Kosten Mund-Nasenschutz: AG oder AN

Hallo,

bin mir nicht sicher ob folgende rein hypothetische Frage besser hier oder in Arbeitsrecht passt …

Mal angenommen eine Mitarbeiterin in z.B. Bayern in z.B. einer Arztpraxis müsste während ihrer Arbeitszeit einen Mund-Nasenschutz tragen - wer muss die Kosten übernehmen: AG oder AN?

Und verhielte es sich anders wenn die Mitarbeiterin in einem anderen Betrieb und/oder einem anderen Bundesland tätig wäre?

Danke

PS: es geht bei der Frage nur und ausschließlich um die rechtliche Sicht bzgl. der Kosten - jegliche Diskussion über pro und con und dergleichen und Masken im Allgemeinen sind nicht Bestandteil der Frage :wink:

Wie ist´s denn arbeitsvertraglich geregelt, wer zahlt ihre Dienstkleidung und die Reinigungskosten? ramses90

Nehmen wir mal an in dem theoretischen Fall wäre es aufgeteilt: T-shirt und Weste bezahlt der AG (da mit Logo), Rest AN (incl. Reinigung)

Dazu gibt´s mit sicherheit noch keine Gerichtsentscheide auf die man sich berufen könnte aber hier nimmt ein RA ausführlich Stellung dazu:


sie dürfen also nicht nur vorschreiben, sie müssen auch bereitstellen. ramses90
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Hi,

in Niedersachsen gilt zum Tragen von MNS in Schulen folgende Regelung:
„Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 m zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann. Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw., ggf. auch das Außengelände.“

Der Dienstherr (Land Niedersachsen) stellt keinen MNS zur Verfügung.

Gruß
Christa

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Ja mei Christa, entweder man konfrontiert den Dienstherrn mit der Einschätzung einer Anwältin oder man läßt´s auf eine Verweigerung ankommen, damit eine gerichtliche Entscheidung in 1. Instanz erzwungen wird, wenn man vom Dienstherrn ohne Bezüge deswegen frei gestellt wird.
Bis dazu eine höchstrichterliche Entscheidung gefällt wird, wenn überhaupt, das wird dauern. ramses90

Na immerhin schenkt der große Chef (Kultusminister) uns zwei kostenlose Corona-Tests bis zu den Herbstferien zur Verfügung, das ist doch auch mal was!

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Das ist doch abenteuerlich. Wenn der AG jenseits gesetzlicher Verpflichtungen verlangt, daß die Mitarbeiter sich soundso verhalten müssen, dann muß er das auch bezahlen bzw. die entsprechende Ausrüstung auch bereitstellen. Da sind im Moment viele Arbeitgeber auf dem ganz falschen Dampfer. Wenn ich bei uns im Intranet lese, daß sich der AG vorbehält, Rückkehrern aus Risikogebieten abzuverlangen, daß sie fünf Tage Urlaub/unbezahlten Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, kann ich mich darüber nur amüsieren. Zumal die Belegschaft derzeit ohnehin zwei von drei Wochen von zu Hause aus arbeitet. Warum sollte jemand Urlaub nehmen, der sowieso nicht ins Büro muß? Wieso sollte jemand fünf Tage Urlaub nehmen, wenn er nach zwei Tagen ein negatives Testergebnis hat?

Ganz schräg, das alles.

Gruß
C.

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Sorry, hatte mit „schenkt uns“ angefangen und „stellt uns zur Verfügung“ am Ende gedacht, es ist ein Kuddelmuddel rausgekommen. :rofl:

Tja, wo kein Kläger, da kein Richter. Ich meine, es hat mittlerweile jeder MNS, weil es woanders vorgeschrieben ist, da halte ich es persönlich für nicht unbedingt erforderlich, dass jeder Arbeitgeber so etwas zur Verfügung stellt. Im medizinischen Bereich sehe wiederum ich persönlich das anders, da müsste adäquater Schutz zur Verfügung gestellt werden, weil die Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes auch im einiges größer ist.

