Kostenexplosion Winterdienst

Hallo an Alle,

ich habe folgende(s)Frage/Problem:

In meiner Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter ordnungsgemäß die Kosten für den Winterdienst aufgeführt. Dies geschah geteilt nach den Monaten Januar-März und Oktober bis Dezember. Laut einer in der Betriebskostenabrechnung nebenstehenden Erklärung musste der Vermieter für die Monate Oktober-Dezember einen neuen Winterdienst beauftragen, da der Alte (Januar-März) nur mangelhaft seiner Aufgabe nachgekommen sei. Der neue Winterdienst ist aber mal eben 2,5 fach so teurer wie der alte Winterdienst.

Ist diese Preissteigerung zulässig? Wenn ja (oder nein), welche Gesetze regeln das? Gibt es Gerichtsurteile zu solch einem Fall?

Ich habe vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung keinerlei Informationen über den Wechsel des Winterdienstes inkl. dieser Kostenexplosion erhalten, sonst hätte ich sicher dem Vermieter schon vorher angeschrieben.

Hallo Fragesteller,

der Vermieter ist verpflichtet ein kostengünstiges, wirtschaftliches Angebot für den Winterdienst zu nehmen.
Vielleicht wurden vom Vermieter keine Angebote mehrerer Winterdienste eingeholt und er hat einfach das nächstbeste Angebot genommen, weil das ja sowieso auf die Mieter umgelegt wird.
Einspruch gegen die Betriebskosten, Punkt Winterdienst, einlegen und die Kosten nur unter Vorbehalt zahlen. Auf einen preiswerteren Winterdienst verweisen.

ordnungsgemäß die Kosten für den Winterdienst aufgeführt. Dies
geschah geteilt nach den Monaten Januar-März und Oktober bis
Dezember. Laut einer in der Betriebskostenabrechnung
nebenstehenden Erklärung musste der Vermieter für die Monate
Oktober-Dezember einen neuen Winterdienst beauftragen, da der
Alte (Januar-März) nur mangelhaft seiner Aufgabe nachgekommen
sei. Der neue Winterdienst ist aber mal eben 2,5 fach so
teurer wie der alte Winterdienst.

Ist diese Preissteigerung zulässig? Wenn ja (oder nein),
welche Gesetze regeln das? Gibt es Gerichtsurteile zu solch
einem Fall?

Ich habe vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung keinerlei
Informationen über den Wechsel des Winterdienstes inkl. dieser
Kostenexplosion erhalten, sonst hätte ich sicher dem Vermieter
schon vorher angeschrieben.

Hallo Hr./Fr. Gesenberger,

besondere Bedeutung kommt dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei der Einschaltung Dritter in die Erledigung bestimmter Aufgaben an Haus oder Grundstück zu. Beauftragt der Vermieter Dritte mit der Übernahme von Hausmeister-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten, verpflichtet ihn das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu angemessener Berücksichtigung von Kosten und Nutzen. Er darf für die Leistung keine Fantasiepreise zahlen und diese auf die Mieter abwälzen (AG Köln, 213 C 582/98).

Beste Grüße
Kocki

Hallo Frau oder Herr Gesenberger,

hier gibt es natürlich verschiedene Lösungsmöglichkeiten.

  1. Wurde der Winterdienst zunächst einmal abgemahnt,um dann doch noch ordentlich zu arbeiten?
  2. Wie dringend war es wirklich einen neuen Winterdienst zu beauftragen, ohne vorherige Kosten zu erfragen, um das mit den Mietern abzusprechen.
  3. Es gibt Mieter, die sich selber bereit erklären den Winterdienst gemeinsam auszuführen, wenn man ihnen zu hohe Kosten abverlangen würde.

4.Jedenfalls wäre eine Absprache mit den Mietern richtig gewesen, wenn sich die Kosten derartig erhöhen würden.
Mehr möchte ich hierzu nicht sagen, denn dazu müsste man die örtlichen Verhältnisse kennen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo!

Habe Winterdienstbetrieb in Berlin. Kenne mich auch nur mit den hiesigen Preisen aus.
Das Problem könnte sein, daß sich Hausverwaltungen im Zweifel zunächst immer solange für Billiganbieter entscheiden, bis sie feststellen, daß allen mit einer soliden und zuverlässigen Firma mehr geholfen ist… (die kostet dann auch natürlich mehr)
Beispiel: Der Billiganbieter veranschlagt 50% vom durchschnittlichen Preis (und arbeitet dafür schlecht), die neue Firma 125% (bei guter Leistung). Schon hat man das 2,5 fache…
Ist aber nur eine Vermutung, kann natürlich auch ganz andere Gründe haben…

Hallo Gesenberger,
den Preis für den Winterdienst bestimmt der jeweilige Anbieter. Leider gibt es hier so einige die ihre Gelegenheit nutzen wenn ein Auftrag innerhalb des Winters erteilt wird.Für die Abrechnung gibt es durch den Anbieter in der Regel drei Wege für die Preisgestaltung. 1. Festpreis pro Reinigung oder Monat, 2. Stundensatz und 3. Preis pro Quadratmeter. Der Verwalter / Eigentümer wird das Problem gehabt haben kurzfristig jemanden für die Durchführung des Winterdienstes zu finden, so das hier ein sehr teurer Anbieter zum Zug gekommen ist. Die getrennte Ausweisung der Kosten ist Korrekt und so denke ich Lobenswert, nur so ist es für jeden Nachvollziehbar. Der Eigentümer sowie Verwalter ist nicht dazu verpflichtet die Kostenerhöhung anzuzeigen. Diese Verpflichtung würde nur bei einer Eigentümergemeinschaft / Eigentumswohnung durch den Verwalter bestehen.

Gruß
Patrick

Hallo Gesenberger,

leider kann ich erst jetzt antworten. En Weg wäre, dass Du selbst Dich erkundigst über Gegenangebote von Winterdiensten, natürlich unter Berücksichtigung der Qualität. Der Vermieter kann den Anbieter selbstständig wechseln. Er trägt das Risiko, wenn etwas passiert!
Gruß
Mary