Kostenforderung bei Erbausschlagung

Hallo,

jemand hat etwa im August erfahren, daß der leibliche Bruder, zu dem - wie zum Rest der Familie - seit über 13 Jahren kein Kontakt mehr bestand, verstorben ist.

Die entsprechende Person wurde als Geschwisterteil zum Erben, weil das Erbe durch die Eltern ausgeschlagen wurde.

Aus naheliegenden Gründen wurde auch von der betroffenen Person das Erbe ausgeschlagen. Damit, so dachte sie (und sagte man ihr auch beim Amtsgericht in der Stadt, in der die Person wohnt), sei die Sache für sie erledigt.

Das Amtsgericht hat die Erbausschlagung an das zuständige Amtsgericht in der Stadt des verstorbenen Bruders weitergeleitet. Heute nun kam Post von diesem Amtsgericht. Eine Rechnung über Kosten in Höhe von 20,- Euro.
„Gebühr für die Beurkundung (§§ 32, 38 KostO)
Gebühr für die Entgegennahme der Erbausschlagung (§§ 32, 112 KostO)“

Jeweils 10,- Euro, macht 20,- Euro.

Man fühlt sich nun leicht, drücken wir es gepflegt aus, auf den Arm genommen.

Man hat nichts mit der verstorbenen Person etc. zu tun. Abgesehen davon, daß für die betroffene Person 20,- Euro viel Geld sind (lebt von EU-Rente + Wohngeld, Privatinsolvenzverfahren läuft), sieht man es aus Prinzip nicht ein, Gebühren für etwas zu zahlen, um dessen Umstände man niemals gebeten hat.

Müssen die Gebühren bezahlt werden? Als Hinweis steht noch im entsprechenden Schreiben:
„Beachten Sie bitte, daß nach Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Einziehung des Betrages ohne weitere Mahnung zulässig ist. Durch die Zahlung wird die Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenersatz nicht ausgeschlossen. Erinnerung oder Beschwerde entbinden aber nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des angefordeten Betrages.“

Wie soll der Betrag zwangsweise eingezogen werden? Per Gerichtsvollzieher?

Ich hoffe auf hilfreiche Meinungen zum Thema.

Viele Grüße und vorab schon mal vielen Dank,
Fabienne

Ja.

Das Amtsgericht hat die Erbausschlagung an das zuständige
Amtsgericht in der Stadt des verstorbenen Bruders
weitergeleitet. Heute nun kam Post von diesem Amtsgericht.
Eine Rechnung über Kosten in Höhe von 20,- Euro.
„Gebühr für die Beurkundung (§§ 32, 38 KostO)
Gebühr für die Entgegennahme der Erbausschlagung (§§ 32, 112
KostO)“

Jeweils 10,- Euro, macht 20,- Euro.

Man fühlt sich nun leicht, drücken wir es gepflegt aus, auf
den Arm genommen.

richtig

Man hat nichts mit der verstorbenen Person etc. zu tun.
Abgesehen davon, daß für die betroffene Person 20,- Euro viel
Geld sind (lebt von EU-Rente + Wohngeld,
Privatinsolvenzverfahren läuft), sieht man es aus Prinzip
nicht ein, Gebühren für etwas zu zahlen, um dessen Umstände
man niemals gebeten hat.

Sie hat um die Ausschlagung gebeten, also beantragt, dies ist eine gebührenpflichtige Handlung.

Müssen die Gebühren bezahlt werden?

Ja.
Abzuwägen wäre noch die Sache mit der Insolvenz dieser Person.

Hallo,

erstmal danke für die fixe Antwort.
Aber:

Sie hat um die Ausschlagung gebeten, also beantragt, dies ist
eine gebührenpflichtige Handlung.

Naja, was heißt beantragt / gebeten?
Man hat um gar nichs gebeten.
Nur hätte man die ganze Sache auch nicht ignorieren können, oder?
Denn das Erbe bestand - vermutlich - aus nichts anderes als einem Haufen Schulden.

Also eine Zwangslage. Man MUSS die Ausschlagung beantragen.

