Kostenloses lebenslanges Wohnrecht aufgeben

Hallo,

angenommen, eine Person hat Wohnrecht in einem Haus. Dieses Wohnrecht wurde testamentarisch verfügt, die Eintragung ins Grundbuch kann von der Person jederzeit verlangt werden (wurde aber nie verlangt, ergo ist es nicht eingetragen, besteht nur per Verfügung im Testament). Die Person hat jetzt von ihrem gerichtlichen Betreuer ausrichten lassen, ob seitens des Eigentümers Interesse an eigener Nutzung oder Verkauf besteht, da die Person weg ziehen möchte.
Frage ist, was hat es mit der Frage auf sich, ob der Eigentümer das Haus selbst nutzen oder verkaufen möchte auf sich? Es erweckt den Eindruck einer dem Fragesteller unbekannten Bedingung zur Aufgabe des Wohnrechts.
Zweite Frage: wie kann das Wohnrecht aufheben werden? Bisherige Recherche ergab, der Verzicht reicht aus, vollständig gelöscht ist es jedoch erst mit Löschung aus dem Grundbuch. Jedoch stellt sich die Frage, wie es aussieht, wenn es sich nur um eine testamentarische Verfügung handelt? Weiterhin ist hier noch die Frage nach dem konkreten Schritten, wie das erfolgt, zb ob ein Notar nötig ist oder wie das von statten geht.

Na ja, da hofft jemand offenbar mit der Aufgabe des Wohnrechtes ein Geschäft machen zu können. D.h. Aufgabe gegen Zahlung einer Abfindung.

Das ist einerseits ein legitimes Interesse, wenn einerseits vom Berechtigten nach wie vor an sich die Nutzung gewünscht ist, und der Eigentümer andererseits gerne selbst nutzen möchte. Andererseits löst sich das Wohnrecht durch Nichtinanspruchnahme ohnehin auf. D.h. wenn der Berechtigte ohnehin weg zieht, dann braucht der Eigentümer hier auch nichts abzulösen.

Vorschlag des Eigentümers zur Güte könnte sein, dass dieser die Kosten einer notariellen Erklärung über die Aufgabe des Wohnrechts übernimmt, und ggf. je nach Interessenslage der Beteiligten noch den ein oder anderen Euro oben drauf legt, um die Sache zu einem schnellen und für alle Beteiligten positiven Ende zu bringen.

Ganz simpel. Man geht zum Notar und lässt eine Erklärung aufsetzen.
„Ich verzichte unwiderruflich auf das im Testament eingeräumte lebenslange Wohnrecht an dem Haus, Gartenstr. 7 in 12345 Musterstadt“.

Punkt. Gebühren bezahlen und gut ist es.

Der andere Punkt ist, offenbar will der Wohnrechtinhaber bzw. sein Betreuer Geld sehen. Was zulässig ist, wenn man das Recht aufgibt, schließlich kann der Hauseigentümer dann ganz anders agieren.
Er wäre völlig frei, was er mit Haus machen will.
Das kann ihm ja durchaus Geld wert sein.

Und womöglich geht es hier bei der amtlich betreuten Person um den Umzug ins Alten-oder Pflegeheim. Das kostet Geld.
Für die Person wäre das Wohnrecht also wertlos, denn außer selbst dort wohnen kann sie nichts anderes machen.

MfG
duck313

Wenn es schon einen gerichtlichen Betreuer gibt, ist die Person nicht mehr wirklich ganz fit.

Ein Umzug macht also nur in eine betreute Wohneinrichtung einen Sinn.
Umzug, Wohnungsauflösung und nicht zuletzt das Heim, kosten eine schöne Stange Geld.

Wenn das Wohnrecht das ganze Haus betrifft ist es für den Eigentümer nicht nutz- und verkaufbar.
Je nach dem, was verfügt wurde, hat der Eigentümer keine Einnahmen, muss aber für den Unterhalt des Hauses aufkommen.

Logisch, dass ein fähiger Betreuer mal nachfragt, was es dem Eigentümer Wert ist, wenn die Person auf ihr Recht verzichtet.

MfG Peter(TOO)

Hallo,

ein Wohnrecht nach § 1093 gibt es nur bei der Eintragung im Grundbuch und es kann ebenfalls nur durch die Löschung dieser Eintragung oder dem Tod des Wohnrecht-Inhabers
der jeweiligen Immobilie beseitigt werden.

Ist es nicht im Grundbuch eingetragen, existiert ist es nicht.
Irgendwelche Behauptungen über Testamente etc. sind irrelevant.

Offensichtlich wird hier wohl die Leihe nach § 556 BGB gemeint
(Kostensloses Lebenslanges Wohnrecht)
die allerdings gemäß dem BGB kündbar ist.

Quatsch mit Soße.

