eine Erbengemeinschaft hat den begründeten Verdacht, dass eine gute Freundin des Erblassers 250.000 € zur Seite geschafft hat und erwägt nun eine Anzeige zu stellen. Welche Kosten können auf die EG zukommen? Ungefähr ist genau genug, es geht nur um die Größenordnung. Wer weiß was?
Eine von einer Privatperson erstattete Strafanzeige kostet genau € 0,00. Will man die Sache professioneller über einen Anwalt abwickeln lassen, sollte man hierzu eine individuelle Vereinbarung treffen.
Oder geht es hier nicht um eine Strafanzeige sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe des Geldes?
da liegen heftige Symptome vor, aber keine handfesten Beweise, solche könnten wohl nur mit polizeilichen Mitteln beschafft werden, deshalb die Idee einer Anzeige.
Mit Verlaub, gleich noch eine Anschlussfrage: Wäre mit einer Verurteilung auch die Rückerstattung verbunden oder müsste dafür eine Zivilklage angestrengt werden? Womit wir wieder bei der Ausgangsfrage gelandet wären.
Da gibt es zwei Möglichkeiten. Vermutlich wäre hier ein Adhäsionsverfahren möglich (ich bin nicht der große Strafprozessrechtler), d.h. man könnte den Schadenersatz mittels entsprechendem Antrag im Rahmen des Strafverfahrens mit geltend machen. Dann würde das Strafgericht hierüber mit entscheiden. Ansonsten steht natürlich auch der ganz normale Weg über einen getrennten Zivilprozess (den man vorzugsweise nach strafrechtlicher Entscheidung anstrengt) offen.
Der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bietet sich dann an, wenn es im Strafverfahren „gut läuft“, also alles auf eine Verurteilung hinausläuft und das Gericht erkennen lässt, dass es keine Zweifel an der Höhe des behaupteten Schadens hat. Dann sollte man diesen Umstand nutzen. Ansonsten sollte man lieber auf das getrennte Zivilverfahren setzen. Man kann zwar auch nach einem nicht optimal gelaufenen Adhäsionsverfahren immer noch zivilrechtlich vorgehen, hat aber dann natürlich damit zu kämpfen, dass es da ja schließlich schon ein Urteil gegeben hat, in dem ein Richter die Sache anders gesehen hat. Der Zivilrichter ist in seiner Beurteilung der Sachlage zwar frei, macht es sich aber natürlich gerne dann auch leicht.