Kostenerstattung in der GKV

Eine Hausfrau ist seit 6 Jahren zu 30% bei der PKV versichert und zu 70% beihilfeberechtigt (Ehemann ist Beamter).
Wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen möchte fällt sie ja automatisch aus der PKV.
Sie hat gehört, dass man in der GKV auch statt Sachleistung, Kostenerstattung wählen kann.
Da sie ja noch zu 70% beihilfeberechtigt ist, fragt sie sich ob die Wahl zur Kostenerstattung nicht eine gute Alternative zur bisherigen PKV darstellt.
Dazu stellt sich noch die Frage ob sie dann auch noch eine Zusatzversicherung zur Abdeckung der nicht gezahlten 30% abschließen kann (bezieht sich auf die Kosten die dann nicht von der GKV erstattet werden.)

Wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen möchte fällt sie ja automatisch aus der PKV.

Und vermutlich auch aus der Beihilfe.

Sie hat gehört, dass man in der GKV auch statt Sachleistung, Kostenerstattung wählen kann.

Das kann sie, ist aber selten zu empfehlen.

Da sie ja noch zu 70% beihilfeberechtigt ist, fragt sie sich
ob die Wahl zur Kostenerstattung nicht eine gute Alternative
zur bisherigen PKV darstellt.

Nein, da mit der Versicherung in der GKV die Beihilfe entfällt. Nur für ganz bestimmte Leistungen gibt es dann noch Beihilfe. Das sollte man mit der zuständigen Beihilfestelle klären.

Dazu stellt sich noch die Frage ob sie dann auch noch eine
Zusatzversicherung zur Abdeckung der nicht gezahlten 30%
abschließen kann (bezieht sich auf die Kosten die dann nicht
von der GKV erstattet werden.)

Hier bist Du schief gewickelt, dass läuft anders.

Wie kommst du darauf, dass sie aus der Beihilfe fällt wenn sie gesetzlich versichert ist?
Beihilfeberechtigte Ehegatten eines Beamten bleiben solange sie nicht mehr als 20.000 Euro pro Jahr an Einkommen haben immer beihilfeberechtigt.
Das hat überhaupt nichts mit der PKV zu tun.
Wenn man gesetzlich versichert ist, kann man jede Leistung die die GKV nicht bezahlt (z.B. Heilpraktiker) bei der Beihilfe einreichen und die übernimmt dann zu 70% die Kosten die die gesetzliche nicht übernommen hat - vorrausgesezt die Leistung ist beihilfefähig.

Hallo Nebelmond,

Eine Hausfrau ist seit 6 Jahren zu 30% bei der PKV versichert
und zu 70% beihilfeberechtigt (Ehemann ist Beamter).
Wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen
möchte fällt sie ja automatisch aus der PKV.
Sie hat gehört, dass man in der GKV auch statt Sachleistung,
Kostenerstattung wählen kann.

Dies ist richtig, sie benötigt dann allerdings einen erweiterten Tarif in der PKV mit einem Erstattungssatz von 100 %.
Bei einer 30 jährigen Frau für ambulante und zahnärztliche Leistung ca. 105 € mtl. zusäztlich zur GKV.

Da sie ja noch zu 70% beihilfeberechtigt ist, fragt sie sich
ob die Wahl zur Kostenerstattung nicht eine gute Alternative
zur bisherigen PKV darstellt.

Dies ist falsch , wenn die Ehefrau eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, erhält sie nur noch für Wahlleistungen im Krankenhaus(Privatarzt + Chefarztbehandlung) Beihilfe wenn das Einkommen z.B. bei der Bundesbeihilfe unter 17.000 € liegt.
In anderen Bundeslängdern gibt es andere Einkommensgrenzen und im Saarland gibt es keinen Beihilfeanspruch.
Wenn die Einkommensgrenzen zutreffen - Absicherung über PKV mit 30 % Restkosten.

Dazu stellt sich noch die Frage ob sie dann auch noch eine
Zusatzversicherung zur Abdeckung der nicht gezahlten 30%
abschließen kann (bezieht sich auf die Kosten die dann nicht
von der GKV erstattet werden.)

