Hallo,
ich habe da einen praktische Frage zu § 269 III ZPO.
Nehmen wir an, dass Frau X Herrn Y auf Zustimmung einer Willenserklärung verklagen muss. Nehmen wir weiter an, dass Herr Y ordnungsgemäß unter Verzug gesetzt wurde. Eine angemessene Frist wurde Herrn Y gewährt die Zustimmung zu erteilen. Nach Anlauf der Frist reicht nun Frau X Klage beim zust. AG ein. Die Klage wird anhängig. Plötzlich erteilt Herr Y die Zustimmung die auf gerichtlichem Wege eigeklagt werden soll. Die Klage ist somit hinfällig.
Wie fünktioniert dies nun mit den Kosten der Klagerücknahme. Die Klage wurde ja von X einfereicht, aber von Y verursacht.
Macht es einen Unterschied ob die Zustimmung von Y vor oder nach Rechtshängigkeit erteilt wurde?
Wird bei Klagerücknahme vom Gericht „von Amts wegen“ über die Kosten entschieden oder bedarf es durch X eines speziellen Antrages?
Über sachgerechte Antworten freue ich mich.
G.