Drei junge Leute sitzen in einer Kneipe bei dem zweiten oder dritten Bier. Sind also schon etwas angetüttelt.
Am Tresen sitzt eine vierte stark angeheiterte Person, die durch rassistische Witze gegen einer der Dreiergruppe, auf sich aufmerksam macht. Es wird ziemlich laut und nur der 4te Mann des Lokals verwiesen.
Der junge Mann der durch diese fremdenfeindlichen Sprüche provoziert wurde, geht hinterher. Draussen beginnt zwischen den beiden eine Prügelei, die der 4te Mann beginnt.
Die zwei anderen Jungen gehen auch hinaus und werden ebenfalls von dem 4ten Mann angegriffen. Man wehrt sich mit zwei/drei Faustschlägen und geht dann.
Später, nachdem die zwei Personen das „Feld“ verlassen haben, soll dann bei dem 4ten Mann Blut „geflossen“ sein.
Die Polizei und ein RTW kommen. Da nur noch einer aus der Dreiergruppe anwesend ist, wird dieser auf die Wache mitgenommen.
Die 4te Person kommt ins KKH und nach kurzer Untersuchung wieder raus.
Jetzt bekommen die drei jungen Leute eine Rechnung fürs KKH und den RTW von zusammen unter 1.000 Euro von der KK des „Geschädigten“
Die Polizei verhört die Jungen, die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein.
Das die Jungen für einen Teil des Schadens aufkommen müssen, steht völlig ausser Frage.
Die moralische Frage: Drei gegen einen möchte man hier nicht weiter vertiefen.
Einen Anwalt zu fragen, ist leider nicht mgl. da die RS-Versicherung die Kosten für den o.g. Fall nicht trägt.
Der 4te Mann hat den Streit vom Zaun gebrochen und nur die 3 anderen Jungen müssen die Kosten tragen. Ist das so i.O.?
Oder bekommen die Jungen die Rechnung, weil beim VN nichts zu holen ist? Er sah wohl nicht besonders „solvent“ aus, um es mal vorsichtig auszudrücken…
Auf den Rückruf der KK wartet man nun schon etwas länger…
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten oder Links
„§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Die Frage zielt wohl darauf ab, ob die Verletzung widerrechtlich erfolgte…
Die bloße Provokation mit Worten durch einen sichtlich Angetrunkenen rechtfertigt keine vorsätzliche gemeinschaftliche Körperverletzung.
Die Kostentragung für RTW und Krankenhaus ist sicher angemessen. Wäre nicht verwunderlich, wenn auch noch Schmerzensgeld gefordert würde.
Die 3 haben Glück gehabt, wenn dem Opfer nichts Schlimmeres passiert ist…
Die Frage zielt wohl darauf ab, ob die Verletzung
widerrechtlich erfolgte…
Jau.
Die bloße Provokation mit Worten durch einen sichtlich
Angetrunkenen rechtfertigt keine vorsätzliche
gemeinschaftliche Körperverletzung.
Wenn es eine ist, dann nicht. Vielleicht ist es auch nur die legitime Wahrnehmung eines Notwehr-/Nothilferechts zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf die Ehre eines der drei. Wenn dich einer an die Titten gefasst hat, gilt das juristisch auch bloß als Beleidigung. Trotzdem darfst du ihm als Reaktion eine kleben.
Wenn
dich einer an die Titten gefasst hat, gilt das juristisch auch
bloß als Beleidigung. Trotzdem darfst du ihm als Reaktion eine
kleben.
Wo steht das?
Wo steht was genau? Dass das an-die-Tittten-fassen eine Beleidigung ist oder dass man sie mit einer Ohrfeige quittieren darf?
Ich gehe mal davon aus, dass letzteres gemeint ist.