Gut… Mal sehen was Rechtsanwältin oder Insolvenzverwalter dazu sagen :frowning:

Gruß und Danke,
Fabienne

Hallo!

Hallo,

Heute nun kam Post von diesem Amtsgericht.
Eine Rechnung über Kosten in Höhe von 20,- Euro.
„Gebühr für die Beurkundung (§§ 32, 38 KostO)
Gebühr für die Entgegennahme der Erbausschlagung (§§ 32, 112
KostO)“

Jeweils 10,- Euro, macht 20,- Euro.

Man fühlt sich nun leicht, drücken wir es gepflegt aus, auf
den Arm genommen.

Wieso denn? Warum sollte ein Gericht etwas umsonst tun?

Man hat nichts mit der verstorbenen Person etc. zu tun.
Abgesehen davon, daß für die betroffene Person 20,- Euro viel
Geld sind (lebt von EU-Rente + Wohngeld,
Privatinsolvenzverfahren läuft), sieht man es aus Prinzip
nicht ein, Gebühren für etwas zu zahlen, um dessen Umstände
man niemals gebeten hat.

Ist das Gericht nicht um die Beurkundung der Erbausschlagung gebeten worden?

Müssen die Gebühren bezahlt werden? Als Hinweis steht noch im
entsprechenden Schreiben:
„Beachten Sie bitte, daß nach Ablauf der Zahlungsfrist die
zwangsweise Einziehung des Betrages ohne weitere Mahnung
zulässig ist. Durch die Zahlung wird die Erinnerung oder
Beschwerde gegen den Kostenersatz nicht ausgeschlossen.
Erinnerung oder Beschwerde entbinden aber nicht von der
Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des angefordeten
Betrages.“

Man kann schriftlich bei der Gerichtskasse die Niederschlagung der Gebühren beantragen. Dabei sollte man seine wirtschaftliche Lage schildern. Der Nachweis des anhängigen Privatinsolvenzverfahrens könnte helfen.

Wie soll der Betrag zwangsweise eingezogen werden? Per
Gerichtsvollzieher?

Zum Beispiel

Ich hoffe auf hilfreiche Meinungen zum Thema.

Viele Grüße und vorab schon mal vielen Dank,
Fabienne

Bitte sehr!

Gruß, Franz

hi,

Naja, was heißt beantragt / gebeten?
Man hat um gar nichs gebeten.
Nur hätte man die ganze Sache auch nicht ignorieren können,
oder?

das klingt, als müsse das nachlaßgericht dem erben auch noch dankbar sein.

Denn das Erbe bestand - vermutlich - aus nichts anderes als
einem Haufen Schulden.

eben. und schulden gehen bekanntlich weg, wenn man sie ignoriert.

Also eine Zwangslage. Man MUSS die Ausschlagung beantragen.

äh… ?

Gut… Mal sehen was Rechtsanwältin oder Insolvenzverwalter
dazu sagen :frowning:

die werden vermutlich sagen, daß manche leute eine sehr merkwürdige rechtsauffassung haben.

gruß
ann

Hallo,

das klingt, als müsse das nachlaßgericht dem erben auch noch
dankbar sein.

Bitte? Wo hab ich etwas dergleichen geschrieben?

eben. und schulden gehen bekanntlich weg, wenn man sie
ignoriert.

Hö? Hab ich geschrieben, daß Schulden ignoriert wurden? Nein, eigene nicht. Und das Erbe hat nun mal nichts mit der betreffenden Person zu tun. Es wäre auch ausgeschlagen worden, wenn es sich um ein Vermögen gehandelt hätte. Was kann die Person dafür, daß die Gerichte und Ämter es nicht interessiert, daß Verbindungen gekappt sind? Eine Scheidung von Eltern und Herkunftsfamilie gibt es ja leider nicht. Doch warum wird man mit dem Kram belästigt?

Also eine Zwangslage. Man MUSS die Ausschlagung beantragen.

äh… ?