Bei der GKV gibt es keine %-Absicherung, sondern immer nur 100 % Absicherung.
Der Beitrag richtet sich nach dem mtl. Brutto-Einkommen.

Bitte nicht vergessen, eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV abschließen für die Zeit in der GKV.

Gruß Merger

Hallo Merger,

vielen Dank für die Antwort.

Die Frau wohnt in Rheinland-Pfalz und darf im Jahr 20.000 € Einkommen haben.
Laut Beihilfestelle ändert sich an den Leistungen der Beihilfe nichts wenn sie gesetzlich versichert ist. Der Beihilfeanspruch bleibt komplett bestehen.
Nur die Abrechnungsmodalitäten sind dann anders - zuerst muss die Rechnung bei der gesetzlichen eingereicht werden und danach kann der Beleg über die Kosten die die gesetzliche getragen hat bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Grund dafür ist einfach nur, dass keinesfalls mehr als 100% der Rechnung erstattet werden kann. Logisch, sonst würde man ja noch daran verdienen wenn man zum Arzt geht.

Hallo Nebelmond,

Hallo Merger,

vielen Dank für die Antwort.

Die Frau wohnt in Rheinland-Pfalz und darf im Jahr 20.000 €
Einkommen haben.

genau sind es 20.450 €

Laut Beihilfestelle ändert sich an den Leistungen der Beihilfe
nichts wenn sie gesetzlich versichert ist. Der
Beihilfeanspruch bleibt komplett bestehen.

Dies ist falsch - der Beihilfeanspruch bleibt nur für Wahlleistungen bestehen. Um welche Beihilfestelle handelt es sich denn ?
Wenn Sie eine kompetente Stelle kontaktieren möchten - rufen Sie einfach bei der OFD in Koblenz an - Telefon Nr. 0261/4933-81500.

Mit solchen fehlerhaften Auskünften verschiedener Beihilfestellen schlage ich mich ständig in Rheinland-Pfalz herum.

Gruß Merger

Wie kommst du darauf, dass sie aus der Beihilfe fällt wenn sie gesetzlich versichert ist?

Nach meinen Informationen gilt der Satz „Gesetzliche Sozialversicherung bricht Beihilfe“. D.h., jemand er in einer Krankenkasse Mitglied ist weil er Arbeitnehmer ist, hat nur noch in Ausnhamefällen einen Beihilfeanspruch.

Beihilfeberechtigte Ehegatten eines Beamten bleiben solange
sie nicht mehr als 20.000 Euro pro Jahr an Einkommen haben
immer beihilfeberechtigt.

Wie kommst Du auf 20.000 ? ich kenne 18.000 für den Bund und einige Länder, andere haben niedrigere Grenzen.

Das hat überhaupt nichts mit der PKV zu tun.

Stimmt.

Wenn man gesetzlich versichert ist, kann man jede Leistung die
die GKV nicht bezahlt (z.B. Heilpraktiker) bei der Beihilfe
einreichen und die übernimmt dann zu 70% die Kosten die die
gesetzliche nicht übernommen hat - vorrausgesezt die Leistung ist beihilfefähig.

Dann verrate bitte, über welche Beihilfeordnung Du sprichst, Bund ? Land ? welches ? Diese Regel kenne ich nicht, ich kenne aber auch nicht alle 17 Beihilfeorndnungen.

Habe eben Deine antwort auf Mergers Aussage gelesen. Die Beihilfeordnung von RLP kenne ich nicht und wenn alles was Ihr beide schreibt zutrifft, unterscheidet die sich heftig von den mir bekannten Beihilfeordnungen (Bund, NRW, Hessen).

In diesem Falle haben sich meine Bemerkungen erübrigt.

Hallo Merger,

es handelt sich um die von Ihnen genannte Beihilfestelle OFD in Koblenz.

Die Frau hat dort heute angerufen und bestätigt bekommen, dass wenn sie in die Pflichtversicherung fällt und dort die Kostenerstattung wählt, sich trotzdem nichts am bisherigen Beihilfeanspruch ändert.
Sprich, alle Leistungen werden wie während der Privatversicherung gewährt.

