Kostenaufteilung

Hallo,

angenommen, jemand richtet aus Fahrlässigkeit einen Schaden an. Klar, daß er dafür aufkommen muß. Er schätzt den Schaden auf ca. 500,- Euro ein und bietet dies auch als Entschädigung an. Doch der Geschädigte fordert 1000,- Euro. Weil man sich nicht einigen kann, geht der Geschädigte zum Anwalt und auch dieser fordert kategorisch 1000,- Euro. Der Schädiger bietet weiterhin nur 500,- Euro. Also wird Klage eingereicht. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen und dieser schätzt den Schaden auf 500,- Euro. Das Gericht verurteilt den Schädiger nun natürlich zur Zahlung von 500,- Euro Schadenersatz. Das ist exakt der Betrag, den er von Anfang an angeboten hatte. Anwalt, Gerich und Sachverständiger wären aus seiner Sicht also überhaupt nicht nötig gewesen.

Doch wie werden in diesem fiktiven Fall vom Gericht die Kosten verteilt? Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten belaufen sich immerhin auf ca. 1200,- Euro insgesamt.
Fifty/fifty?
Oder muß der Kläger alles bezahlen?

Danke Ebi

Hallo!

Das Gericht verurteilt den Schädiger
nun natürlich zur Zahlung von 500,- Euro Schadenersatz.

So natürlich ist das aber nicht. Hätte der Beklagte nämlich die 500 Euro nicht nur „angeboten“, sondern auch gezahlt, wäre die Klage vollständig abgewiesen worden. Da man sich aber von Worten alleine nichts kaufen kann, war die Klage zur Hälfte erfolgreich.

Fifty/fifty?

Höchstwahrscheinlich.

Oder muß der Kläger alles bezahlen?

Nun, es gibt eine solche Regelung in § 93 ZPO. Diese setzt aber voraus, dass der sofort anerkannte Anspruch auch unverzüglich beglichen wird.