Ja, oder etwa nicht? Was wäre die Alternative gewesen? Ignorieren?

die werden vermutlich sagen, daß manche leute eine sehr
merkwürdige rechtsauffassung haben.

Wenn Du mich damit meinst, ich habe keine merkwürdige Rechtsauffassung, sondern bin schlicht und einfach der Meinung, daß es einem Menschen möglich sein muß, von seiner Vergangenheit in Ruhe gelassen zu werden. Es gab eine Namensänderung, 6 oder 7 Umzüge, es gibt keinerlei Verbindungen mehr und trotzdem mußte man sich mit diesem Mist nochmal wieder befassen. Schön und gut, es hieß, einfach ausschlagen, dann biste damit durch, und dann soll dafür auch noch gelöhnt werden? Wenn Du der Meinung bist, daß das eine merkwürdige Rechtsauffassung ist, dann bitte, ich bin anderer Ansicht. Alles, was diese Person will, ist ihre Ruhe, ohne dafür auch noch irgendwelche Gebühren zahlen zu müssen.

Gruß,
Fabienne

Hi Ann,

Also eine Zwangslage. Man MUSS die Ausschlagung beantragen.

äh… ?

Sollte Tante Wiki recht haben: http://de.wikipedia.org/wiki/Erbausschlagung , dann wird man Erbe, auch wenn man schweigt.

So verstehe ich ihr „MUSS“.

Ulrich

Sie hat um die Ausschlagung gebeten, also beantragt, dies ist
eine gebührenpflichtige Handlung.

Naja, was heißt beantragt / gebeten?
Man hat um gar nichs gebeten.
Nur hätte man die ganze Sache auch nicht ignorieren können,
oder?

Hätte ja und wäre Erbe geworden, so wie das Gesetz es vorsieht.

Denn das Erbe bestand - vermutlich - aus nichts anderes als
einem Haufen Schulden.

Vermutlich.

Also eine Zwangslage. Man MUSS die Ausschlagung beantragen.

Muss man nicht. Mann kann Erbe werden und für die Schulden seines Angehörigen ehrenvoll geradestehen.

1 „Gefällt mir“

Nu’ is’ aber ma’ gut!

Wer möchte denn schon „ehrenvoll“ für die Verbindlichkeit eines Verstorbenen geradestehen? Ich nicht, schon gar nicht, wenn ich die nicht eben aus der Portokasse begleiche.

Hat mit Ehre auch nix zu tun, finde ich.

Levay

1 „Gefällt mir“

Hi,

Muss man nicht. Mann kann Erbe werden und für die Schulden
seines Angehörigen ehrenvoll geradestehen.

Ein wenig zwischen den Zeilen lesen, bzw. sogar gar nicht mal nötig, es ist sogar ganz eindeutig und gar nicht interpretationsbedürftig zu lesen: Es gibt keine persönliche Beziehung mehr. Es ist eine Sichtweise der Gesetze, daß es sich hier immer noch um „Angehörige“ handelt, da es leider keine Möglichkeit gibt, Blutsverwandtschaft scheiden zu lassen.

Die betreffende Person wüßte nicht, warum sie „ehrenvoll geradestehen“ sollte für Schulden einer Person, die ihr in der Kindheit Gewalt angetan hat…

Gruß,
Fabienne

2 „Gefällt mir“

hi ulrich,

Sollte Tante Wiki recht haben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erbausschlagung , dann wird man
Erbe, auch wenn man schweigt.

So verstehe ich ihr „MUSS“.

so verstehe ich sie auch.

gruß
ann

Hallo,

Man kann schriftlich bei der Gerichtskasse die Niederschlagung
der Gebühren beantragen. Dabei sollte man seine
wirtschaftliche Lage schildern. Der Nachweis des anhängigen
Privatinsolvenzverfahrens könnte helfen.

Danke für diese sachliche Antwort.

Es wurde nun per Fax eine Beschwerde gegen die Rechnung erhoben mit Hinweis auf die Privatinsolvenz, dem Aktenzeichen beim zuständigen Amtsgericht sowie der Ansprechpartnerin in der Sozietät des Insolvenzverwalters incl. dortigem Aktenzeichen.

