Kostenpflichtige Internetinhalte - Abo widerrufen?

Hallo Wer-Wissende,

Für die kostenpflichtige Nutzung einer deutschen (Singlebörse-)Webseite wurde vor drei Tagen eine Anmeldung abgeschlossen, eine von dem Webseitenbetreiber beauftragte Abrechnungsgesellschaft hat per Lastschrift die Abo-Gebühren für die ersten 90 Tage eingezogen.

Ist es möglich, unter Berufung auf das Fernabsatzrecht oder ähnliches diesen geschlossenen Vertrag zu widerrufen? Oder kann er nur noch gemäß den AGB des Webseitenbetreibers regelgerecht gekündigt werden?

Liebe Grüße,
Fabian

Sieht nicht so gut aus,
Widerrufe die Bestellung des Dienstes, Du mußt sehen, was die tun
.hilfsweise kündigen - sofort per Einschreiben für den nächsten Termin.
Widerrufe die Einziehungserlaubnis für den weiteren Zeitraum nach wirksamwerden deiner Kündigung. Vertragende.
Es gibt dabei eine 200EuroGrenze ich versuche mich schlau zu machen.
Es sieht nicht gut aus.

Jakob

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Hallo Fabian,

Ist es möglich, unter Berufung auf das Fernabsatzrecht oder
ähnliches diesen geschlossenen Vertrag zu widerrufen? Oder
kann er nur noch gemäß den AGB des Webseitenbetreibers
regelgerecht gekündigt werden?

Das kann ohne weitere Angaben nicht beurteilt werden.
Grundsätzlich könnte ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB bestehen.
Es könnte aber auch ein Ausschlussgrund iSd § 312d Abs. IV Nr. 1
bestehen.
Dazu müsste es sich um einen Fernabsatzvertrag iSd § 312b BGB
handeln. Hier könnte der Ausschluss des § 312b Abs. III Nr. 6
greifen.
Such Dir die Normen raus:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
lies sie langsam und sorgfältig und schau, was zutrifft.

Gruß - Jaschiii

Aus diesem Grund und um das „Ärgernis“ von Prozessen über Heiratsvermittlungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den § 565 BGB geschaffen, nach dem für solche Geschäfte eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. Das heißt: Wenn man noch nicht gezahlt hat, muß man auch nichts zahlen. Aus diesem Grunde verlangen die Institute Geld im voraus. Eheanbahnungsinstitute leisten „Dienste höherer Art“, die aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien jederzeit kündbar sind (§ 627 BGB). Hat der Kunde allerdings im voraus geleistet, sind bei der Rückforderung der schon gezahlten Vergütung Anlaufkosten (meist als Pauschale) zu berücksichtigen, es sei denn die Leistungen oder Partnerschaftsvorschläge waren gänzlich unbrauchbar.

Sieht so besser aus wenn der Rückruf des Geldes gelingt.

Jakob

Vorsicht der Forumstroll BerndW Winnemöller ist wieder aktiv!!!

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