Hallo
im Dezember 2011 wurde im Internethandel ein Kühlgerät gekauft, dass nun nicht mehr richtig funktioniert.
Das Verkaufsunternehmen schrieb, das Gerät soll richtig gereinigt werden. Auch danach funktioniert das Gerät nicht ausreichend.
Nun bietet der Verkäufer an, dass das Gerät für 50 Euro repariert werden kann. Neupreis waren 89 Euro.
Wäre das nach nicht einmal einem Jahr ein Garantiefall?
Auf den AGB der Internetseite wird der $ 434 BGB genannt.
im Dezember 2011 wurde im Internethandel ein Kühlgerät
gekauft, dass nun nicht mehr richtig funktioniert.
Das Verkaufsunternehmen schrieb, das Gerät soll richtig
gereinigt werden. Auch danach funktioniert das Gerät nicht
ausreichend.
Nun bietet der Verkäufer an, dass das Gerät für 50 Euro
repariert werden kann. Neupreis waren 89 Euro.
Wäre das nach nicht einmal einem Jahr ein Garantiefall?
Auf den AGB der Internetseite wird der $ 434 BGB genannt.
Du wirfst hier zwei völlig unterschiedliche Dinge durcheinander:
Gibt es die Garantie. Dies ist die freiwillige Zusicherung eines Verkäufers oder Herstellers, was er im Schadensfall zu tun gedenkt. Ob ein Garantie-Fall vorliegt oder nicht hängt demnach von den individuellen Garantie-Vereinbarungen ab (= nachlesen).
Gibt es die gesetzlicheMängelhaftungspflicht (früher Gewährleistungspflicht). Diese regelt, welche Rechte dem Käufer zustehen, wenn er einen mangelhaften Gegenstand gekauft hat. Die Ansprüche des Käufers sind in § 437 BGB (bzw. bei Werksverträgen § 634 BGB) genannt.
Da der Verkäufer ja schon angeboten hat, das Gerät reparieren zu lassen, kommt er doch schon seinen Pflichten nach.
servus,ok, dass hatte ich anders verstanden. natürlich ist es dreist Geld für eine Reparatur zu
verlangen, wenn der schaden schon beim Kauf vorlag.Gruß Sax