Folgender Fall:
Person A geht zu Anwalt B, der sich auf Familien- und Arbeitsrecht spezialisiert hat. Exmann C zahlt in unregelmäßigen Abständen Unterhalt und sie möchte diesen titulieren lassen. Als sie bei ihrem ersten (und einzigen) Gespräch dort war, hat sie gefragt, ob er sie auch in einer Immobiliensache beraten kann (Exmann und sie habe zusammen eine Eigentumswohnung, die verkauft werden soll. Sie möchte den Kaufpreis runter setzen, er nicht-welche Möglichkeiten hat man?).
Anwalt B berät sie hinsichtlich der Immobilie und verfasst ein Schreiben an den Exmann, der sich äußern soll.
Das Unterhaltsverfahren ist irgendwann abgeschlossen, da der Unterhalt nachgezahlt wurde. Hinsichtlich der Eigentumswohnung hat der Exmann sich beim Anwalt nicht gemeldet. Stattdessen findet ein Gespräch zwischen ihm und seiner Exfrau statt in dem sich geeinigt wird, den Kaufpreis der gemeinsamen Wohnung zu verringern, sodass für den Anwalt seine Arbeit erledigt ist.
Nun erhält Person A (die Exfrau) eine Vergütungsrechnung in Höhe von ca. 780 Euro vom Anwalt bezüglich seiner Beratung wegen der Immobilie. Gegenstandswert hat der Anwalt auf 10.000 Euro festgesetzt. (Bezüglich des Unterhaltsprozesses erfolgt keine Rechnung da dies über Prozesskostenhilfe läuft).
Ist so etwas erlaubt?
War das Gespräch hinsichtlich der Immobilie eine Beratung? Oder eine außergerichtliche Vertretung?
Wie kommt Anwalt B zu einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro? Welchen Gegenstandswert kann man ansetzen (die Immobilie wurde für 135.000 Euro gekauft, ist in Höhe von 120.000 Euro beliehen und es ist unklar, ob man derzeit 135.000 Euro für die Immobilie erhält. In dem Gespräch mit Anwalt C wurde mitgeteilt, dass der Exmann die Immobilie auch übertragen bekommen kann-ggf. ohne Ausgleichszahlung an die Exfrau, da sie nicht viel Eigenkapital mit in die Wohnung gesteckt hat.).