Kostenerstattung bei erledigte Klage

Hallo,

wenn A wegen einer Forderung Klage gegen B erhebt, und B die Forderung daraufhin erfüllt, erklärt der A die Klage in der Hauptsache für erledigt und führt sie nur noch zu Festlegung der Kosten fort. Und die werden in dem Fall m. W. immer dem Beklagten B auferlegt. Richtig?

Werden die Kosten B, wenn er rechtsschutzversichert ist, von der Versicherung erstattet?

Grüße
Carsten

Hi,

Werden die Kosten B, wenn er rechtsschutzversichert ist, von
der Versicherung erstattet?

Nein.
Die Abwehr berechtigter Forderungen ist nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung.

Gruß Keki

Hallo,

rein der vollständigkeit halber: Es gibt den §93 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html), der besagt, dass wenn die Klage gar nicht erforderlich gewesen wäre, dann zahlt der Kläger.

Grüße
Lumpi

Nachdem der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat, kann zweierlei passieren:

  1. Variante: Der Beklagte stimmt zu. Dann ergeht eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO nach den dort genannten Kriterien.

  2. Variante: Der Beklagte stimmt nicht zu. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Aus rechtsdogmatischen Gründen, die zu erklären mir gerade zu umständlich ist, wird die Klage des Klägers uminterpretiert und zwar in einen Antrag festzustellen (§ 256 ZPO), dass sich die Klage in der Hauptsache erledigt hat. In diesem Fall ergeht ein ganz normales (Feststellungs-)Urteil, und darum ergeht auch eine ganz normale Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.

§ 93 ZPO setzt aber ein Anerkenntnis voraus.

Also zahlt die Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Klage verliert? Und wenn er sie gewinnt, zahlt sie erst recht nicht, weil er dann ja gar keine Kosten hat. Wann zahlt sie denn eigentlich?

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Also zahlt die Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer die Klage verliert?

Ja, ebenso wie die Kosten der Gegenseite. (Kläger = Versicherungsnehmer)

Und wenn er sie gewinnt, zahlt sie erst recht nicht, weil er dann ja gar keine
Kosten hat.

Es sei denn, dass die dem Kläger im Vorfeld entstandenen Kosten beim Beklagten nicht eingetrieben werden können.

Wann zahlt sie denn eigentlich?

Siehe oben, bzw. in allen versicherten Fällen, die je nach Vertragsumfang sehr unterschiedlich ausfallen können. DIE Rechtsschutzversicherung gibt es nicht. Eine Rechtsschutzversicherung ist ein Baukasten, der aus zahlreichen Leistungsbausteinen besteht.

Gruß Keki

Tut mir Leid, ich habe hier ein Wort vergessen:

Also zahlt die Rechtsschutzversicherung auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer die Klage verliert?

Ich meinte: Also zahlt die Rechtsshutzversicherung auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehme die Klage verliert?

Denn auch das ist ja ein Fall der unberechtigten Forderungsabwehr…

Ja, ebenso wie die Kosten der Gegenseite. (Kläger =
Versicherungsnehmer)

Eben nicht. Nach deiner Logik muss der Versicherer fast nie zahlen. Entweder war die Rechtsverteidigung unberechtigt, dann ist der Versicherer fein raus, oder sie war berechtigt, dann trägt sowieso die Gegenseite alle Kosten.

Und wenn er sie gewinnt, zahlt sie erst recht nicht, weil er dann ja gar keine
Kosten hat.

Es sei denn, dass die dem Kläger im Vorfeld entstandenen
Kosten beim Beklagten nicht eingetrieben werden können.

Okay, stimmt.

Wann zahlt sie denn eigentlich?

Siehe oben, bzw. in allen versicherten Fällen, die je nach
Vertragsumfang sehr unterschiedlich ausfallen können. DIE
Rechtsschutzversicherung gibt es nicht. Eine
Rechtsschutzversicherung ist ein Baukasten, der aus
zahlreichen Leistungsbausteinen besteht.

