Kostenerstattung für Rauchmelder

Eine Person ist taub und trägt einen Cochlea-Implantat, also eine Innenohrprothese. Mit dieser speziellen, medizinischen Prothese kann der Ertaubte nur tagsüber hören.
Nachts zum schlafen, wird das Implantat - genauso wie Hörgeräte - abgelegt. Also ist der Ertaubte, wenn er schläft oder zum schlafen legt, taub.

Diese Person wohnt in einer Wohnanlage. Die Eigentümer in der Wohnanlage haben aus Sicherheitsgründen eine Alarmanlage, von der Anlagenverwalter installiert bekommen lassen. Nur der Ertaubte kann dieses akustisches Signal nachts nicht hören. Er muss dies in visueller / motorischer Form haben. Visuell wäre durch einen Blitzlichtwecker und motorisch durch einen Vibrationskissen.

Der Ertaubte stellte einen Antrag bei der Anlageverwalter der Wohnungsanlage auf einen speziellen Rauchmelderanlage. Die Verwalter lehnte dies jedoch ab, mit der Begründung, dass dies ihm nicht zutrifft (auf einer speziellen Rauchmelderanlage).

Der Taube versucht weiterhin bei seiner Krankenkasse auf die Kostenerstattung dieser speziellen, überlebensnotwendigen Rauchmelderanlage. Diese lehte es widerum ab, mit der Begründung, dass es sich um einen Luxusartikel handelt und es nicht lebensnotwendig ist.

Laut Gesetz ist in jeder Wohnung eine Rauchmelderanlage Pflicht.

Es ist ungerecht und unfair, wenn der Ertaubte diese Kosten selbst aufkommen müsse, denn der Staat muss ja die Schwerbehinderten ausgleichen, sodass sie ein „angemessenes“ Leben führen können.

Hier in diesem Fall wäre die Nichterstattung der Rauchmelder nicht angemessen, da dies dem Schwerbehinderten sozial ungerechtfertigt.

Was meint Ihr dazu? Wie sieht hier die Lage aus? Wer müsse hier die Kosten tatsächlich aufkommen?

Laut Gesetz ist in jeder Wohnung eine Rauchmelderanlage
Pflicht.

Das stimmt nicht.

denn der Staat muss ja die
Schwerbehinderten ausgleichen, sodass sie ein „angemessenes“
Leben führen können.

Wo steht denn das?

Verblüfft
C.

Dem Ertaubten steht der Weg der Sozialgerichtsbarkeit offen um sich gegen die Entscheidung der Krankenkasse zur Wehr zu setzen. Der Vermieter ist mit Sicherheit nicht in der Pflicht hier tätig zu werden. Zum Glück für beeinträchtigte Personen, die ansonsten kaum mehr eine Wohnung finden würden.
Vermieter zahlen auch keine Stomabeutel, obwohl Toiletten zur zwingen vorgeschriebenen Grundausstattung einer Wohnung gehören.

vnA