Hallo.
Hallo,
angenommen im MV ist geregelt, dass „Hausreinigung“ und
„Kehrwoche“ vom Mieter übernommen wird. In der NK Abrechnung
hat es einen Posten Kehrwoche und einen „Hausmeister“.
Da hier Hausreingung und Kehrwoche getrennt genannt sind im MV, müsste man schauen, was damit gemeint ist. Kehrwoche bezeichnet üblicherweise die Treppenhausreinigung von der Etage des Mieters hinab zur darunter gelegenen Etage. Das i.d.R. zweiwöchentlich abwechselnd mit dem Nachbarmeiter. Für die EG-Mieter könnte das dann der Hausflur, evtl. noch Kellertreppe/Hauseingang sein.
Mit Hausreinigung kann auch mehr gemeint sein. Dies könnten, neben Innenreinigungen, auch Reinigungsarbeiten uums Haus sein, wie z.B. die Reinigung des Mülltonnenstandplatzes usw.
Wenn das vorliegt ist nun zu prüfen, was abgerechnet wurde.
Nun meine Fragen:
-Ist der Hausmeister wie es im MV formuliert ist in den NK
inkludiert?
Wenn der MV die o.g. Reinigungen durch die Mieter vorsieht, ist dies nicht in den BK umzulegen.
Es sei denn, die Mieter übernehmen diese Arbeiten nicht, also widrig zum MV, dann muss natürlich der VM, zu Erhaltung der Ordnung, dies jemanden übertragen, z.B. dem HM. Das müsste dann aber den Mietern zur Kenntnis gelangt sein, z.B. durch eine Abmahnung des VM, die Hausreinigung wieder aufzunehmen.
-Sind 5000€ umgelegte Hausmeisterkosten für eine Wohneinheit
mit ca 10 Parteien plausibel 1 jahr?
Also die plausibele Erklärung würde mich interessieren. Diese Summe scheint sehr hoch. Hier muss der VM mal offenlegen. Pauschal wären das 41,67 EUR pro Monat und Mietpartei. Da jede Partei 2x im Monat mit der Kehrwoche dran wäre, macht das also 20,83 EUR pro Kehrwochen-/Hausreinigungseinsatz des HM für jede Mietpartei. Wenn es diese Kosten sind! Was, wie gesagt, noch nicht klar ist. Aber das Rechenbeispiel zeigt, das ca. 20 EUR Kosten für den Reinigungseinsatz, welcher sonst der Mieter machen müsste, plausibel sein könnten. Es geht ja nicht nur um Personalkosten, auch Anfahrten, Reinigungsmittel usw.; und gerade bei einem externen HM-Dienst, sind das möglich Beträge.
Möglicherweise sind hier
Instandhaltungstätigkeiten drin die nicht umlagefähig wären.
Das muss man klären. Der M hat das Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Ggf. ist erstmal Widerspruch zur BK-Abrechnung zu erklären.
danke
MfG