Ist mir klar, aber du hast ja sehr allgemein geschrieben, die unberechtigte Forderungsabwehr sei nicht abgedeckt. Das halte für völlig falsch.

Hallo,

wenn das so ist, finde ich das aber unlogisch. Wenn die Klage verloren geht, wird doch auch bewiesen, dass versucht wurde, eine berechtigte Forderung abzuwehren. Dann wird gezahlt, und bei vorzeitiger Erfüllung der Forderung nicht?

Das bedeutet ja, dass es für einen Beklagten sinnvoll ist, ein Verfahren verbissen bis zum eigenen Verlust zu Ende zu führen, obwohl seine vorzeitige Aufgabe für alle Seiten Zeitersparnis bedeuten würde.

Grüße
Carsten

Ich meinte: Also zahlt die Rechtsshutzversicherung auch dann
nicht, wenn der Versicherungsnehme die Klage verliert?

Denn auch das ist ja ein Fall der unberechtigten
Forderungsabwehr…

Wenn ichs jetzt richtig verstanden habe, klagt ein Gläubiger des Versicherungenehmers auf Zahlung einer unbeglichenen Forderung.
Beim besten Willen kann ich mir bei dieser Konstellation keine Kostenübernahme des RS-Versicherers vorstellen.

Ist mir klar, aber du hast ja sehr allgemein geschrieben, die
unberechtigte Forderungsabwehr sei nicht abgedeckt. Das halte
für völlig falsch.

Rechtschutz ist im Regelfalle aktiv, d.h. Geltendmachung von Ansprüchen.

Gruß Keki

Huhu,

Wenn ichs jetzt richtig verstanden habe, klagt ein Gläubiger
des Versicherungenehmers auf Zahlung einer unbeglichenen
Forderung.

Hab ich auch so verstanden…

Beim besten Willen kann ich mir bei dieser Konstellation keine
Kostenübernahme des RS-Versicherers vorstellen.

ich glaub ich versteh den Ansatz:

Die Rechtsschutz (RS) zahlt ja mitunter dann nicht,wenn die eigene Rechtsdurchsetzung mutwillig und offensichtlich nicht erfolgversprechend ist. Beim Kläger prüft sie das ja idR vorher und gibt dann Deckungszusage (oder eben nicht) und der Bekl. ist ja quasi durch die Klageerhebung schon „mitten drin“ im Geschehen.

Der Bekl. hätte ja - um die kostenfolge zu vermeiden - sofort anerkennen können (93 zpo).

wobei der bekl. hier ja glaub ich „sofort nach klageerhebung“ erfüllt hat… kann man darin nicht auch ein anerkenntnis sehen? also wenn er nach der klageerhebung (zustellung) sofort zahlt ohne verteidigungsbereitschaft usw. zu erklären…?

wenn nicht, glaube ich auch, dass die RS nicht zahlen wird, weil die rechtsverteidigung offensichtlich nicht erfolgversprechend war.

Gruß Flo

Ich meinte: Also zahlt die Rechtsshutzversicherung auch dann
nicht, wenn der Versicherungsnehme die Klage verliert?

Denn auch das ist ja ein Fall der unberechtigten
Forderungsabwehr…

Wenn ichs jetzt richtig verstanden habe, klagt ein Gläubiger
des Versicherungenehmers auf Zahlung einer unbeglichenen
Forderung.
Beim besten Willen kann ich mir bei dieser Konstellation keine
Kostenübernahme des RS-Versicherers vorstellen.

Meine Hinweise bezogen sich aber darauf, dass so was grundsatzlich ex ante zu beurteilen ist.

Ist mir klar, aber du hast ja sehr allgemein geschrieben, die
unberechtigte Forderungsabwehr sei nicht abgedeckt. Das halte
für völlig falsch.

Rechtschutz ist im Regelfalle aktiv, d.h. Geltendmachung von
Ansprüchen.

Das ist nun wirklich Unsinn.