Unter Bezugnahme auf den „Mahnungskostenthread“:
_ Wie berechnet sich die Kostenquote bei nachfolgendem Fall?? _
(Forderungen vereinfacht):
A verklagt B und C als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000 € aus einem Verkehrsunfall. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, er ist jedoch in Höhe der Mithaftungsquote (50%) zu kürzen.
B verteidigt sich mit einer eigenen Forderung (bestritten aber entstanden und fällig) in Höhe von 4.000 € (ebenfalls um 50% zu kürzen) und rechnet mit dieser hilfsweise auf.
Am Ende ergibt sich folgendes Bild (Tenor):
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Wonach folgt hier nun die Kostenentscheidung??
Die Hilfsaufrechnung ist ja nun nach § 45 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen.
§§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 1, 4?
Und wie berechnet sich das? Man bildet ja nunmehr einen Streitwert unter Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung, sofern über diese entschieden ist (45 III GKG, 322 II ZPO).
Meine Schwierigkeiten ergeben sich nun aus dem Vorhandensein des Beklagten zu 2), der ja „voll“ (in Höhe von 50%, also zu 5.000 €) unterliegt.
Jein. Grundsätzlich hast du mit diesen Normen Recht. Aber erstens würde ich § 100 Abs. 1 ZPO hier nicht zitieren, denn § 100 Abs. 4 ZPO bedeutet ja gerade, dass § 100 Abs. 1 ZPO nicht gilt. Und zweitens „folgt“ die Kostenentscheidung zwar aus diesen Normen, aber nicht nur aus ihnen, denn der Fall, dass Streitgenossen nicht zum gleichen Anteil unterliegen, wird im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Das Ganze läuft auf der Basis vernünftiger Logik und ist unter dem Schlagwort Baumbach’sche Formel unter Rechtsreferendaren äußerst beliebt. Bei mir auch, aber leider, leider, leider fehlt mir die Zeit, und so verweise ich auf die gelungene Darstellung in Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 8. A. 2005 Rn. 175 ff.
Das kann ich Dir morgen im Büro mit meinem schönen Programm ausrechnen.
Gruß
Dea
Jein. Grundsätzlich hast du mit diesen Normen Recht. Aber
erstens würde ich § 100 Abs. 1 ZPO hier nicht zitieren, denn §
100 Abs. 4 ZPO bedeutet ja gerade, dass § 100 Abs. 1 ZPO nicht
gilt.
Merci beaucoup!
Das Ganze läuft auf der Basis
vernünftiger Logik und ist unter dem Schlagwort Baumbach’sche
Formel unter Rechtsreferendaren äußerst beliebt.
Beliebt ist wohl was anderes. Vor allem bei krummen Beträgen in Klausuren ohne Taschenrechner *g*
Mein Ergebnis lautet für diesen Fall:
Kläger 50%, Beklagte als Gesamtschuldner 41 2/3 % und Bekl. zu 1) darüber hinaus zu 8 1/3 %
mit der Überlegung:
Fiktiver Streitwert [10.000 € multipliziert mit 2 = 20.000 € zuzüglich 4.000 € von der Aufrechnung (45 III GKG, 322 II ZPO)]: 24.000 €
Davon unterliegt Kläger K zu 50% (2x 5.000 € für die jeweiligen Einzelangriffe gegen B 1 und B 2 plus 50% von der Aufrechnungsforderung (= 2.000), über die ja auch vollständig entschieden wurde) also zu 12.000 €.
12.000 / 24.000 * 100 = 50%
Die Beklagten als GS unterliegen mit jeweils 5.000 € (x2) gegenüber der Hauptforderung, mithin 10.000 €.
10.000 / 24.000 * 100 = 41,666…%
Der Beklagte zu 1) unterliegt ferner in Höhe von 50% seiner Aufrechnungsforderung, mithin 2.000 €.
2.000 / 24.000 * 100 = 8,333…%
Klingt das logisch? 
Klingt das logisch? 
für mich nicht. ich finde es schon unüblich für einen juristen die genaue %-zahl auszurechnen…
unterstellen wir, dass die aufrechnung den gebührenstreitwert erhöht, also die gegenforderung mithin nicht wirtschaftlich identisch ist mit der hauptforderung, § 45 GKG:
fiktiver gesamtstreitwert: 24.000
(ich habe es so gelernt, dass man nun für die gerichtskosten von den beklagten ausgeht:smile:
B1 unterliegt mit 5.000, d.h. er hat eine quote von 5/24
B2 unterliegt mit 7.000 [eine forderung gegen ihn besteht iHv 5.000, mit seiner aufrechnung unterliegt er iHv 2.000], d.h. seine quote ist 7/24
die quote des klägers beträgt somit [1- 5/24 - 7/24=] 1/2
die kostenentscheidung heißt damit mE:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 1/2, der B1 5/24 und der B2 7/24 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des B1 hat der Kläger 1/2, von denen des B2 1/2 zu tragen, im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
So, mein Ergebnis lautet wie folgt, wobei A der Bekl. zu 1) und B der Bekl. zu 2) sind:
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten A und B als Gesamtschuldner 25 %.
Von den Gerichtskosten tragen allein d. Bekl. B 8 %, d. Kl. 67 % .
Von den außergerichtlichen Kosten d. Kl. tragen die Beklagten A und B als Gesamtschuldner 25 %.
Von den außergerichtlichen Kosten d. Kl. tragen allein d. Bekl. B 8 %, d. Kl. selbst 67 % .
Von den außergerichtlichen Kosten d. Beklagten A tragen d. Kl. 70 %, d. Bekl. A selbst 30 % .
Von den außergerichtlichen Kosten d. Beklagten B trägt d. Kl. 64 %, d. Beklagte B trägt selbst 36 %.
Ausgangswerte sind:
Kl. gegen A: Streitwert 10.000,00, Verurteilung allein: 0, Gesamtschuldner mit B: 3.000,00
Kl. gegen B: Streitwert 14.000,00, Verurteilung allein: 2.000, Gesamtschuldner mit A: 3.000,00
Aber denke daran: Ich kenne weder die Akte, noch sonstige Hintergründe des Verfahrens!!!
Gruß
Dea