Kostenloser Ersatz? Füllung

Hallo,
jemand hat letztes Jahr eine Kunststoffüllung bekommen.
Diese drückte etwas, ZA bastelte dran rum, etwa eine Woche später verlor man die Füllung.
Die Füllung soll nun ersetzt werden. Muss man sie bezahlen?
Bzw. Gibt es eine Garantie/Mindesthaltbarkeit bei Füllungen? Das ursprüngliche setzen ist weniger als 1 Jahr her!

Danke
M

Die Füllung soll nun ersetzt werden. Muss man sie bezahlen?
Bzw. Gibt es eine Garantie/Mindesthaltbarkeit bei Füllungen?
Das ursprüngliche setzen ist weniger als 1 Jahr her!

Servus M.,

ach, wenn es doch mal die Chance für eine einfache Antwort gäbe ;-((

Zunächst mal ein Zitat:

"Gewährleistung: Wann sind Wiederholungsfüllungen zu Lasten der GKV abrechenbar?
Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen eine zweijährige Gewährleistung. In diesem Zeitraum sind identische und Teilwiederholungen von Füllungen vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die die KZBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam in einem Katalog festgehalten haben. Danach sind die folgenden Füllungen auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist zu Lasten der GKV abgerechenbar: Milchzahnfüllungen; Zahnhalsfüllungen; mehr als dreiflächige Füllungen; Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten; Füllungen bei Patienten, bei denen besondere Umstände – wie zum Beispiel Bruxismus oder eine Vorerkran-kung – vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält.

Wiederholungsfüllungen können in diesen Fällen nur dann nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird. Es empfiehlt sich, auch im Hinblick auf eine mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfung, den Grund für die Erneuerung der Füllung in der Patientenkartei sorgfältig zu dokumentieren."

Quelle: Abrechnung aktuell (Zahnärzte), Ausgabe 4/2008, Seite 5

Was für den Laien vielleicht nicht unmittelbar klar wird, ist der Umstand, dass hier das Recht der gesetzlich Versicherten (vulgo Kassenpatienten) zitiert wird - für Privatpatienten gilt das BGB. Zahnärztliche Leistungen werden dabei nach dem Dienstvertragsrecht betrachtet und das kennt keine Gewährleistung. Das war Seehofer als Gesundheitsminister nur völlig wurscht, als er das Ausnahmerecht für Kassenpatienten aus seinem schnellen Hut gezaubert hat.

Also ist es klar: Kassenfüllung = Garantie; Privatfüllung = keine?

Was ist dann mit den ‚Kunstoff-Füllungen‘, die auf Wunsch des Patienten an die Stelle einer Amalgamfüllung treten? Sind das Amalgamfüllungen im anderen Gewand und damit gewährleistungspflichtig? Sind das reine Composite-Füllungen ohne Garantiepflicht? Sind es Schimären?

Ich selbst wollte damals als Zahnarzt kurz vor dem Pensionsalter nicht neben meinem Sohn in den rechtsmedizinischen Fortbildungen landen und habe lieber meine Praxis verkauft. Dich lasse ich mit diesem Link allein:

http://www.bema-goz.de/upload/docs/_abrechnungs-tipp…

. . . und empfehle Dich der Kulanz Deines Zahnarztes.

Gruß

Kai Müller