Erstens hast Du Dich da im lustigen Paragrafenwürfeln bös vertan, und zweitens hat ein schuldrechtliches Wohnrecht (das übrigens durchaus mit einem dauerhaften Verzicht des Eigentümers auf Kündigung verbunden sein kann) mit einer Leihe ungefähr soviel zu tun wie der Nürburgring mit der Toccata und Fuge in d-Moll von JSB.

Schöne Grüße

MM

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Literarurempfehlung für dich:

Wird das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt, so liegt eine Leihe vor.
Ein Leihvertrag ist auch dann formlos wirksam, wenn er auf längere Zeit
als ein Jahr oder auf Lebenszeit abgeschlossen wird; § 566 BGB (BGH, NJW 1982, 820; NJW 1985,
1553). Bei bestimmter Leihzeit, wozu auch die Überlassung einer Wohnung
auf Lebenszeit gehört (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 843),

Guggugs,

mit § 566 BGB hast Du wieder böse danebengehauen - gibs doch einfach auf.

Heißer Tip: Die gesuchte Zahl heißt 598 ff, aber ja nicht weitersagen!

Wegen der Abgrenzung Miete/Leihe (die ich gänzlich anders eingeschätzt hätte) hast Du doch tatsächlich mal ein Korn gefunden, auch wenn die putzigen Angaben zu den Fundstellen in der NJW mutmaßen lassen, dass Du keines der angeführten Urteile auch nur im Tenor gelesen hast - sonst könntest Du sie ja mit Datum und AZ benennen, wie es sich gehört.

So, und jetzt erzähl doch mal, wie genau und unter welchen Umständen so ein kostenloses lebenslanges Wohnrecht kündbar sein sollte, wenn derjenige, der dieses Recht einräumt, explizit auf die Kündigung zu Lebzeiten des Begünstigten verzichtet hat.

Schöne Grüße

MM

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Das lebenslange Wohnrecht sollte ganz schleunigst im Grundbuch eingetragen werden. Dann sind die rechtlichen Voraussetzungen etwas klarer.

Das ist wohl eine heftig sinnbefreite Aktion für jemanden, der dieses Wohnrecht gerade verkaufen will, findest Du nicht? Außer Spesen nichts gewesen?

Nun, die Sache ist die, dass die Person, die dort Wohnrecht hat, außerdem noch Schulden beim Hauseigentümer hat, da die Nebenkosten, die gemeinsam mit Anwalt und Betreuer vereinbart wurden, einfach nicht gezahlt werden, trotz Schreiben des Anwalts an die Person. So sind in knapp 7 Jahren einige Kosten entstanden. Die Kosten hätte der Eigentümer natürlich gern, plus der Dinge, die die Person beschädigt und entwendet hat. Es ist keine einfacheKonstellation. Es gibt auch kein Geld, das der Eigentümer noch oben drauf zahlen könnte, falls die Person auf ihr Wohnrecht verzichtet.

Die Person beabsichtigt nicht, in ein Wohnheim zu ziehen, dafür ist sie viel zu fit. Nach lebenslangem Bezug von Hatz IV bekommt die Person jetzt Rente. Zu der Zeit des Hartz IV Bezugs war es ihr nicht möglich, auszuziehen, da die Arge da nicht mitgespielt hätte. Die Rente ist ja nun nicht abhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen oder Wohnrecht… Die Wohnung wurde durch intensive Alkoholexzesse mit Kumpanen auch sehr verwohnt, inkl. abmontierter Toilettenbrillen. Es wurde daher sogar eine Minderung der Gebäudes (auch durch weitere schädigende Verhaltensweisen) hervorgerufen.

Also ist es nicht ganz klar, ob ein Auszug der berechtigten Person ausreicht, eine Erklärung beim Notar notwendig ist oder etwas Drittes, was sich aus der unklaren Lage ergibt, dass das Wohnrecht nicht eingetragen wurde im Grundbuch, jedoch per Testament verfügt wurde? Das ist eine blöde Lage… Bisherige Anwaltsauskünfte ergaben bereits, dass das Wohnrecht Wohnrecht ebenso gewährt werden muss letztlich, selbst wenn es nur verfügt wurde im Testament. Unklar ist, was ist gemeint mit "dauerhaften Verzicht des Eigentümers auf Kündigung "?

Dann wäre es ja ggf. möglich die Aufgabe des an sich mit einem gewissen Wert anzusetzenden Wohnrechts gegen die Schulden und Schäden aufzurechnen. D.h. der Eigentümer bekommt statt der Nebenkosten, … dann eben die Wohnung zurück.

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Eine Erklärung bein Notar hat den Vorteil, dass sie nicht einfach zurückgezogen werden kann. Der Notar bescheinigt nicht nur die Unterschrift, sondern auch, dass die Person nicht den Anschein macht unter Druck oder Alkohol zu stehen.