Einziger Unterschied: Zuerst müssen die Arztrechnungen und Rezepte bei der gesetzlichen eingereicht werden und erst danach kann man den Restbetrag, den die gesetzliche nicht bezahlt hat (Nachweis mitschicken) bei der Beihilfe einreichen.

Was kann die Frau noch tun, um eine verbindliche Auskunft von der Beihilfestelle zu erhalten?
Es wäre schon sehr wichtig ganz genau zu wissen wie sich das verhält bevor sie sich dafür entscheidet wieder Teilzeit zu arbeiten.

Viele Grüße
Nebelmond

Hallo,

gehen wir mal davon aus, dass die Auskunft stimmt.(Rheinland-Pfalz ist nicht mein Stammland.)

Bei den Arztrechnungen macht die Vorleistung der GKV in der Regel deutlich weniger als die Hälfte aus. Wenn dann vom Rest 70% gezahlt werden (haben die das so gesagt ?), bleibt noch erheblich was übrig, wofür es am Markt keinen vernünftigen Tarif gibt.

Denkbar wäre auch, dass ein reduzierter Beihilfesatz auf den vollen Betrag gezahlt wird (alte RP-Regelung für Angestellte). Auch dann kann man nicht sicher sein, dass man immer auf 100 % kommt.

Sicher wäre nur diese Lösung: für den ambulanten und zahnärztlichen Teil Tarife der PKV zur Ergänzung der Kostenerstattung (wie auch Merger gesagt hat), für stationär einen Beihilfetarif mit 30%.

Gruss

Barmer

Was kann die Frau noch tun, um eine verbindliche Auskunft von der Beihilfestelle zu erhalten?

Die hat sie doch schon. Oder ist das Ziel eine schriftliche Aussage ?

Es wäre schon sehr wichtig ganz genau zu wissen wie sich das
verhält bevor sie sich dafür entscheidet wieder Teilzeit zu arbeiten.

Was ist denn noch offen ? Eines fällt mir noch ein. Wenn man mit der KK Kostenerstattung vereinbart, berechnet sie für jede Abrechnung eine Gebühr. Das solte man noch mit der Kasse klären, denn diese Gebühr wird sie selber zahlen müssen.

Hallo,

ich habe mir eben die Beihilfevorschriften des Landes Rheinland Pfalz angesehen.

http://www.die-beihilfe.de/rheinland_pfalz_beihilfev…

Man kann davon ableiten, dass ein Beihilfezuschuß nach Vorleistung der GKV besteht. Dies bedeutet jedoch, dass die Kosten der GKV bei jeder Rechnung nachgewiesen werden müssen. Vom verbleibenden Restbetrag würde dann der Beihilfesatz von 70 % gezahlt werden.

Beispiel - Rechnung 1.000 € abzüglich Erstattung GKV 600 € = 400 €
davon zahlt die Beihilfe 70 % (280 €) Rest 120 € zahlt die Ehefrau.

Dafür steht jedoch kein zusätzlicher Beihilfetarif zur Verfügung.
Möglich wäre ein Ergänzungstarif/Kostenerstattungstarif.

Allerdings müsste dann diese Erstattung aus diesem Tarif ebenfalls der Beihilfestelle mitgeteilt werden, da nach Beihilferecht keine Leistung über 100 % möglich ist.

Wie man auch damit umgeht, es ist keine richtige Lösung und ein sehr hoher Abrechnungsaufwand.

Von PKV-Seite könnte man nur einen Zusatztarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus anbieten.

Gruß Merger

Ich sehe das nach Lektüre genauso.

Die Reduzierzng des Beihilfesatzes erfolgt nur bei privat oder freiwillig Versicherten.

Im Gegensatz zu anderen BeihilfeVO fordert RP nicht die Inanspruchnahme von Sachleistungen.

Gruss

Barmer

Hallo Nebelmond,

hier sind die Regelungen für die gesetzliche Krankenkasse bei de Kostenerstattung beschrieben:

-> Absatz 2Die Dauer der Wahl dr Kosten…