ich frage mich, warum der Kostenentscheid bezüglich der Kostenverteilung eines Verfahrens eigentlich unanfechtbar ist?
In dem einen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung steht hierzu im ersten Absatz: „Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar.“
Mir scheint, der Gesetzgeber scheint sich hier gegen jede Kritik seiner Entscheidung zu immunisieren. Getreu dem Motto.
§ Ich habe immer Recht.
§ Sollte ich einmal nicht Recht haben, so tritt automatisch §1 in Kraft.
Funktioniert so unser Rechtstaat? Ich kann und möchte es nicht glauben.
Würde mich freuen, wenn mir der Sinn dieser Rechtsauffassung nähe rgebracht werden würde und vor allen Dingen, auf welcher Rechtsgrundlage beruht, dass ein Kostenentscheid unanfechtbar ist.
§ 567 II ZPO: „Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“
Mir scheint, der Gesetzgeber scheint sich hier gegen jede
Kritik seiner Entscheidung zu immunisieren. Getreu dem Motto.
Funktioniert so unser Rechtstaat? Ich kann und möchte es nicht
glauben.
das ist das prinzip: „minima non curat praetor“ - das gericht kümmert sich nicht um kleinigkeiten.
die regelung ist zwar auch umstritten, vor allem die erhöhung der grenze um den faktor 400% (früher 100 DM jetzt 200 EUR)… es geht hier um die entlastung der gerichte, die durch personalkürzungen im bereich der richter, rechtspfleger und sonstigen angestellten heutzutage mehr und mehr überlastet sind.
m.E. ist die regelung aber noch mit dem grundsatz des rechtsstaates zu vereinbaren. bei kosten von unter 200 EUR scheint der streitwert ja auch unter 1.500 EUR gelegen zu haben (annahme prozessverfahren 1. instanz).
Ganz nebenbei gesagt hast du das mit der Gewaltenteilung wohl noch nicht so ganz verstanden. Denn der Gesetzgeber hat die Regel gemacht, etwaige Fehler, die nicht angegriffen werden können, sind aber solche der Judikate.
Ganz nebenbei gesagt hast du das mit der Gewaltenteilung wohl
noch nicht so ganz verstanden. Denn der Gesetzgeber hat die
Regel gemacht, etwaige Fehler, die nicht angegriffen werden
können, sind aber solche der Judikate.
hi,
das versteh ich jetzt nicht. also was du dem fragenden damit sagen willst… es gibt auch fehler der executive die nicht angegriffen werden können. es geht doch in allen lebensbereichen immer um eine abwägung zwischen rechtsfriede & einzelfallgerechtigkeit. insoweit gibt es ja rechtsmittelfristen, präklusionen etc. in allen bereichen von executive & iudicative. warum du hier speziell die letztere hervor hebst ist mir nicht klar!
nebenbei: würdest du die tätigkeit des rechtspflegers der iudicative zuordnen? immerhin werden dem zwar viele geschäfte übertragen (§ 3 RPflG), aber irgendwie nimmt der auch eine zwischenstellung zwischen verwaltung & gerichtsbarkeit ein…
steht explizit, dass dies nur für Amtsgerichte und Landgerichte gilt. Wie verhält es sich denn mit Verwaltungsgerichten?
§ 567 II ZPO: „Gegen Entscheidungen über Kosten ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“
das ist das prinzip: „minima non curat praetor“ - das gericht
kümmert sich nicht um kleinigkeiten.
Mag sein, jedoch liegt es doch im Auge des Betrachters, was als „Kleinigkeit“ zu werten ist und was nicht. Und ich wüsste nicht, warum eine Person A auferlegte Kosten zu tragen hat, wenn er sie nicht verursacht hat - „minima non curat praetor“ hin oder her.
Gesetzt dem Fall, der Streitwert beträgt 10.000€, dann müsste doch der Bescheid anfechtbar sein.
VwGO § 158
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
**(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.**
Wobei sich der Gesetzgeber mit einer Begründung bedeckt hält. Ihm ist anscheinend die Volksweisheit, dass deutsche Gericht in erster Instanz schnell und in zweiter richtig entscheiden, nicht geläufig gewesen. *gg
Dann bleibt Person A anscheinend wieder nur ein Weg: Klagen.
Vielen Dank für deine Hilfe. Hast bei mir ein bissel Licht in die dunklen Ecken unseres Rechtssystems gebracht.