ich hab da mal eine theoretische Frage zum Thema Beschäftigungsverbot bei schwangerer ANin. Im Archiv und auch im Mutterschutzgesetz hab irgendwie nicht die passende Antwort gefunden.
Bislang war ich davon ausgegangen, dass ein Beschäftigungsverbot der ANin (z.B. bei Auftreten vom Komplikationen) sofort ab Ausstellen des Attestes durch den Arzt gilt. Also gilt doch auch ab sofort das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung für Entgeltfortzahlung, §1, Abs. 2, oder?
Stimmt es trotzdem, dass
1.) der AG in den ersten 6 Wochen des Beschäftigungsverbotes keine Kostenerstattung bekommt (ich meine nicht Krankschreibung, sondern wirklich ein Beschäftigungsverbot), also ganz normal das Gehalt weiterzahlt und eben nicht entlastet wird?
2.) der AG nach diesen 6 Wochen selbst komplett für die Sozialversicherungskosten der betreffenden ANin aufkommen muß?
Bitte klärt mich auf. Das widerspricht sich in meinen nichtjuristischen Ohren.
Vielen lieben Dank im Voraus von einer verwirrten Adjutante
O weia, ich fürchte, ich hab in meiner Verblüffung das falsche Brett für meine Frage gewählt, wäre vielleicht eher „allgemeine Rechtsfragen“ gewesen, oder?
Kann mich bitte bei Gelegenheit jemand verschieben und dann aufklären?
Vielen Dank
MOD Jadzia: Thread von „Ämter & Behörden“ nach „Arbeitsrecht“ verschoben
Vielleicht bringt die Homepage der zuständigen Krankenkasse weitere Infos?
z.B. DAK:
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG
Die DAK erstattet den Arbeitgebern das Bruttoarbeitsentgelt zu 100 Prozent, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs.2 oder 3 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nachts- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die auf das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gem. § 172 Abs. 2 SGB VI.
Die DAK erstattet diese Aufwendungen mit 20 Prozent vom fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich abzuführenden Arbeitgeberbeitragsanteile.
Es geht glücklicherweise nicht um mich, aber ich fasse nochmal sehr laienhaft zusammen, was Du mir grad geantwortet hast bzw. wie ich es verstanden habe:
Die Aussage des AG ist, freundlich formuliert, realitätsfern. Er bleibt durch das Beschäftigungsverbot in keiner Weise auf den Kosten sitzen, wie er es behauptet hat. Das betrifft die Gesamtkosten in den ersten 6 Wochen und die Sozialversicherungs- und anderen Kosten nach diesen 6 Wochen.
Stimmt das so? Das erklärt auch den Sinn des Umlageverfahrens. Ich wundere mich ein wenig, warum er dann solche Behauptungen aufstellt, aber man kann Menschen eben nur vor die Stirn schauen…
Ich danke Dir sehr für die schnelle und präzise Antwort!