Deine Beiträge in diesem Thread sind wirklich krass.
In deiner ViKa heißt es:
- Eigene Wissenslücken mit anderer Leute Arroganz zu verwechseln ist das gnädige Privileg der Ungebildeten.
- Es gibt immer wieder Eskimos, welche die Pygmäen über das Leben im Urwald belehren möchten.
- Aus Sicht des Irren sind alle anderen verrückt.
Und dann schreibst du hier im Thread doch glatt Dinge wie:
- Wer anderes meint, ob nun gestützt auf StGB-Kommentare oder auf Urteile, der hat vielleicht ein Staatsexamen, aber die eingangs zitierte Lebenserfahrung, die hat er nicht.
Und nun zum Inhaltlichen:
- Die Beleidigung in Form des sexualisierten Übergriffs ist daher regelmäßig erst dann vollendet, wenn der körperliche Übergriff erfolgt ist und das Opfer diese Handlung ohne Reaktion hinnimmt.
Maßgeblich ist nicht, wann der Angriff voll-, sondern wann er beendet ist. Wenn man davon ausgeht, dass wirklich (nur) eine Beleidigung gegeben ist, dann ist zu prüfen, ob diese Beleidigung fortgesetzt wird oder mit der Handlung schon ihr Ende gefunden hat (so auch LPK-StGB, 3. A. 2006, § 32 Rn. 18). Die Vollendung eines Straftatbestandes ist sowieso sekundär, denn notwehrfähig sind auch Angriffe, die keine Straftat darstellen. Und ganz in deinem Sinne ist es unter Juristen anerkannt, dass die Notwehrlage eben nicht mit der Vollendung aufhören muss. Musterbeispiel ist der Diebstahl. Wenn bereits mit der Vollendung keine Notwehr mehr möglich wäre, wäre Notwehr gegen Diebstahl kaum denkbar. So ist es aber nicht.
- Wenn es eine [vorsätzliche gemeinschaftliche Körperverletzung] ist, dann nicht. Vielleicht ist es auch nur die legitime Wahrnehmung eines Notwehr-/Nothilferechts zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf die Ehre eines der drei.
Wenn keine vorsätzliche Körperverletzung gegeben ist, stellt sich die Frage nach Notwehr nicht. Die Differenzierung zwischen einer vorsätzlichen Tat und deren Rechtfertigung ist unlogisch. Wo kein Straftatbestand erfüllt ist, spielt der Rechtfertigungstatbestand doch gar keine Rolle. Darum ist auch das falsch:
- Die Frage ist eher, ob die Ohrfeige eine Körperverletzung und damit rechtswidrig ist.
Eine tatbestandsmäßige Handlung ist eben nicht zwingend rechtswidrig. Und eine nicht tatbestandsmäßige Handlung bedarf keiner Rechtfertigung.
- Leider würde das bedeuten, dass man einem mit Verbalinjurien um sich werfenden Mitmenschen nicht Einhalt gebieten darf, weil jedesmal, wenn er Luft holt, um die nächste Beleidigung loszuwerden, die vorhergehende bereits erledigt ist
Damit schaffst du ein Problem, von dem du denkst, dass die Juristen es nicht lösen können, das aber rechtlich gar nicht besteht. Die verschiedenen Beleidigungen können zwangslos als ein einziger Angriff gewertet werden. Und selbst wenn nicht: Die Gegenwärtigkeit einer Notwehrsituation setzt nur voraus, dass der Angriff unmittelbar bevor steht. Es bedarf deiner Kunstgriffe nicht, um die Beleidigung notwehrfähig zu machen.
Weiter:
- Im Regelfall wird man darauf erkennen, dass die handgreifliche Antwort einer Frau auf den Übergriff eines Mannes eher eine Verteidigungs- als eine Vergeltungshandlung ist
Das klingt für mich, als wolltest du nicht deine höchstpersönliche Rechtsauffassung dartun, sondern sagen, dass das gerichtliche Praxis ist. Dann verstehe ich nicht, wieso du die Frage „Wo steht das?“ so abwegig findest. Wenn das gerichtliche Praxis ist, dann sag uns doch, wo so etwas steht!