Ich würde in der Schule nicht den ganzen Tag mit einer FFP2-Maske herumlaufen wollen, zumindest nicht mit einer aus dem Baumarkt.

Hallo,

hier handelt es sich eindeutig um eine Frage des Arbeitsrechts.
Ist das Tragen eines MNS aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben, dann gilt eindeutig die Kostentragungspflicht des AG gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Gesetz bzw. Rechtsverordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift der BG, ein Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG oder andere Anforderungen handelt.
Im Verkehr mit Kunden/Patienten gilt auch deren Schutz als Teil des Arbeitsschutzes.

Wird das Tragen eines MNS ohne arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung vom AG quasi als „Dienstkleidung“ verlangt, kommt es auf die Einzelfallumstände an. In diesem Fall kann der AG eine volle oder teilweise Kostentragungspflicht des AN nur dann verlangen, wenn diese „Dienstkleidung“ auch einen Nutzen im privaten Bereich hat und diese private Nutzung vom AG auch nicht untersagt ist.
Bei Einweg-MNS kann sicherlich kein „privater Nutzen“ unterstellt werden, so daß auch in diesem Zusammenhang der AG die Kostentragungspflicht hat.
Bei wiederverwendbarem MNS kommt es auf den Einzelfall an:

&tschüß
Wolfgang

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Wie so vieles, in dem Kontext, was aber bisher nicht weiter beachtet wurde. Was ist denn, wenn der AG Heimarbeit anordnet und diese auf dem eigenen Laptop erledigt werden muß, weil der AG ein Gerät nicht zur Verfügung stellt? Was ist mit der verminderten Lebensdauer, was ja bei 8 Stunden zusätzlicher Nutzung pro Tag durchaus eine Rolle spielen wird? Was ist mit Arbeitsunfällen zu Hause, weil der Arbeitsraum/-platz nicht der Arbeitsstättenverordnung entspricht und der AG noch keine Anstalten machte, eine etwaige Überprüfung vornehmen zu lassen? Daß am Anfang vieles improvisiert wurde, kann ich nachvollziehen, aber nach mittlerweile knapp neun Monaten, die der ein oder andere nun schon zu Hause sitzt, könnte man das ein oder andere ja mal regeln, finde ich.

Gruß
C.

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Klar könnte man und sich beispielsweise ein Beispiel an der Schweiz nehmen.
War vor ca. 1 - 2 Monaten nur eine kurze Meldung bei NTV, dass die den Home Office Mitarbeitern Zuschuß zur Miete zahlen und nicht nur das (hab den Rest vergessen).
Das Einzige was draufhin passierte war eine Debatte darüber, dass Home Office für die Unternehmer ja viiiiel billiger ist weil zig Büroräume in Zukunft dadurch überflüssig wären.
Der Nächste sah dannn ein Bürotürmesterben voraus und seitdem ist Ruhe. ramses90

Hallo,

es gibt kein Regelungsdefizit, sondern ein Umsetzungsdefizit.

Dann muß man halt als AN entweder eine Ausstattung durch den AG verlangen oder aber eine Kostenerstattung für beruflich genutztes Privateigentum.

Gehört zur Nutzungsentschädigung

Der AN steht trotzdem gem. § 7 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der AG muß sich bei einer Unfallmeldung auf peinliche Fragen der BG und einen erhöhten Beitrag einstellen.

Und in Betrieben mit BR kann man sich auch an diesen wenden, da der BR in allen Fragen der Einrichtung von Home-office, ggfs Kostenerstattungen für private Mittel sowie den Arbeitsschutz Mitbestimmungsrechte hat.

&tschüß
Wolfgang

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In dem Zusammenhang würde mich auch interessieren, ob ich höhere Wasser- und Stromkosten absetzen darf … Wir waren zwangsweise im Homeschooling, d. h. die Fahrtkosten für die Zeit der Schulschließung entfallen, aber was ist mit dem höheren Wasserverbrauch (ihr wisst ja, Toilettengänge, Händewaschen und so) und mit den Stromkosten des Geräts, welches ich ja schon als Arbeitsmittel absetze?

Gruß
Christa