Hallo,
mal eine Frage:
Wenn man vom Gericht aufgefordert wird, innerhalb von 14 Tagen einer Vergleichsanregung zuzustimmen bzw. diese abzulehnen, ist es dann zulässig, seine Prozesskosten entsprechend der Vergleichs-Quoten bereits zeitgleich mit seiner Zustimmung anzuzeigen bzw. deren Festsetzung zu beantragen oder sollte dies erst erfolgen, wenn der Vergleich zu Stande gekommen ist?
Danke und schöne Grüße
Martin
Entscheidend sind nicht die „Vergleichsquoten“, sondern entscheidend ist die Kostenregelung. Oft werden Kosten gegeneinander aufgehoben. Aber es kommt natürlich auch oft vor, dass man sich hinsichtlich der Kosten mit denselben Quoten vergleicht wie hinsichtlich der Hauptsache.
Kostenfestsetzung wird nach Abschluss des Verfahrens beantragt, also erst wenn der Vergleich zustande gekommen ist. Vorher ist eine Kostenfestsetzung doch gar nicht möglich.
Welche Bedeutung hat denn in diesem Zusamnmenhang der § 105 (3) ZPO? Kann man seine Kosten auf dieer Grundlage nicht bereits nach Anregung des Vergleichs entsprechend der darin vom Gericht vorgeschlagenen Kostenverteilungsquoten anzeigen, sodass für den Fall des Zustandekommens des Vergleichs die Kosten bereits mit dem Vergleichs-Beschluss des Gerichts festgesetzt werden können?
Oder muss man in so einem Fall defintiv den Vergleichsbeschluss abwarten und kann dann erst einen regulären Kostenfestsetzungsantrag stellen?
Danke nochmals vorab,
Martin