Kosten Widerspruch AA

Liebe Wissende,

ich habe im letzten Jahr für einen sehr kurzen Zeitraum AL1 bezogen. Aus mir unerklärlichen Gründen wurde behauptet, dass meine Meldung zur AL nicht rechtzeitig erfolgt sei und somit wurde gekürzt. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt und das entsprechende Beweisdokument (Bestätigung über fristgerechte Meldung von der AA) eingereicht. Das ganze ging ein paar Mal hin und her.

Nun ca. 4 Monate später habe ich den neuen Bescheid, der meinen „Widerspruch in vollem Umfang entspricht“. Was mich aber eigentlich sprachlos machte, ist folgende Formulierung.

„Die Ihnen im Widerspruchsverharen entstandenen Kosten können nicht erstattet werden, da sie nicht notwendig waren.“

Hähhh?? Ich werde fälschlicherweise gekürzt, muß dagegen mehrmals Widerspruch einlegen und dann wird gesagt, das war nicht notwendig???

Bitte nicht falsch verstehen, es geht mir nicht um die paar EUR die mich das gekostet hat, ich will das auch gar nicht erstattet haben. Bei der ganzen Geschgichte gings mir sehr ums Prinzip, da ich den Eindruck hatte, es wird pauschal gekürzt und wer sich nicht vehement wehrt und penetrant nachfragt, hat Pech. Aber diesen Satz empfinde ich als absolute Unverschämtheit.

Wie ist denn dahingehend die Rechtslage? Wer trägt solche Kosten?
Bei mir sind das Peanuts, aber was machen Menschen, die mit wesentlich mehr in Vorleistung gehen mußten?

P

Hallo Du,

welche Kosten sind denn genau gemeint.
Die Kürzung an sich? Kann eigentlich nicht sein, denn da wäre das ja eine Möglichkeit für den Staat mal eben ein paar Schulden abzubauen.
Eben mal Empfängern die Leistung unberechtigt für eine Zeit kürzen und das eingesparte Geld anderweitig verwenden.

Reden die aber eventuell von Kosten, die dir enstanden sind, wenn du einen Rechtsanwalt mit der Klärung beauftragt hast? Kann ich aus deinem Text nicht entnehmen. Wäre aber meine Vermutung. Also allgemeiner Hinweis, dass Kosten für den Rechtsanwalt nicht übernommen werden würden. Das ist imho der Fall, wenn man davon ausgehen kann, dass kleine Streitigkeiten von den Beteiligten ohne Rechtsbeistand geklärt werden können.

Als Gesetz würde ich im ersten GEdankengang das VwVfG hernehmen § 79 (2):
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigen notwendig war.

Vorverfahren ist Widerspruchsverfahren. und „notwendig“ das klingt mir verdammt nach deinem Fall.
Hoffe das hilft weiter.

Teufelchen

Hallo,
dieser Satz ist ein Standartsatz unter „einfachen“ Entscheidungen.
Will heißen:
Der Behörde ist ein Fehler passiert und du hast normal Widerspruch erhoben, dem stattgegeben wurde.
Eine größere Schwierigkeit bei dem Widerspruch gab es nicht - ein Anwalt oder so wäre auf keinen Fall notwendig gewesen
Dann erstattet die Behörde die Kosten eines Anwaltes nicht.

Die einfachen Kosten für Kopien und Porto werden grds. nicht erstattet.

Gruß
HaWeThie

aha,
wieder was gelernt. Wieso ist amtsdeutsch immer so anmaßend und unverständlich?

Zur Info.
Es ging mir nie um die Kosten. Das wären ca. 1,10 für zwei Briefe und Telefonkosten für Ortsgespräche.