In der Hoffnung, jetzt Ruhe zu haben…

Gruß,
Fabienne

Ja.

Die betreffende Person wüßte nicht, warum sie „ehrenvoll
geradestehen“ sollte für Schulden einer Person, die ihr in der
Kindheit Gewalt angetan hat…

Gesetz und Praxis sind manchmal weit auseinander. Moralisch hast du recht. Von der Gewalt in der Kindheit war aber hier keine Rede. In einem solchen Fall ist das anders zu betrachten.
Grundsätzlich nimmt aber das Erbrecht hier keine Beurteilung zu persönlich moralischen Verhältnissen zwischen Erblasser und Erbe vor.

Daher muss der Fragesteller damit leben. Mit einem Argument des Erben: „Von dem habe ich doch 20 Jahre nichts mehr gehört und jetzt soll ich auch noch…“ ist noch keiner druchgekommen. Die gesetzliche Bindung ist nicht zu umgehen.

1 „Gefällt mir“

Eine Frage der Ehre

Nu’ is’ aber ma’ gut!

Es ist sicherlich nicht hier auf den Fall des Fragestellers anzuwenden, aber es ist durchaus denkbar, dass ein Erbe, welcher zu Lebzeiten, vom Erblasser immer wieder begünstigt und gefördert wurde, auch erheblich finanziell; später nach dessen Tode für ein paar Schulden, welche überschaubar sind, einzustehen vermag.

Vielleicht ist das Vermögen des Erblassers durch Pflegeunterbringung verzehrt wurden und es sind ein paar kleine Verbindlichkeiten entstanden, aus Geschäften welche dem Verstorbenen das Leben angenehmer machten, dann ist es wohl eine Frage der Ehre die sich jeder selber beantworten kann… und du breits zu Lebzeiten deines Erlablassers uns allen beatwortest hast.
Gut das der das nicht lesen muss.

Hi,

Von der Gewalt in der Kindheit war aber hier
keine Rede.

Stimmt, höchstens „zwischen den Zeilen“, einen Grund hat es sicher immer, die Verbindungen zur Herkunftsfamilie konsequent zu kappen.

In einem solchen Fall ist das anders zu
betrachten.

Wäre schön, aber vermutlich nicht sehr realistisch.

Daher muss der Fragesteller damit leben. Mit einem Argument
des Erben: „Von dem habe ich doch 20 Jahre nichts mehr gehört
und jetzt soll ich auch noch…“ ist noch keiner
druchgekommen. Die gesetzliche Bindung ist nicht zu umgehen.

Ja, leider. Obwohl es z.B. für den Fall, daß der betreffenden Person etwas geschieht, seit Jahren ein anwaltlich aufgesetztes Testament gibt, daß jegliche Benachrichtigung, Zuständigkeit und sonstigen Bezüge im Falle des Todes untersagt, sprich Angehörige dürfen nicht verständigt, als Erben eingesetzt, im Falle gesundheitlicher Schädigung nicht zu Entscheidungen herangezogen werden etc. - aber das geht nur in diese eine Richtung. Scheinbar gibt es keine Möglichkeit, das auch in die „Gegenrichtung“ festzulegen, sprich sich selber davor zu schützen, als Erbe oder Person mit Entscheidungsbefugnis o.ä. angesehen zu werden, solange nicht die Gegenseite ein ebensolches Testament mit Ausschlußklauseln aufgesetzt hat.

Ärgerlich. Mal sehen, was einem da noch bevorsteht, wenn die Erzeuger eines Tages das Zeitliche segnen :frowning:

In einem solchen Fall ist das anders zu
betrachten.

Wäre schön, aber vermutlich nicht sehr realistisch.

Ist der Vater wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter verurteilt worden?

Daher muss der Fragesteller damit leben. Mit einem Argument
des Erben: „Von dem habe ich doch 20 Jahre nichts mehr gehört
und jetzt soll ich auch noch…“ ist noch keiner
druchgekommen. Die gesetzliche Bindung ist nicht zu umgehen.