Es liegt in der Natur der Sache (Der Richter würde in dem Fall wohl auf die Formulierung „Die Lebenserfahrung lehrt“ verzichten wollen), dass eine solche Handlung nicht primär auf sexuelle Befriedigung des Täters abzielt, sondern darauf, das Tatopfer zu einem Objekt zu degradieren und so zu entwürdigen. Dies geschieht also nicht so sehr durch die Handlung selbst, sondern durch die täterseitige Erwartung einer Mischung aus Überraschtheit, Bestürzung, Angst und auch Scham beim Opfer, insbesondere, wenn Dritte Zeugen der Tat sind.
Die Beleidigung in Form des sexualisierten Übergriffs ist daher regelmäßig erst dann vollendet, wenn der körperliche Übergriff erfolgt ist und das Opfer diese Handlung ohne Reaktion hinnimmt.
Daher ist eine Notwehrhandlung in diesen Fällen rechtmäßig zur Abwehr des Taterfolgs, um so umgehend wieder „Waffengleichheit“ herzustellen. Es ist dem Opfer nicht zuzumuten, den Zustand der Entwürdigung erst auf dem Rechtsweg wieder beseitigen zu lassen und einstweilen wie ein begossener Pudel das Feld zu räumen. Auch hier gilt, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Wer anderes meint, ob nun gestützt auf StGB-Kommentare oder auf Urteile, der hat vielleicht ein Staatsexamen, aber die eingangs zitierte Lebenserfahrung, die hat er nicht.
na ja… als Reaktion wohl nur dann, wenn diese Reaktion zur
Verteidigung diente. Ich denke, dass darauf angespielt wurde.
Meinerseits jedenfalls schon. Deswegen muss man ja scharf differenzieren, was der Vorsatz einer solchen Handlung ist. Ist es die postwendende Verteidigung der angegriffenen Ehre, dann Notwehr, oder ist es „Vergeltung“, dann strafbare Körperverletzung. Glücklicherweise muss sowas immer noch in jedem Einzelfall abgewogen werden, daher finde ich solche Fragen, „wo etwas stehe“, immer herzallerliebst. Ist das heutzutage die Juristenausbildung, sich an Kommentare und Präzedenzfälle zu klammern?
Im Regelfall wird man darauf erkennen, dass die handgreifliche Antwort einer Frau auf den Übergriff eines Mannes eher eine Verteidigungs- als eine Vergeltungshandlung ist, schließlich können Frauen Männer mit bloßen Händen kaum ernsthaft verletzen, so dass eine Ohrfeige von vornherein eher symbolischen Charakter hat.
Glücklicherweise muss sowas immer noch in
jedem Einzelfall abgewogen werden, daher finde ich solche
Fragen, „wo etwas stehe“, immer herzallerliebst. Ist das
heutzutage die Juristenausbildung, sich an Kommentare und
Präzedenzfälle zu klammern?
Ich halte mich ans Gesetz, und darin steht: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Eine postwendende Ohrfeige fällt, wie der Lateiner aus dem Adjektiv bereits herauslesen kann, nicht darunter, da es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt, und selbst wenn man ein „Fortdauern der Beleidigung ohne weitere Handlung“ konstruiert, sehe ich nicht, inwiefern eine Körperverletzung zur Abwehr überhaupt geeignet, geschweige denn erforderlich sein sollte.
Du führst Entschuldigungs- und sonstige Strafausschließungsgründe an und nennst sie Rechtfertigungsgründe. Das ist für Leute, die, wann auch immer, eine Juristenausbildung abgeschlossen haben, schlichtweg nicht haltbar. Und wir sind hiewr nun einmal bei den „Allgemeinen Rechtsfragen“ und nicht bei „Allgemeiner Lebenserfahrung“.
Drei junge Leute sitzen in einer Kneipe bei dem zweiten oder
dritten Bier. Sind also schon etwas angetüttelt.
Am Tresen sitzt eine vierte stark angeheiterte Person, die
durch rassistische Witze gegen einer der Dreiergruppe, auf
sich aufmerksam macht.
Es wird ziemlich laut und nur der 4te
Mann des Lokals verwiesen.
