Hallo,
wer kann mir in dieser Sache einen Rat geben.
Ich habe einen Kostenpflichtigen Autostellplatz von meinen Vermieter erhalten.
In einem Schreiben zum Mietvertrag verlangt mein Vermieter, dass die Kostenpflichtige Stellfläche
vom Vermieter,Beauftragter oder vom Vermieter als sonstiger benannter Berechtigter betreten oder soweit nötig,befahren werden darf.
Insbesondere ist auf Verlangen der freie Zugang zum Holzschuppen(ist hinter dem Stellplatz)jederzeit zu gewährleisten.
Kann dieses mein Vermieter von mir verlangen?
Hallo,
ja, das kann er. Nur-zu oft sollte das nicht vorkommen, dann können Sie Miet-Minderung verlangen.
MfG
Waldi64
glaube ich nicht, bin mir aber nicht 100% sicher.
Ferndiagnosen sind immer schwierig. Um kongrete Aussagen zu treffen wäre eine Skizze vorteilhaft.
Wenn ich es richtig verstehe, hast du zum Mietvertrag als Anlage ein Schreiben erhalten, wo diese Bedingungen festgehalten sind. Wenn es so ist und du unterschrieben hast, kannst du nichts machen.
Sind diese Auflagen im Nachhinein erfolgt, brauchst du sie nicht zu beachten. wobei du allerdings riskierst, dass der Stellplatz gekündigt wird. Einen Kündigungsschutz wie bei einer Wohnung gibt es da nicht.
Frage: Wie sollst du dem Nutzer „jederzeit“ Zugang zum hinteren Teil ermöglichen? Du kannst doch dein Auto nicht Tag und Nacht anderweitig hinstellen bzw. ständig anwesend sein, um es weg zu fahren. Mit dieser Frage würde ich den Vermieter kontaktieren und um Auskunft bitten, wie das zu handhaben ist.
Werter Fragesteller!
Der Ihnen vermietete Autoabstellplatz ist genau wie eine Wohnung. Nur Sie als Mieter haben das Recht zu entscheiden, wer den Autoabstellplatz befahren oder belegen kann. Die Forderungen Ihres Vermieters sind unbillig, die können Sie zurückweisen. Schließlich bezahlen Sie für die umstrittene Fläche eine Miete!
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort hilft.
Mit freundlichem Gruß ,„Großer Sucher“.
Ja, kann er.
Es ist sein Grundstück und damit setzt er die Spielregeln fest.
Hilft nur ein zahlen oder auf der Straße parken.
Oder
Nutzung der Fläche nicht möglich = keine Miete für diese Fläche.
So würde ich es dem Vermieter erklären - ruhig bleiben das hilft bestimmt.
Viel Erfolg
Nein, wenn welche Einschränkungen vorhanden sind, darf der Stellplatz nicht kostenpflichtig vermietet werden.
Ich würde mich auf so etwas nicht einlassen.
Viel Erfolg
stellt der vermieter diese forderungen im nachhinein, ist dies nicht rechtens. wurde dies jedoch so besprochen oder unterschrieben, ja.
lg
maria
Hallo,
warum sollte er das nicht verlangen können? Wenn dieser Holzschuppen vom Vermieter genutzt wird, kann er auch freien Zugang dazu verlangen. Es gibt zwei Möglichkeiten: Sie gewähren den Zugang und haben den Stellplatz, sie gewähren den Zugang nicht und haben keinen Stellplatz. Was ist Ihre Befürchtung?
Gruß
Micha
Hallo, war im Urlaub, daher Antwort meine Einschätzung etwas später.
Wenn die zusätzlichen Anfoderungen Teil des Mietvertrages sind, dann halte ich dies für verbindlich.
Wenn es sich um ein späteres Schreiben des VM handelt, dann eher nicht.
Wenn der Holzschuppen nur so zugänglich ist, hab ich da Verständnis das der Vermieter sich das Wegerecht sichert.
Aber den Zugang jederzeit zu gewährleisten ist wahrscheinlich schwierig.
Würde ja bedeuten das immer jemand da sein muss der das Autoweckfahren kann.
Mit freundlichem Gruß
u.pilger
Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen…
MfG schoerschi
Hallo,
ein eindeutiges NEIN: Der Vermieter darf nur mit triftigem Grund in großen Abständen mit Ankündigung die gemietete Sache betreten. Hier ein Link des Mietervereins. Ob Wohnung oder Parkplatz ist hier zweitranging.
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…
Viel Erfolg