Ja, leider. Obwohl es z.B. für den Fall, daß der betreffenden
Person etwas geschieht, seit Jahren ein anwaltlich
aufgesetztes Testament gibt, daß jegliche Benachrichtigung,
Zuständigkeit und sonstigen Bezüge im Falle des Todes
untersagt, sprich Angehörige dürfen nicht verständigt, als
Erben eingesetzt,

??? Pflichteilsanspruch vergessen ???

im Falle gesundheitlicher Schädigung nicht
zu Entscheidungen herangezogen werden etc. - aber das geht nur
in diese eine Richtung. Scheinbar gibt es keine Möglichkeit,
das auch in die „Gegenrichtung“ festzulegen, sprich sich
selber davor zu schützen, als Erbe

…mit einer Erbausschlagung bereits zu Lebzeiten der künftigen Erblassers

oder Person mit
Entscheidungsbefugnis o.ä. angesehen zu werden, solange nicht
die Gegenseite ein ebensolches Testament mit Ausschlußklauseln
aufgesetzt hat.

Ärgerlich. Mal sehen, was einem da noch bevorsteht, wenn die
Erzeuger eines Tages das Zeitliche segnen :frowning: :frowning:

1 „Gefällt mir“

Moin,

Ist der Vater wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter
verurteilt worden?

Hier geht es um den verstorbenen Bruder.
Nein, es gibt keine Rechtsfolgen.

??? Pflichteilsanspruch vergessen ???

Im Testament befindet sich eine Formulierung, die die Pflichtansprüche wegen „Erbunwürdigkeit“ ausschließt. Das bezieht sich auf Rechte und auf Pflichten.
Laut Anwältin ist das rechtlich sicher (Immerhin wurde das Testament nicht allein aufgesetzt, sondern eben genau deshalb, um wasserdicht zu sein, von einer Anwältin)

…mit einer Erbausschlagung bereits zu Lebzeiten der
künftigen Erblassers

Und das kostet dann nochmal wieder Gebühren? Ne danke… *lach*

Vielleicht ist man in 20-30 Jahren ja in der Lage, solche Gebühren dann ohne mit der Wimper zu zucken zu bezahlen, um seine Ruhe zu haben (finanziell und emotional)

LG und einen schönen 4. Advent,
Fabienne

Ja kostet wieder

Und das kostet dann nochmal wieder Gebühren? Ne danke…
*lach*

Vielleicht ist man in 20-30 Jahren ja in der Lage, solche
Gebühren dann ohne mit der Wimper zu zucken zu bezahlen, um
seine Ruhe zu haben (finanziell und emotional)

LG und einen schönen 4. Advent,

Hallo Fabienne, ich denke die Hauptfrage ist beantwortet. Die Erbausschlagung muss nunmal vom AG als Verwaltungsakt beurkundet werden und das kostet eine Gebühr. Diese Gebühr ist aber überschaubar und dürfte keinen in finanzielle Not bringen.

Bei der Person, wie hier im Beispiel, welche selbst nichts hat, also z.B. Sozialhilfe, hätte ja nur einen Grund auszuschlagen, wenn sie sonst Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen würde.

Ging auch um die Beerdigungskosten, wäre sich nicht damit zu belangen gewesen, da ja kein Einkommen vorhanden ist. Dann übernimmt das Sozialamt die Beerdigungskosten.

Man es leider so sachlich betrachten, auch wenn derartiges emotional anders zu bewerten ist. Aber wie hier schon jemand sagte, von der verwandschaft kann man sich nicht trennen.

Die Beerdigungskosten sind von den Erben zu übernehmen aus der Erbmasse. Ist nichts vorhanden, oder nur Schulden, schalgen die das Erbe aus. Dann werden als nächsten die nächsten Verwandten, die Kinder, herangezogen um diese Kosten zu übernehmen. Hier wird durch das Sozialamt des Erblassers errechnet, ob es denen zuzumuten ist. Haben die selber nichts trägt alles das Sozialamt in einfachster Weise.

Alles gute.

1 „Gefällt mir“