Kosten Klagerücknahme § 269 III ZPO

Hallo,
ich habe da einen praktische Frage zu § 269 III ZPO.

Nehmen wir an, dass Frau X Herrn Y auf Zustimmung einer Willenserklärung verklagen muss. Nehmen wir weiter an, dass Herr Y ordnungsgemäß unter Verzug gesetzt wurde. Eine angemessene Frist wurde Herrn Y gewährt die Zustimmung zu erteilen. Nach Anlauf der Frist reicht nun Frau X Klage beim zust. AG ein. Die Klage wird anhängig. Plötzlich erteilt Herr Y die Zustimmung die auf gerichtlichem Wege eigeklagt werden soll. Die Klage ist somit hinfällig.

Wie fünktioniert dies nun mit den Kosten der Klagerücknahme. Die Klage wurde ja von X einfereicht, aber von Y verursacht.

Macht es einen Unterschied ob die Zustimmung von Y vor oder nach Rechtshängigkeit erteilt wurde?

Wird bei Klagerücknahme vom Gericht „von Amts wegen“ über die Kosten entschieden oder bedarf es durch X eines speziellen Antrages?

Über sachgerechte Antworten freue ich mich.

G.

Macht es einen Unterschied ob die Zustimmung von Y vor oder
nach Rechtshängigkeit erteilt wurde?

Abs. 3 S. 3:

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

Wird bei Klagerücknahme vom Gericht „von Amts wegen“ über die
Kosten entschieden oder bedarf es durch X eines speziellen
Antrages?

Abs. 4:

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.