Hallo,
jemand hat etwa im August erfahren, daß der leibliche Bruder, zu dem - wie zum Rest der Familie - seit über 13 Jahren kein Kontakt mehr bestand, verstorben ist.
Die entsprechende Person wurde als Geschwisterteil zum Erben, weil das Erbe durch die Eltern ausgeschlagen wurde.
Aus naheliegenden Gründen wurde auch von der betroffenen Person das Erbe ausgeschlagen. Damit, so dachte sie (und sagte man ihr auch beim Amtsgericht in der Stadt, in der die Person wohnt), sei die Sache für sie erledigt.
Das Amtsgericht hat die Erbausschlagung an das zuständige Amtsgericht in der Stadt des verstorbenen Bruders weitergeleitet. Heute nun kam Post von diesem Amtsgericht. Eine Rechnung über Kosten in Höhe von 20,- Euro.
„Gebühr für die Beurkundung (§§ 32, 38 KostO)
Gebühr für die Entgegennahme der Erbausschlagung (§§ 32, 112 KostO)“
Jeweils 10,- Euro, macht 20,- Euro.
Man fühlt sich nun leicht, drücken wir es gepflegt aus, auf den Arm genommen.
Man hat nichts mit der verstorbenen Person etc. zu tun. Abgesehen davon, daß für die betroffene Person 20,- Euro viel Geld sind (lebt von EU-Rente + Wohngeld, Privatinsolvenzverfahren läuft), sieht man es aus Prinzip nicht ein, Gebühren für etwas zu zahlen, um dessen Umstände man niemals gebeten hat.
Müssen die Gebühren bezahlt werden? Als Hinweis steht noch im entsprechenden Schreiben:
„Beachten Sie bitte, daß nach Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Einziehung des Betrages ohne weitere Mahnung zulässig ist. Durch die Zahlung wird die Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenersatz nicht ausgeschlossen. Erinnerung oder Beschwerde entbinden aber nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des angefordeten Betrages.“
Wie soll der Betrag zwangsweise eingezogen werden? Per Gerichtsvollzieher?
Ich hoffe auf hilfreiche Meinungen zum Thema.
Viele Grüße und vorab schon mal vielen Dank,
Fabienne