Damit hätte diese Geschichte doch schon zu Ende sein können.
Der junge Mann der durch diese fremdenfeindlichen Sprüche
provoziert wurde, geht hinterher.
Warum? Um eine zu rauchen? Oder um Streit zu suchen?
Einen Anwalt zu fragen, ist leider nicht mgl. da die
RS-Versicherung die Kosten für den o.g. Fall nicht trägt.
Es soll Anwälte geben, die Bargeld oder Kreditkarten akzeptieren.
Der 4te Mann hat den Streit vom Zaun gebrochen und nur die 3
anderen Jungen müssen die Kosten tragen. Ist das so i.O.?
Alle waren besoffen, der Stänkerer ist rausgeflogen. Notfalls könnte man ihn anzeigen.
Was machen die anderen drei? Statt gemütlich weiterzusaufen gehen sie raus und lassen sich angreifen, verlieren und machen dann noch den Lauten? Wie blöd ist das denn?
Hat das was mit den beknackten Ehren-Ritualen zu tun, über die man bei Hakan in „Was kuckst du“ so schön ablachen kann?
Ich halte mich ans Gesetz, und darin steht: Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Eine postwendende Ohrfeige fällt, wie der Lateiner aus dem
Adjektiv bereits herauslesen kann, nicht darunter, da es an
der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt, und selbst wenn man
ein „Fortdauern der Beleidigung ohne weitere Handlung“
konstruiert, sehe ich nicht, inwiefern eine Körperverletzung
zur Abwehr überhaupt geeignet, geschweige denn erforderlich
sein sollte.
Die Frage ist eher, ob die Ohrfeige eine Körperverletzung und damit rechtswidrig ist. Das setzt du a priori voraus, ohne zu erklären, warum, ebenso, dass meine Argumentation der Fortdauer des rechtswidrigen Angriffs nicht stimmen kann. Leider würde das bedeuten, dass man einem mit Verbalinjurien um sich werfenden Mitmenschen nicht Einhalt gebieten darf, weil jedesmal, wenn er Luft holt, um die nächste Beleidigung loszuwerden, die vorhergehende bereits erledigt ist. Das ist natürlich nicht nur wirklichkeitsfremd, sondern auch juristisch unhaltbar. Ebensowenig braucht eine Frau zu warten, ob der Grabscher vielleicht nochmal zulangt, bevor sie das selber tut.
Du führst Entschuldigungs- und sonstige
Strafausschließungsgründe an und nennst sie
Rechtfertigungsgründe. Das ist für Leute, die, wann auch
immer, eine Juristenausbildung abgeschlossen haben,
schlichtweg nicht haltbar. Und wir sind hiewr nun einmal bei
den „Allgemeinen Rechtsfragen“ und nicht bei „Allgemeiner
Lebenserfahrung“.
Wären alle denkbaren Fallkonstellationen rechtskräftig ausgeurteilt, bräuchte es weder dieses Brett noch bräuchte es weiterhin das wiederkehrende öffentliche Schauspiel, dass sich zwei solchermaßen ausgebildete Juristen vor einem dritten stehend über derlei Dinge zanken.
Wären alle denkbaren Fallkonstellationen rechtskräftig
ausgeurteilt, bräuchte es weder dieses Brett noch bräuchte es
weiterhin das wiederkehrende öffentliche Schauspiel, dass sich
zwei solchermaßen ausgebildete Juristen vor einem dritten
stehend über derlei Dinge zanken.
So etwas nennt man wohl einen argumentativen Offenbarungseid.
Was machen die anderen drei? Statt gemütlich weiterzusaufen
gehen sie raus und lassen sich angreifen, verlieren und machen
dann noch den Lauten? Wie blöd ist das denn?
Hat das was mit den beknackten Ehren-Ritualen zu tun, über die
man bei Hakan in „Was kuckst du“ so schön ablachen kann?
