein, die nicht zu Werbungskosten führen dürfen.

Die Beiträge zu Ausstattungsbeiträgen als abzugsfähig rühren wohl daher, dass Abschnitt 41 LStR erst zum 1.1.2001 eingefügt wurde. (Anmerkung zur Ursprungsfrage :wink:

Viele Grüße
C.

Hi !

Na das hab ich nun davon, dass ich nicht erst recherschiere, sondern erst mal so das poste, was ich aus dieser Regelung herauslese.

beschämte Grüße

BARUL76