Kosten im Abmahnverfahren

Liebe Wissende,

wenn ein Privatmensch von einer Anwaltskanzlei unrechtmässig abgemahnt wird und er seinerseits einen Anwalt mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt - wer trägt in einem solchen Fall die dem unrechtmässig Abgemahnten entstandenen Anwaltskosten?

Danke und

herzliche Grüße

Helmut

Liebe Wissende,

wenn ein Privatmensch von einer Anwaltskanzlei unrechtmässig
abgemahnt wird und er seinerseits einen Anwalt mit der Wahrung
seiner Rechte beauftragt - wer trägt in einem solchen Fall die
dem unrechtmässig Abgemahnten entstandenen Anwaltskosten?

Der Verursacher,…Wenn die Abmahnung zu Unrecht erging und es dem „Privatmensch“ nicht zuzumuten war, einen Rechtsanspruch selber zu beantworten (Abmahnung ist ja nicht alltäglich) und er selber einen Rechtsanwalt damit beauftragt, hat der Verursacher, also der Abmahnende die Kosten zu übernehmen, unter der Voraussetzung, dass die Abmahnung tatsächlich „unrechtmässig“ war, also von Anerkenntnis oder Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Danke und

herzliche Grüße

Helmut

Hast du eine Quelle für deine Behauptung? Grundsätzlich sind außergerichtliche Kosten der Forderungsabwehr gerade nicht erstattungsfähig, auch wenn Anwälte das zuweilen gern mal behaupten.

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Der Verursacher,…Wenn die Abmahnung zu Unrecht erging und
es dem „Privatmensch“ nicht zuzumuten war, einen
Rechtsanspruch selber zu beantworten (Abmahnung ist ja nicht
alltäglich) und er selber einen Rechtsanwalt damit beauftragt,
hat der Verursacher, also der Abmahnende die Kosten zu
übernehmen, unter der Voraussetzung, dass die Abmahnung
tatsächlich „unrechtmässig“ war, also von Anerkenntnis oder
Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

das hört sich ja sooo logisch an. aber lass uns doch mal die probe auf’s exempel machen: wenn du mir die anspruchsgrundlage für diesen (schadens-)ersatzanspruch nennen kannst, dann bekommst du einen stern.

falls du keine findest, gelangst du zu dem ergebnis, dass es quatsch ist.
es gilt der grundsatz, dass niemand wird davor geschützt wird, von dritten in anspruch genommen zu werden. erfolgt dies zu unrecht, kann -außer die kosten eines durchgeführten verfahrens gem. §§ 91ff. zpo- kein kostenersatz verlangt werden.

nur unter besonderen vor. -insbes. § 286 bgb- ist ein ersatz denkbar.

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nur unter besonderen vor. -insbes. § 286 bgb- ist ein ersatz
denkbar.

Jupp, sagen wir aber lieber § 280 BGB, denn innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse hat der BGH inzwischen einen Ersatzanspruch bei unberechtigten Forderungen unter bestimmten Umständen anerkannt.

Gruß
Dea

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Hallo und Guten Abend,

zu meinem Verständnis:

Ist es so richtig, daß, wenn Abgemahnte sich juristischen Beistandes bedienen und aufgrund dieses die erhobene Forderung zurückgezogen wird oder im Sande verläuft, sie die Kosten dieser Beratung und Hilfe selbst zu tragen haben?

Ist es auch richtig, daß, sollten vom Abmahnenden gerichtliche Schritte eingeleitet werden und die Abgemahnten/Beklagten vor Gericht gewinnen, alle Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Beklagten dem Kläger auferlegt werden?

Danke und

herzliche Grüße

Helmut

es gilt der grundsatz, dass niemand wird davor geschützt
wird, von dritten in anspruch genommen zu werden. erfolgt dies
zu unrecht, kann -außer die kosten eines durchgeführten
verfahrens gem. §§ 91ff. zpo- kein kostenersatz verlangt
werden.

nur unter besonderen vor. -insbes. § 286 bgb- ist ein ersatz
denkbar.

Gar nicht so abwegig, wenn ein Schuldverhältnis sowieso besteht. Welche Kriterien zieht der BGH denn heran? Hast du ein paar Aktenzeichen?

BGH, Urteil vom 16. 1. 2009 - V ZR 133/08:

Vertragspflichtverletzung durch unbegründeten Rücktritt – Ersatz von Rechtsverteidigungskosten

  1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § BGB § 241 BGB § 241 Absatz II BGB und handelt i.S. von § BGB § 280 BGB § 280 Absatz I 1 BGB pflichtwidrig.

  2. Im Sinne von § BGB § 280 BGB § 280 Absatz I 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.

BGH, Urteil vom 12.12.2006, Aktenzeichen: VI ZR 224/05:

„Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 11)

Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Klägerin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.“

Gruß
Dea

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Danke. Klingt gut.