Die Klägerin hat vor dem Verfahren Monat 01.2012 die Klage zurückgenommen.
Es wurde die Kostenfestsetzung gegen die Klägerin sogleich 01.2012 durch Anwalt beantragt.
Nun wurde nur das gezahlte Anwaltshonorar aus 12.2011 ohne weitere Zinsen mit 06.2012 seitens des Anwalts überwiesen.
Gibt es den keinen Anspruch auf zzgl. Basiszins zu meinen erstanden Kosten ab 12.2011 bis 06.2012?
Gibt ein Recht auf Einsicht in den Kostenfeststellungsbeschlusses meinerseits zum Anwalt?
Hallo Herr von Kracht,
Sie haben völlig Recht, nur leider ist es mir nicht möglich gewesen aus dem Tool der Fach wissenden , einzige Personen aus der Versende liste zu entfernen.
Es tut mir wirklich Leid.
Bitte melden Sie nach Bedarf dieses Problem.
Wenn Du Kläger bist, dann hat Dein Anwalt den Kostenfestsetzungsbescheid vorliegen und Du kannst ihn einsehen.
Wenn Du Beklagte bist, dann hat Dein Anwalt auch den Kostenfestsetzungsbescheid und Du kannst ihn auch einsehen.
Wenn Du keinen Anwalt hast, bekommst Du vom Gericht den Kostenfestsetungsbescheid.
Für was willst Du denn Zinsen haben? Es geht hier um Gerichts- und Anwaltskosten.Zinsen gibt es nur, wenn Dir jemand Geld schuldet und es erst im Gerichtsverfahren festgestellt wird. Denn bekommst Du Zinsen für die Zeit, seit Dir der Schuldner das Geld gemäß Urteil geschuldet hat.
Für Anwaltskosten und Gerichtskosten gibt es nur Zinsen für das Gericht und den Anwalt, wenn Du mit der Zahlung in Rückstand kommst.
Grundsätzlich ist es so, dass Zinsen für entstandene Kosten für eines Verfahrens, das ein Prozessbeteiligter als Sieger verlässt, nur auf Antag des Anwaltes erstattet werden. Wo nichts beantragt wurde, git es auch keine Zahlung.
Ich vermute, dass es im Falle einer zurückgenommenen Klage ähnlich läuft, dass also hier ein Rechtsanspruch auf Erstattung von Kosten entsteht und damit auch eine entsprechende Verzinsung eingefordert werden kann.
Aber das kann nur der Anwalt.
Viel Erfolg bei der Weiterarbeit!
Hallo Chritofer,
Zu deiner ersten Frage : Beklagter
In diesem verfahren sind mir erhebliche Kosten (Anwalt) entstanden.
Eine Kostenerstattung wurde Form und Fristgemäß seitens des Anwalts eingereicht.
Durch ein Beschluss wurden die Kosten der Klägerin auferlegt. So das also hier ein Rechtsanspruch auf Erstattung von Kosten entsteht und damit auch eine entsprechende Verzinsung eingefordert werden kann.
Damit meine Auslagen und Kosten mit der Wirkung ab Beschluss zu Verzinsen sind, insbesondere
auch die Anwaltskosten als Notwendige Auslage. Da mir eine Verteidigung mittels Anwalt Gerichtlich vorgeschrieben wurde.
Zeitraum : 6 Monate Wartezeit auf Kostenfestsetzungsbeschluss nach dem Beschluss wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Leider gibt der Anwalt den Antrag und den dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht an.
wenn Du den beschluss hast, das die Gegenseite was zahlen muss, dann soll Dein Anwalt das geld eintreiben. Ab verkündung des Beschlusses stehen Dir natürlich auch Verzugszinsen zu, wenn der Kostenträger nicht zahlt. Aber ohne den Fall genau zu kennen, ist es schwer was zu sagen. Zudem kann, darf und will ich hier keinerlei Rechtsberatung machen! Grundsätzlich hsat Du Anspruch auf Zinsen, wenn der Schuldner in Verzug gerät. Aber Dein Anwalt sollte Dir da helfen können.
theoretisch müssten dir Verzugszinsen (5%+Basiszinssatz der Bundesbank)zustehen. Die jetzt aber nochmals einzufordern würde wahrscheinlich mehr Rechtsanwaltskosten u.ä. verursachen, als da an Verzugszinsen rauskommen würden. Also mein Rat - schreib einen bösen Brief um deine Empörung auszudrücken und lass die Sache im Sande verlaufen. Das kostet dich nur Mühe und Nerven und bringt am Ende nicht viel ein.
selbstverständlich besteht ein Anspruch auf aufgelaufene Zinsen bei einem Anspruch auf Kosten, der aus dem Jahre 2011 resultiert, sind dies 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab der Kostenfestsetzung.
Auf Verlangen übrigens sollte Ihr Rechtsanwalt Ihnen eine Kopie des Kostenfestsetzungsantrages bzw. auch -beschlusses überlassen.
Leider ist mir die Frage nicht ganz klar:
Ich verstehe es so, dass eine Zivilklage zurückgezuogen wurde. Alle Kosten, die dem Beklagten durch die Klage bereits entstanden sind, müssen dann natürlich erstattet werden. Dazu gehören z.B. Anwalts- und Beratungskosten und auch Zinsverluste. Diese müssten zunächst begründet und geltend gemacht werden und können dann auch eingeklagt werde.
Gruss Kaki47