Danke für deine Antwort. Sie hat mir nur mit meiner Frage überhaupt nicht weitergeholfen…
Über die moralische Frage der Geschichte möchte ich überhaupt keine Kommentare haben. Da gehe ich einigermaßen mit deiner Antwort konform, wenn sie auch etwas sehr pauschal und unfreundlich ist…
der Dreh- und Angelpunkt dürfte die Frage sein, ob eine KV des 4. Mannes vorlag und wenn ja, ob diese gerechtfertigt war oder nicht. Notwehr wäre in dem Fall wohl der Rechtfertigungsgrund erster Wahl.
Die Polizei verhört die Jungen, die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein.
Wonach wurde denn eingestellt? Wenn nach § 170 (2) StPO ware es ok, denn dann könnte man davon ausgehen, dass Notwehr vorlag; bei Einstellung nach anderen Vorschriften (153 StPO ff) sähe es schlecht aus, denn dann wurde amtlicherseits eine Straftat festgestellt, die nur nicht verfolgt wurde.
Fakt ist auf jeden Fall, dass man viel fordern kann, die Forderung durchzusetzen aber oft nicht einfach ist. Wer weiss, was die 4. Person seiner Versicherung erzählt hat.
vielen lieben Dank für deine Antwort. Auf so eine hatte ich gehofft
Wonach wurde denn eingestellt? Wenn nach § 170 (2) StPO ware
es ok, denn dann könnte man davon ausgehen, dass Notwehr
vorlag; bei Einstellung nach anderen Vorschriften (153 StPO
ff) sähe es schlecht aus, denn dann wurde amtlicherseits eine
Straftat festgestellt, die nur nicht verfolgt wurde.
das Verfahren wurde gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Fakt ist auf jeden Fall, dass man viel fordern kann, die
Forderung durchzusetzen aber oft nicht einfach ist. Wer weiss,
was die 4. Person seiner Versicherung erzählt hat.
sollte man die Versicherung mal darauf hinweisen bzw. denen mal erzählen, wie es zu dieser dusseligen Sache gekommen ist? Um einen Anwalt kommt man wohl nicht rum, oder?
das Verfahren wurde gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
immerhin, die StA sieht keine Straftat.
sollte man die Versicherung mal darauf hinweisen bzw. denen
mal erzählen, wie es zu dieser dusseligen Sache gekommen ist?
Letztlich will die Krankenversicherung etwas. Wenn man nicht freiwillig zahlt, dann muss sie den rechtsweg gehen. Aber auch dann ist sie in der Beweispflicht, dass sie einen Anspruch hat.
Die Frage wäre, was der 4. Mann der Versicherung erzählt hat. Vielleicht geht sie von ganz falschen Voraussetzungen aus. Eine Mitteilung an die Versicherung wäre durchaus nicht schlecht, sollte aber dann von einem rechtlich versierten Menschen verfasst werden. Nicht, dass man sich selbst aus Unkenntnis noch tiefer in die Sch*** reitet.
Um einen Anwalt kommt man wohl nicht rum, oder?
Na ja, anwaltlicher Rat vor Ort wäre gar nicht so schlecht. Vor allem - so teuer, wie man meint, ist er meist nicht. Eine anwaltliche Beratung ist in der Regel immer gut angelegtes (kleines) Geld.
Mir ist nicht klar, wieso es für dich völlig außer Frage steht, dass die Jungs für einen Teil des Schadens aufkommen müssen. Ist das deine rechtliche Wertung, oder soll das ein Hinweis darauf sein, dass die Jungs noch Dinge getan haben, die auf keinen Fall gerechtfertigt waren, und die du verschweigst? Wenn und soweit die Jungs rechtmäßig gehandelt haben, scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus. Das wäre ja noch schöner, wenn jemand, der sich in Notwehr eines rechtswidrigen Angriffs erwehrt, an den Kosten des Angreifers beteiligen müsste. Ob der Angreifer solvent ist oder nicht, hat damit rein gar nichts zu tun. Zur Notwehr vgl. § 227 BGB: