Verhältnismäßigkeit ist doch irgendwie ein allgemein güliter Rechtsgrundsatz, der sich z.B. auch in der Gebührenordnung für Gerichtskosten und Rechtsanwälte ausdrückt.
Ich vermute, dass auch ein Gläubiger darum nicht willkürlich „Nebenkosten“ zu Lasten seines Schulners generieren darf.
Bei eingetretenem Zahlungsverzug hat der Gläubiger nun die Wahl zwischen Klage, einema gerichtlichen Manverfahren oder weiteren außergerichtliche Mahnungen. Dabei wird man im Normalfall den Verzicht auf gerichtliche Schritte eher als Freundlichkeit auffassen (oder die Erkenntnis, dass die Auslagen dafür dann nur auch noch verloren sind).
Wenn nun jemand zur Geltendmachung eines eher geringen Anspruchs anstatt einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken freundlicherweise „nur“ einen Rechtsanwalt beauftragt eine Mahnung zu schreiben, dieser für sein rechstanwaltliches Schreiben aber mehr als das Dreifache eines Mahnbescheides verlangt und damit die Forderung im Grunde verdoppelt wird, könnte ein Schuldner diese zusätzlichen Kosten mit dem Hinweis einer Verletzung der Verhältnismäßigkeit zurückweisen?
wenn der Schuldner die Kosten dann bezahlen würde, wäre es ja o.k… Falls ein Titel beantragt würde, aus dem dann offiziell vollstreckt würde, würde man diese Kosten eines Rechtsanwalts ja auch mit titulieren lassen.
Dann hätte man ohnehin das Recht, aus diesem Titel mit allen entstandenen Nebenkosten zu vollstrecken.
Anerkennt der Schuldner die Kosten nicht, muß man aufpassen, daß man nicht die Verjährungsfrist verstreichen läßt. Denn dann ließe sich auch nichts mehr titulieren. Oder er bezahlt nur die Hauptforderung, keine anderen Nebenkosten. Dann muß man sich wieder überlegen, ob man diese Kosten sausen läßt oder diese dann noch nachträglich titulieren lassen möchte.
Das muss also der Gläubiger für sich entscheiden, was er tun will.
der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seine eigene Zeit aufzubringen, um einen MB-Antrag selber zu stellen; er hat das Recht, „Rechtshilfe“ in Anspruch zu nehmen, wenn ein Kunde seiner Verpflichtung nicht nach kommt.
Sollte dem Schuldner die Kosten des Rechtsanwaltes zu hoch sein, kann er die Kostennote des Anwaltes prüfen lassen.